Entscheidung über Klage: Lärmbelästigung durch Kindertagesstätte
Mit Urteil vom 16.03.2012 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (2 O 1307/09) die Klage, die darauf gerichtet war, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass es nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielplatz auf dem Gelände der Kindertagesstätte kommt, abgewiesen.
Die Kläger des Rechtsstreits sind Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte befindet. Betreiberin der Kindertagesstätte und Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg. Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass von der Kindertagesstätte, insbesondere dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände eine Lärmbelästigung ausgehe, die nicht zumutbar sei.
Das Gericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Kläger verpflichtet seien, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, zu dulden. Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG sei es daher auch nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen. Aufgrund dessen komme es auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden würde, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein.
Gegen das Urteil, Aktenzeichen: 2 O 1307/09, kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
QUELLE: Landgericht Braunschweig