Erbrecht: Erben dürfen Grundbuch einsehen
Eine Erbberechtiger hat Anspruch darauf, zur Feststellung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche das Grundbuch einzusehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erbin.
Diese hatte beim Grundbuchamt die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze“ des verstorbenen Vaters beantragt. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegen Personen, an die Grundstücke möglicherweise vor dem Erbfall übertragen wurden. Das Grundbuchamt lehnte die Grundbucheinsicht ab.
Auf die Beschwerde der Erbin hob das OLG den Beschluss des Grundbuchamts auf und gewährte die Grundbucheinsicht. Die Richter verdeutlichten, dass nach der Grundbuchordnung jedem die Einsicht des Grundbuchs gestattet sei, der ein berechtigtes Interesse darlege. Allgemein anerkannt sei, dass nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse habe – insbesondere auch zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Mit Vorlage des Erbscheins habe die Erbin ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Denn damit stehe fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche zustünden (OLG München, 34 Wx 360/12).
Hinweis: Der Anspruch auf Grundbucheinsicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Pflichtteilsverzicht erklärt worden wäre. Denn für die Einsicht genügt allein die abstrakte Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich das Einsichtsbegehren als rechtsmissbräuchlich erweisen würde.