EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 12. März 2002, Rs. C 168/00 - Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co KG

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 12. März 2002, Rs. C 168/00 - Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co KG

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Gericht

EuGH (Sechste Kammer)


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

12. 03. 2002


Aktenzeichen

Rs. C 168/00 – Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co KG


Leitsatz des Gerichts

Nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 müssen die Rechte der zur EWG gehörenden Länder so angewandt werden, dass immaterieller Schaden bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Pauschalreise zu ersetzen ist. Dies gilt auch für den immateriellen Schaden wegen entgangener Urlaubsfreude.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus dem Urteil:

(5) Nach Artikel 1 der Richtlinie ist ihr “Zweck … die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden”.

(6) Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:

“(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verptlichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei denn, dass die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist …

Bei Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt wird.
Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind und auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 4 darf von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht durch eine Vertragsklausel abgewichen werden.”

(7) Die Familie der Klägerin (geboren am 7.7.1987) buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 4. bis zum 18.7.1997 einen Pauschalurlaub (All-Inclusive-Aufenthalt) im Club Robinson “Pamfiliya” im türkischen Side (nachfolgend: Club).

(8) Die Klägerin kam mit ihren Eltern am 4.7.1997 am Urlaubsort an. Die Familie verbrachte den gesamten Aufenthalt in der Anlage des Clubs und nahm die Mahlzeiten ausschließlich innerhalb des Clubs ein. Etwa acht Tage nach Beginn des Aufenthalts wies die Klägerin die Symptome einer Salmonellenvergiftung auf. Diese Salmonellenvergiftung hatte ihre Ursache in den im Club angebotenen Speisen. Die Erkrankung, die über das Ende des Aufenthalts hinaus anhielt, äußerte sich durch ein über mehrere Tage anhaltendes Fieber, Kreislaufzusammenbrüche, Durchfall, Erbrechen sowie Angstzustände. Die Eltern mussten die Klägerin bis zum Ende des Aufenthalts betreuen. Im Club erkrankte eine Vielzahl weiterer Gäste mit den gleichen Symptomen.

(9) Etwa zwei bis drei Wochen nach Ende des Aufenthalts wurde bezüglich der Erkrankung der Klägerin ein Beschwerdeschreiben an die Beklagte gerichtet. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, am 20.7. 1998 eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.000 ATS.

(10) Das Gericht des ersten Rechtszugs sprach der Klägerin nur einen Schmerzensgeldbetrag von 13.000 ATS wegen ihrer Lebensmittelvergiftung zu und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude ab. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die mit der Enttäuschung verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen nach österreichischem Recht zwar als immaterieller Schaden einzustufen seien, sie aber nicht zu Schadensersatz berechtigten, da kein österreichisches Gesetz den Ersatz eines solchen immateriellen Schadens ausdrücklich vorsehe.

(11) Das mit der Berufung befasste vorlegende Gericht teilt die Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges zum österreichischen Recht, geht aber davon aus, dass die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie zu einem anderen Ergebnis führen könnte. In diesem Zusammenhang führt es das Urteil vom 16.7. 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Silhouette International Schmied, Slg. 1998,1-4799, Rdnr. 36) an, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass zwar eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, dass aber ein einzelstaatliches Gericht das nationale Recht am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen hat, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

(12) Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung einer Reise erlassen habe und dieser Schadensersatz von den deutschen Gerichten auch zugesprochen werde.

(19) Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Reiseveranstalter die Schäden ersetzt, “die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen”.

(20) Dazu ergibt sich aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie, dass sie u. a. die Beseitigung der Unterschiede bezweckt, die zwischen den Regelungen und Praktiken der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pauschalreisen festgestellt wurden und zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes führen können.

(21) Bei Pauschalreisen würde aber das Bestehen einer Schadensersatzpflicht für immaterielle Schäden in einigen Mitgliedstaaten und das Fehlen einer solchen Pflicht in anderen zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen, da, wie die Kommission ausgeführt hat, immaterielle Schäden in diesem Bereich häufig zu verzeichnen sind.

(22) Außerdem bezweckt die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 5, den Schutz der Verbraucher. Für sie hat bei Urlaubsreisen der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besondere Bedeutung.

(23) Artikel 5 der Richtlinie ist vor diesem Hintergrund auszulegen. Wenn auch in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels nur allgemein auf den Begriff des Schadens Bezug genommen wird, so erkennt doch die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nicht-Körperschäden, darunter immaterielle Schäden, implizit dadurch an, dass nach ihrem Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 die Mitgliedstaaten zulassen können, dass bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, die Entschädigung vertraglich beschränkt wird, soweit diese Beschränkung nicht unangemessen ist.

(24) Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

Rechtsgebiete

Reiserecht