Fahrrad, Schuhschrank, Kinderwagen: Was darf im Treppenhaus stehen?
Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte leben in einem Mehrfamilienhaus – und viele nutzen das gemeinsame Treppenhaus als Erweiterung der Wohnfläche. Oft stehen hier Kinderwagen, Schuhschrank und Wasserkisten. Normalerweise ist in Mietvertrag oder Hausordnung geregelt, was dort stehen darf und was nicht. Das Treppenhaus liegt außerhalb der vermieteten Wohnräume. Wie dieser Bereich genutzt werden darf, ist Sache des Vermieters.
“Das Treppenhaus muss als Zugang zur eigenen Wohnung und Fluchtweg nutzbar bleiben, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht”, stellt Olaf Reinicke, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung klar. “Aber auch die Art der Gegenstände spielt eine Rolle.” Zulässig ist nur, was die Sicherheit nicht gefährdet. Ist es im Treppenhaus zu eng, müssen junge Eltern unter Umständen abends sogar den Kinderwagen wegstellen.
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu diesem Thema, dürfen Gegenstände auch nicht dauerhaft abgestellt werden – der Vermieter muss es ausdrücklich erlauben. Bei Gehhilfen, Rollstühle oder Kinderwagen liegt der Fall anders: Sie dürfen im Treppenhaus geparkt werden – wenn kein anderer, leicht zugänglicher Raum bereit steht. Zudem dürfen die Nachbarn nicht stark eingeschränkt werden. “Bei einem sehr engen Flur kann der Vermieter entweder einen anderen Abstellplatz anbieten oder verlangen, dass das Gefährt aus Sicherheitsgründen abends in Wohnung oder Keller gebracht wird”, erklärt Reinicke. Das muss jedoch für den Mieter zumutbar sein.
Diese Sonderregelung gilt nicht für Fahrräder. Sie haben nicht direkt mit dem Gebrauch der Mietwohnung zu tun. Deshalb ist es normalerweise zumutbar, sie im Keller oder im Hof abzustellen. Tipp des R+V-Infocenters: Sich mit den Nachbarn und dem Vermieter im Vorfeld verständigen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten kommt.
QUELLE: na presseportal/ots