Falschangaben nach Einbruch: Versicherung muss Schaden nicht zahlen

Falschangaben nach Einbruch: Versicherung muss Schaden nicht zahlen

Macht ein Versicherter im Schadensfall falsche Angaben bei seiner Versicherung, kann der Leistungsanspruch erlöschen.

Das urteilte das Oberlandesgericht Hamm und erklärte die Ansprüche gegen eine Versicherung für unwirksam.


Versicherte dürfen nicht über Tatsachen hinwegtäuschenDer verhandelte Fall: Ein Mann wollte seine Versicherung nach einem Diebstahl in Anspruch nehmen. Bei dem Einbruch war ihm angeblich Goldschmuck entwendet worden. Er gab an, diesen in der Türkei erworben zu haben. Als Quittung zeigte er den Sachverständigen eine Visitenkarte des Verkäufers. Er erklärte, eine Karte als Zahlungsbeleg sei in der Türkei durchaus üblich. Als die Sachverständigen diese Angaben infrage stellten, änderte er seine Geschichte. Danach sei der Schmuck einmal von seiner Schwägerin geliehen und durch anderen, gleichwertigen ersetzt worden. Den gestohlenen Schmuck habe er also gar nicht selbst erworben. Bei der Karte handele es sich daher auch nicht um die Quittung.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung für hinfällig.

Die beiden Geschichten des Versicherten seien stark widersprüchlich. Das sei damit zu erklären, dass er zunächst die Schadensabwicklung beschleunigen und weitere Nachfragen vermeiden wollte. Es sei daher anzunehmen, dass er bewusst falsche Angaben machen wollte. Wenn der Versicherungsnehmer versucht, über Tatsachen hinwegzutäuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung bedeutend sind, wird die Versicherung frei von ihren Pflichten. Daher müsse die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen.

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2015, Aktenzeichen 20 U 9/15

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