Feuerstättenbescheid-Erlass: Nur bei einer Feuerstättenschau oder auf Grundlage der Kehrbuch-Daten

Urteil zu Feuerstättenbescheid
Urteil zu Feuerstättenbescheid

Ein Feuerstättenbescheid darf nur bei einer Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des vom Bezirksschornsteinfegermeister geführten Kehrbuchs ergehen.

Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.


Urteil zu FeuerstättenbescheidDie Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dem sich seit 2003 auch ein an einen Schornstein angeschlossener Kaminofen befindet. Dieser Schornstein ist bis zum Jahre 2009 einmal jährlich vom Bezirksschornsteinfegermeister gekehrt worden. Nachdem im Jahr 2008 eine Feuerstättenschau und im April 2010 die jährliche Kehrung des Schornsteins stattgefunden hatten, erließ der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister im Juni 2010 gegenüber den Klägern einen Feuerstättenbescheid. Dieser verpflichtete die Kläger, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November zu veranlassen und durchführen zu lassen. Gegen diesen Feuerstättenbescheid haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Kaminofen seit 2003 unverändert genutzt werde und daher eine Verdopplung der Kehrhäufigkeit nicht nachzuvollziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der Kehrung im April 2010 verstärkte Rußanhaftungen am Schornstein festgestellt worden seien.

Der 8. Senat hat dieses Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren geändert und den Feuerstättenbescheid aufgehoben, soweit darin für den Schornstein mit angeschlossenem Kaminofen eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist. (Urteil vom 14. Februar 2013, 8 LB 165/12)

Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber hat das deutsche Schornsteinfegerwesen auf Veranlassung der Europäischen Union einer grundlegenden Neuordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung unterzogen. Zwischenzeitlich können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Eine wesentliche Neuerung besteht nun in der Notwendigkeit, in regelmäßigen Abständen einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser Bescheid soll den Eigentümern aufzeigen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und gleichzeitig eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung dieser Arbeiten ermöglichen. Der Gesetzgeber hat im Schornsteinfegerhandwerksgesetz die Tatsachengrundlage für die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid konkret bestimmt. Danach kann der Feuerstättenbescheid nur bei einer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführten Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden. Hier hat die Feuerstättenschau bei Erlass des Feuerstättenbescheides im Juni 2010 schon mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Der Feuerstättenbescheid konnte daher nur auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden. Das Kehrbuch hat bis 2009 aber stets nur eine Kehrung des Schornsteins ausgewiesen. Soweit der Bezirksschornsteinfegermeister anlässlich der durch seinen Schornsteinfegergesellen durchgeführten Kehrung im April 2010 Erkenntnisse gewonnen haben will, die unter Umständen eine zweite Kehrung hätten notwendig erscheinen lassen können, durften diese nach der Konzeption des Gesetzgebers beim Erlass des Feuerstättenbescheides nicht berücksichtigt werden. Sie können allenfalls bei Gefährdungen der Brandsicherheit Anlass für vorläufige Sicherungsmaßnahmen sein. Der Senat hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

QUELLE: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Pressemitteilung)