Forderungsmanagement: Gesetzesänderung bringt neue Anforderungen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergeben sich zum 1. Januar 2013 neue Anforderungen bei der Beitreibung von offenen Forderungen.
Darauf weist der Outsourcingdienstleister arvato hin. Die Neuordnung des Verfahrens und erweiterter Instrumente biete zudem die Chance der weiteren Optimierung des Forderungsmanagements.
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung soll das bisherige, noch stark von den wirtschaftlichen Strukturen im 19. Jahrhundert geprägte Zwangsvollstreckungsverfahren erneuert werden. Konkret wird die Reform des Kostenrechts und der Sachaufklärung Auswirkungen auf die Kosten einer Zwangsvollstreckung und auf den Bezug von Daten zur Prozesssteuerung haben. Einerseits kann die Reform bei geringen Forderungshöhen eine prohibitive Wirkung auf den Gläubiger entfalten, da eine wirtschaftliche Zwangsvollstreckung in diesem Fall schwieriger wird. Beträchtliche Kostensteigerungen bei den Gerichtsvollziehern – im derzeitigen Gesetzesentwurf von durchschnittlich 20% – sind zu erwarten. Die Gebührenerhöhung setzt stärker auf das Verursacherprinzip und belastet damit den Schuldner in einer wirtschaftlichen Zwangslage zusätzlich.
Andererseits sollen die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren so frühzeitig und effektiv wie möglich ansetzen. So können beispielsweise Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten oder Kraftfahrzeugen bei Forderungen ab 500 Euro durch die Gerichtsvollzieher eingeholt werden. Das wird zu einer partiellen Verbesserung der Verfahrenseffizienz führen. Zudem sind eine technische Modernisierung des Verfahrens und eine Neugestaltung der Schuldnerverzeichnisse unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange in Planung.
Zentrale Bedeutung hat das neue Instrument der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers muss der Schuldner bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen. Für jedes Bundesland werden zudem zentrale Vollstreckungsgerichte geschaffen, die das Vermögens- und Schuldnerverzeichnis in elektronischer Form führen. In diesen neuen Schuldnerverzeichnissen sollen andere Tatbestände als bisher gespeichert und beauskunftet werden. Eine Eintragung erfolgt in der Regel, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
- die angegebenen Vermögenswerte nicht ausreichen, die Forderung zu tilgen.
- der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung der Forderung nachweist.
Mit der Vermögensauskunft kann somit frühzeitig die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbunden sein. Aufgrund der damit verbundenen Konsequenzen für die Teilnahme am Wirtschaftsleben soll das neue Instrument die Zahlungsbereitschaft erhöhen und den Zugriff auf vollstreckbares Vermögen beschleunigen.
Das neue Verfahren bietet somit die Chance, die Prozesse in der Vollstreckung effizienter zu organisieren, stärker elektronisch zu verwalten und weiter zu automatisieren. Eventuell kann es auch für ein Inkassounternehmen wieder lohnenswert sein, einen eigenen Außendienst einzusetzen, soweit nicht schon vorhanden. Eine antizipative Erfolgsbetrachtung der Inkassofälle ist auch künftig das A und O. Insofern kann eine intensivere Prüfung von Vollstreckungschancen durch Inkassounternehmen bzw. Gläubiger dazu führen, dass Titulierungen nicht mehr so häufig durchgeführt werden, insbesondere bei titulierten Forderungen unter 500 Euro.
QUELLE: arvato infoscore