Fußgängerzone: Zugelassener Lieferverkehr hängt nicht von der Schwere der Waren ab
Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, kann nicht von der Größe oder Schwere der bestellten Waren abhängen. Die Ära der Lastenträger für Zustellungen jeglicher Art ist zu Zeiten, wo selbst das Laub unter naturgeschützten Bäumen motorisiert eingesammelt wird, jedenfalls vorbei.
Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor (Az. 1 Ss Rs 67/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte ein Jenenser Kleinunternehmer ein Bußgeld von 30 Euro zahlen. Dem Mann, der in der Innenstadt von Jena regelmäßig mehrere Schaukästen reinigt und neu bestückt, war “verbotswidriges Parken in einem gesperrten Fußgängerbereich” vorgeworfen worden. Dabei hat die Stadtverwaltung den Lieferverkehr in den Fußgängerzonen zwischen 6 und 10 Uhr und zwischen 18 und 21 Uhr per Zusatzbeschilderung ausdrücklich erlaubt. Und der Strafzettel des Werbemanns war auf morgens halb neun ausgestellt.
Trotzdem wollte die klamme Kommune nicht auf den Strafobolus verzichten. Schließlich umfasse der erlaubte Lieferverkehr lediglich solche Waren, deren Umfang oder Gewicht “ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt”. Papierne Plakate aber seien bekanntlich solcher Gestalt und Leichtigkeit, dass man sie zusammengerollt auch per pedes und notfalls auf dem Buckel heranschaffen kann.
Eine Definition des zuständigen Amtsgerichts, der die in zweiter Instanz angerufenen Thüringer Oberlandesrichter allerdings nicht folgen wollten. “Zwar ist der Begriff des ‘Lieferverkehrs’ tatsächlich gesetzlich nicht festgelegt”, bestätigt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Doch nach Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch müsse man – so der jetzige Oberlandesrichterspruch – darunter den “zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transport von Gegenständen von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden” verstehen. Es komme nicht auf das Was an, sondern auf das Wozu. Auch die geschäftliche Beförderung leichter und damit “tragbarer” Gegenstände in der Fußgängerzone ist damit als “Lieferverkehr” einzustufen.
QUELLE: Deutsche Anwaltshotline