Gebührenstreit: Hohe Vermessungskosten für kleines Grundstück gerechtfertigt
Die Erhebung einer Vermessungsgebühr über 2.500 Euro für ein 11 qm großes Grundstück ist zulässig.
So hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden und die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen.
Der Kläger hatte das Grundstück von seinem Nachbarn erworben und beim beklagten Landkreis die Vermessung beantragt. Der Landkreis erhob für die veranlassten Arbeiten Gebühren i.H.v. ca. 2.500,00 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Im Einzelnen berechnete er Gebühren für einen Lageplan i.H.v. 340,00 Euro, für die Teilungsvermessung i.H.v. 1.310,00 Euro und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters i.H.v. 540,00 Euro.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden konnte einen Verstoß der einschlägigen Bestimmungen der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenverordnung des Landes NRW gegen das sog. Äquivalenzprinzip nicht feststellen. Eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenentscheidung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Konzeption der Vermessungsgebührenordnung spreche dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Gebührentatbestände die Möglichkeit gesehen habe, dass für die Teilungsvermessung kleiner Grundstücke, dem Verwaltungsaufwand folgend, relativ hohe Gebühren anfallen könnten. (Urteil vom 06.03.2013, 3 K 3053/12)
QUELLE: Verwaltungsgericht Minden (Pressemitteilung)