Gefährlicher Leichtsinn: Kein Schmerzensgeld für Kopfsprung in Baggersee
Für Verletzungen nach einem Kopfsprung in einen Baggersee kann kein Schadensersatz vom Eigentümer gefordert werden.
Das hat das Oberlandesgericht Osnabrück bestimmt.
Der verhandelte Fall: Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Hasesees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu und verlangte mit der Klage u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 Euro. Die gegen die Stadt gerichtete Klage wies das Landgericht ab.
Mit seiner Berufung hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Osnabrück konnten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen.
Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein „wildes“ Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.
Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 (Aktenzeichen III ZR 331/14)zurückgewiesen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.10.2014, Aktenzeichen 6 U 140/14
QUELLE: Oberlandesgericht Oldenburg