Gewässer-Erreichbarkeit: Kein generelles Betretungsrecht für Angler

Gewässer-Erreichbarkeit: Kein generelles Betretungsrecht für Angler

Angler dürfen nach dem Landesfischereigesetz zwar die an ein Gewässer angrenzenden Ufer zum Angeln betreten, auf dem Weg dorthin jedoch grundsätzlich keine fremden Grundstücke ohne Zustimmung des Berechtigten überqueren. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn das Gewässer als solches nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann.

Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil entschieden.


Auslegung der LandesfischereigesetzeDer Kläger möchte an der Nordspitze der Halbinsel Oberwerth in Koblenz angeln. Um dorthin zu gelangen, muss er jedoch das Gelände des städtischen Freibades Oberwerth überqueren. Deshalb hatte er bei der beklagten Stadt die Festsetzung eines entsprechenden Betretungsrechts beantragt. Dies lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass nach dem Landesfischereigesetz das Gewässer nicht an jeder Stelle für Angler frei zugänglich sein müsse; es genüge, wenn es überhaupt auf einem allgemein zugänglichen Weg erreicht werden könne. Dies sei beim Rhein ohne weiteres der Fall. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der er geltend machte, dass es ihm grundsätzlich möglich sein müsse, an jedem Uferabschnitt des Rheins zu angeln.

Das Verwaltungsgericht gab nunmehr der beklagten Stadt Recht und wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müsse für den Angler allein die Erreichbarkeit des Gewässers – hier also des Rheins – als solchem gewährleistet sei. Darauf, ob er auch einen bestimmten Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreichen könne, komme es demgegenüber nicht an. (Urteil vom 22. Februar 2013, 6 K 869/12.KO)

Für eine eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung spreche zudem, dass ein Betretungsrecht für fremde Grundstücke zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter und mithin in eine Grundrechtsposition führe. Zu dessen Rechtfertigung könne es jedenfalls nicht ausreichen, dass der Angler bei grundsätzlicher Erreichbarkeit des Gewässers auf sonstigem Wege sein Hobby gerade an einer bestimmten Stelle ausüben wolle.

QUELLE: VG Koblenz (Pressemitteilung)