Gewerblicher Funkturm: Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr

Urteil zu Anbringung von Feuerwehr-Funkanlage
Urteil zu Anbringung von Feuerwehr-Funkanlage

Betreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.


Urteil zu Anbringung von Feuerwehr-FunkanlageGeklagt hatte eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, an denen sie Anbietern von Mobilfunk, Rundfunk- und Fernsehsendern sowie öffentlichen Einrichtungen wie der Polizei Plätze zur Anbringung und Nutzung von Funkanlagen gegen Entgelt überlässt. Im Jahr 2000 schloss sie mit dem beklagten Kreis einen Vertrag. Vereinbart wurde, auf einem Funkturm eine Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und den Rettungsdienst des Kreises zu errichten. Jährliches Entgelt sollte 3.000 DM sein. Im Jahre 2006 kündigte der Kreis den Vertrag. Er verpflichtete die Klägerin durch Bescheid, den Betrieb der Gleichwellenfunkanlage entschädigungslos zu dulden. Er stützte sich dabei auf eine Vorschrift des nordrhein-westfälischen Feuerschutzgesetzes, nach der Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet sind, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

Das BVerwG erklärte diesen Bescheid nun für unwirksam. Die Vorschrift des Feuerschutzgesetzes erfasse keine Eigentümer und Besitzer gewerblich errichteter und betriebener Antennenträger. Eine entschädigungslose Inanspruchnahme ihres Eigentums und ihrer beruflichen Leistung griffe unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Eigentum ein. Regelmäßig werde dem Eigentümer und Besitzer aufgrund des Feuerschutzgesetzes lediglich eine zusätzliche, von ihm bislang nicht aktualisierte und als wirtschaftlich unergiebig betrachtete Nutzung (zum Beispiel des Dachs seines Hauses für die Anbringung einer Feuersirene) aufgezwungen. Bei gewerblichen Betreibern von Antennenträgern werde hingegen gerade auf die Nutzung zugegriffen, die der Betreiber bei der Errichtung seiner Anlage im Auge hatte, in die er zielgerichtet investiert habe und die er als Basis seiner geschäftlichen Aktivität verwende. Seine Eigentümerbefugnisse würden hierdurch in ihrem Kern betroffen. Der staatliche Zugriff wäre nur zumutbar, wenn er einen Ausgleich erhielte, den das Gesetz hier gerade nicht vorsehe. Ebenso dürfe der Staat die Bürger für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, regelmäßig nur dann beruflich in Anspruch nehmen, wenn er eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme leiste.

BVerwG, Urteil vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12