GEZ-Beitragsbefreiung: Heim und Privatwohnung dürfen ungleich behandelt werden
Rundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Demgegenüber wird von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen leben, ein – wenn auch ermäßigter – Beitrag erhoben.
Dies verstößt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVG) aber nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Für eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht müssen einkommensschwache Personen ihrer Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der einer hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialhilfeträgers nachweisen.
Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann auch nicht als besonderer Härtefall angesehen werden.
BayVGH, Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen 7 ZB 13.1817