Grenzstein: Überbauung muss beseitigt werden
Grenzsteine sollen verhindern, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer über einen Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar ist. Eine Überbauung des Grenzsteins verhindert dies. Es besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung.
Der Fall: Auf der Grundstücksgrenze zweier Münchner Nachbarn befindet sich ein Grenzstein. Eines Tages errichtete der eine Nachbar auf seinem Grundstück einen Neubau und baute eine Betonmauer auf die Grenze. Diese Mauer schloss auch den Grenzstein ein. Dagegen wehrte sich der andere Nachbar. Schließlich sei der Grenzstein jetzt nicht mehr erkennbar. Er verlangte die Wiederherstellung des alten Zustandes durch das Vermessungsamt. Das sei völlig unnötig, so der Bauherr. In der Mauer befänden sich zwei Löcher, durch die man den Grenzstein sehen könne.
Dies reichte dem Nachbarn nicht. Er erhob Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Zwar ändere ein Grenzstein nicht den Grenzverlauf und damit auch nicht die Eigentumsverhältnisse. Er habe aber hohen Beweiswert. Er diene auch dazu, zu verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, sei es aber erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sei.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend auf Grund der Überbauung des Steins mit einer Betonmauer nicht mehr erfüllt. Die Löcher in der Mauer würden nicht ausreichen. Zum einen sei das erste Loch sehr klein und erlaube nur einen Blick auf den 15 cm tief in der Mauer befindlichen Grenzstein. Im Übrigen befinde sich dieses Loch auf Bodenniveau, so dass der Stein nur erkennbar sei, wenn man in die Hocke gehe und den Kopf auf Höhe des Lochs bringe. Zusätzlich erfordere dies auf jeden Fall eine Lichtquelle. Es könne nicht erwartet werden, dass der Eigentümer sich halb auf den Boden legen müsse, um den Stein besichtigen zu können. Es sei durch die Mauer auch nicht möglich, dessen genaue Position festzustellen.
Auch das zweite Loch rechtfertige keine andere Beurteilung. Zum einen sei es zu klein, zum anderen sei bei einem Blick durch dieses Loch nur Erde erkennbar. Die gegebene Situation reiche daher nicht aus, um von einer Erkennbarkeit auszugehen. Es bestehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes zumal auch nicht ausgeschlossen werde könne, dass beim Bau der Mauer der Grenzstein auch verrückt worden sein könnte. (Urteil vom 20.12.10, 244 C 31256/09)
QUELLE: Amtsgericht München