Grundsicherung: Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen

Grundsicherung: Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen

Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II – Hartz -IV – sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie beispielsweise für das durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist. Bei Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung Anderer übertragen werden können.

Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht einen einprägsamen Fall entschieden. (L 11 AS 675/10, Urteil vom 2. Februar 2012).

Ausgangspunkt
Der Kläger hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Aus ihrer Sicht wollten die Eltern wegen des Umganges des Klägers mit Geld in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien verhindern zugunsten Ihres Enkels. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte, lehnte das Jobcenter ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das Mehrfamilienhaus sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls versagt.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das Jobcenter zu Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Haus und landwirtschaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das verwertbar und marktfähig sei. Das hindere der grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Dieser diene nicht allein dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der Grundsicherung liege somit nicht vor.

Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat eine weitere Fallkonstellation zur Verwertbarkeit von Grundstücksvermögen entschieden und damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II trotz eines Mehrfamilienhauses sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm festgestellt. Den Ausnahmefall des sittenwidrigen Zusammenwirkens der handelnden Personen hat das Landessozialgericht verneint.

QUELLE: Bayerisches Landessozialgericht