Halloween-Abend: Sachbeschädigungen sind kein Scherz

Halloween-Abend: Sachbeschädigungen sind kein Scherz

Ursprünglich ein amerikanischer Brauch, schwappte Halloween vor einigen Jahren über den großen Teich und findet bei uns Jahr für Jahr mehr Anhänger. Teilweise wird aber deutlich über die Stränge geschlagen, so dass die Polizei wegen gefährlicher Halloweenstreiche alle Hände voll zu tun hat. Einige Streiche eskalieren zu derber Sachbeschädigung. Kinder und Jugendliche sollten von den Eltern ganz gezielt über mögliche Gefahren und Konsequenzen aufgeklärt werden und an Beispielen aufgezeigt bekommen, wo ein Spaß endet und Ernst beginne.

Halloweenstreiche mit FolgenDas raten ARAG Experten und geben Tipps für den letzten Abend im Oktober.

Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern, das Werfen von Steinen durch Fenster, das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen, das Zerstören von Blumenbeeten und Beschmieren von Hauswänden sind genauso wenig Kavaliersdelikte wie das Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben) oder das Bestehlen anderer Kinder. Bei Randale, Sachbeschädigungen, Diebstählen oder Raub sieht der Gesetzgeber – für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren – Freiheitsstreifen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor, bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist die Strafandrohung sogar noch höher. In vielen Städten will die Polizei dieses Jahr wegen der erwarteten Probleme mit verstärkten Kräften im Einsatz sein.

Der Satz “Eltern haften für ihre Kinder” stimmt nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei müssen Eltern ihre Sprösslinge je nach Alter nicht jede Minute beaufsichtigen. Wenn der Nachwuchs etwas ausfrisst, entscheiden immer die Einzelumstände, ob die Eltern zahlen müssen. Wenn Kinder zum Beispiel auf einem fremden Grundstück einen Schaden verursachen, trifft die Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob die Eltern ihre Kinder vor dem Betreten fremder Grundstücke gewarnt haben, und ob die Kinder früher schon derartige Spielplätze aufgesucht haben. Hier müssen die Eltern allerdings darlegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Entscheidend sind auch die Fragen: Konnten die kleinen Übeltäter die Gefahr selbst erkennen und wie alt sind sie? Unter Umständen haftet das Kind selbst. In einem beispielhaften Fall hatte ein Neunjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden, dass das Kind alt genug war, um beurteilen zu können, was sein brennender Strohhalm auslösen kann. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst (VwG Koblenz, 2 K 2208/03).


Kein Spaß: Gruselmaske am Steuer

Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampier kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Kürzung des Versicherungsschutzes.

QUELLE: lifePR / ARAG SE