Hohe Grenzmauer: Rückbauverfügung war rechtmäßig
Eine Baubehörde hat einem Grundstückseigentümer zu Recht aufgegeben, seine 4,80 m hohe grenzständige Stützmauer auf eine Maximalhöhe von 2 m zurückzubauen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der verhandelte Fall: Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten hängigen Grundstücks. Auf der Grenze zum tieferliegenden Nachbargrundstück errichtete er eine 4,80 m hohe Stützmauer aus Hangflorsteinen und schüttete das dahinter liegende Gelände zur Erweiterung der Gartenfläche auf. Die Bauaufsichtsbehörde gab dem Kläger auf, die Stützmauer auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzubauen und das Gartengelände gegen Abrutschen zu sichern. Nach erfolglosem Widerspruch wandte sich der Klage mit einer Klage gegen die bauaufsichtliche Aufforderung.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab.
Einfriedungen und Stützmauern seien nach der Landesbauordnung in Wohngebieten ohne Abstand zur Grenze nur bis zu 2 m Höhe zulässig. Es handele sich insoweit um eine spezielle, abschließende Privilegierung von Einfriedungen und Mauern, die nur bei Einhaltung des Höhenmaßes gelte; andernfalls müsse ein Abstand zur Grenze eingehalten werden. Es komme nach der Gesetzessystematik nicht darauf an, ob sich die Grenzanlage nachteilig auf die Belichtung des Nachbargrundstücks auswirke. Daher dürfe auch nicht eine Vergleichsbetrachtung in dem Sinne angestellt werden, ob andere abstandsflächenrechtlich erlaubte Grenzgestaltungen (etwa in Form von Abböschungen) die Belichtungsverhältnisse benachbarter Anwesen stärker belasteten. Eine Ausnahme von der Höhenbegrenzung für grenznahe Mauern sei im Fall des Klägers nicht anzunehmen. Eine atypische Sondersituation hinsichtlich der Geländetopographie gebe es nicht. Zahlreiche Grundstücke in Rheinhessen seien von einer Hanglage geprägt. Der Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück und dessen Freibereich stärker ausnutzen zu können als es das Abstandsflächenrecht zulasse, begründe keine zu beachtende Sondersituation.
VG Mainz, Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen 3 K 398/15.MZ
QUELLE: Verwaltungsgericht Mainz