Hundesteuer: Wird auch fällig, wenn der Hund oft mit in den Urlaub fährt

Urteil zu Hundesteuer-Pflicht
Urteil zu Hundesteuer-Pflicht

Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden. Damit ist eine Hundehalterin mit ihrer Klage gegen den Hundesteuerbescheid auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben.


Urteil zu HundesteuerpflichtDie beklagte Gemeinde hat eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin als Hundehalterin unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.

Nach Auffassung des Gerichts ist die gemeindliche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere handele es sich um eine „örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter sei nur, wer den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen habe. Liege der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub. (Urteil vom 26. September 2012, 4 B 12.1389)

Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den Hundesteuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Insbesondere darf nach Auffassung des Gerichts für alle Hunde, die einer Kampfhunderasse angehören, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall durch einen sog. Wesenstest nachgewiesen ist, dass bei dem betreffenden Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt.

QUELLE: Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)