Imagepflege unnötig: Sponsoring durch Zweckverband ist unzulässig

Aufgaben von Zweckverbänden
Aufgaben von Zweckverbänden

Zweckverbände dürfen ihre Einnahmen nicht für Spenden- oder Sponsoringtätigkeit verwenden.

Dies hat das Sächsische Oberwaltungsgericht mit einem Beschluss entschieden und zugleich eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt.


Aufgaben von ZweckverbändenIn dem Verfahren wandte sich der Regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung Riesa/Großenhain als 100%iger Gesellschafter der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponsorentätigkeit einstelle. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos, wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. (Beschluss vom 13. Dezember 2012, 4 A 437/11)

Zur Begründung führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass der Kläger als Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei hier die öffentliche Wasserversorgung. Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen der Wasserversorgung in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufgabenwahrnehmung keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring. Das hiermit verfolgte Ziel der Werbung und Imagepflege könne hier zudem wegen des Anschluss- und Benutzungszwanges keine den Aufwand rechtfertigende Wirkungen erzeugen. Unbenommen bleibe ihm die zulässige Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Bürger über den Benutzungszwang, die Anschlussbedingungen und die Kosten der Wasserversorgung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

QUELLE: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Pressemitteilung)