Inlineskaten auf Gegenfahrbahn: Eigenverschulden nach Unfall beträgt 75 Prozent

Inlineskater auf Gegenfahrbahn haften bei Unfall
Inlineskater auf Gegenfahrbahn haften bei Unfall

Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 % ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Berufung der klagenden Inlineskaterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld weitgehend zurückgewiesen.


Inlineskater auf Gegenfahrbahn haften bei UnfallDie seinerzeit 49jährige Klägerin aus Schloß Holte-Stukenbrock verunfallte im September 2011 außerhalb einer Ortschaft auf der Hohen  Straße in Schloß Holte-Stukenbrock, als sie – inlineskatend – mit dem vom Beklagten aus Schloß Holte-Stukenbrock geführten Pkw zusammenstieß. Vor dem Unfall befuhr sie die ca. 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig der Gegenfahrbahn. Der ihr mit seinem Fahrzeug entgegenkommende Beklagte bremste und wich zu seinem rechten Fahrbahnrand aus, ohne den Zusammenstoß abwenden zu können. Bei diesem erlitt die Klägerin schwere Verletzungen, u.a. mehrere Frakturen und Platzwunden mit – nach ihrem Vortrag – dauerhaft verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Vom beklagten Fahrzeugführer und seiner mitverklagten Haftpflichtversicherung hat die Klägerin 100%igen Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro und ca. 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden.

Nach dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren der Klägerin dem Grunde nach nur unter  Berücksichtigung eines 75 %igen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt.

Auf Seiten der Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Beklagte mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegenkommende Klägerin ggfls. ausweichen würde.

Demgegenüber treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren  den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt. Deswegen treffe sie ein gegenüber der Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs mit 75% zu berücksichtigendes Mit- bzw. Eigenverschulden. Mit dieser Haftungsquote habe das Landgericht über die noch nicht aufgeklärte Höhe ihrer Zahlungsansprüche in dem in erster Instanz insoweit fortzusetzenden Prozess zu entscheiden.

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2013, Aktenzeichen 9 U 1/13

QUELLE: Oberlandesgericht Hamm (Pressemitteilung)