Karneval, Fasching und Fastnacht: Dem Treiben der Narren sind rechtliche Grenzen gesetzt

Rechtslage für Karneval und Fasching
Rechtslage für Karneval und Fasching

Die sogenannte fünfte Jahreszeit folgt zwar ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten, es gelten jedoch nach wie vor die für alle gültigen Regeln. Ob laute Feiern, spontane Urlaubstage, alkoholisiert am Arbeitsplatz oder mit Restalkohol am Steuer: Auf die Narren lauern viele Fallstricke.

Darauf weist der Sprecher des Deutschen Anwaltvereins Swen Walentowski hin.


Rechtslage für Karneval und Fasching“Auch wenn man einmal etwas über die Stränge schlagen darf, müssen sich Narren an die Gesetze halten”, erläutert der stellv. DAV-Hauptgeschäftsführer. Die Rechtsprechung habe gute Beispiele dafür, was ausnahmsweise erlaubt und was nach wie vor verboten ist.

Arbeit

Auch wenn an den tollen Tagen vieles anders ist – man darf nicht einfach blaumachen. Wenn der Chef keinen Urlaub oder einen freien Tag gewährt, hat man schlechte Karten und muss seinen Job wahrnehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Entscheidung vom 7. Oktober 2009; AZ: 2 Ca 6269/09). “Blau” am Arbeitsplatz ist aber auch gefährlich. Wer zu viel trinkt, riskiert Probleme mit dem Chef. Wer mit Restalkohol zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung. Wer beruflich einen Lkw oder einen Bus fahren muss, bekommt ernsthafte Probleme, wenn er sich mit Restalkohol ans Steuer setzt.

Lautstärke

Die gute Nachricht: An Karneval darf es auch mal etwas lauter sein. “Karnevalsmuffel haben zu den tollen Tagen schlechte Karten”, erläutert Walentowski. Traditionelle Veranstaltungen wie Kappensitzungen oder Weiberfastnachtsfeiern dürfen auch laut sein. Es darf sogar bis 24:00 Uhr laut gefeiert werden. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind Weiberfastnachtsfeiern und Kappensitzungen traditionelle Ereignisse, die nur sehr selten vorkommen. Zwar komme es zu Belästigungen der Nachbarn, diese seien jedoch zumutbar. Also sind auch Konzerteinlagen nach 22:00 Uhr und lautes Feiern bis 24:00 Uhr erlaubt (Entscheidung vom 13. Februar 2004; AZ: 6 B 10279/04).

Kunst

“Karnevalisten sind Künstler!”, betont Walentowski. Zu dieser Feststellung sei das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Narren des Karnevals können wie Schauspieler, Musiker und Kabarettisten “Künstler” sein mit der Folge, dass sie von der Gewerbesteuer befreit sind. Mancher Karnevalsnarr ist ein großer Star; er hat viele Auftritte und erhält oft hohe Gagen. Dies weckte die Begehrlichkeit des Finanzamts: Der Betroffene sollte in dem Fall auf die Einkünfte Gewerbesteuer zahlen, schließlich übe er – wie “Fest- und Trauerredner” – ein Gewerbe aus. Das Finanzgericht Düsseldorf teilte die Ansicht nicht, sondern hat erklärt, dass Auftritte von Karnevalisten eine eigene schöpferische Leistung seien – und damit eben eine künstlerische. Um dies zu beurteilen, studierten die Düsseldorfer Richter die Auftritte des Betroffenen per Video und seine Redemanuskripte (Urteil vom 25. Februar 2004; AZ: 7 K 7162/01 G).

Straßenverkehr

Vorsichtig sollte man allerdings im Straßenverkehr sein. Dies betrifft alle. Wer vernünftig ist und das Auto stehenlässt, sollte sich als betrunkener Fußgänger aber nicht auf einen gefährlichen Heimweg machen. Wer stark alkoholisiert zu Fuß unterwegs ist, einen Abhang hinunterstürzt und sich verletzt, genießt keinen Versicherungsschutz. Das stellte das Oberlandesgericht Köln fest und hob hervor, dass bei Fußgängern ab 2 Promille Unfälle im Regelfall auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind. Man sollte sich also immer auf einen sicheren Heimweg begeben (Beschluss vom 20. September 2005; AZ: 5 W 111/05).

Für Autofahrer gilt die Regel: Kein Alkohol am Steuer. Oftmals wird der Restalkohol im Blut nach langen Feiern völlig unterschätzt. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt (Entscheidung vom 21. Februar 2002; AZ: 19 U 167/01).

Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden. Das gilt auch für Restalkohol. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist (Beschluss vom 29. Juli 2002; AZ: 10 S 1164/02).

Für alle Autofahrer gilt aber auch die erhöhte Vorsicht, denn: Vor Kneipen ist mit Betrunkenen zu rechen! Wer also erkennt, dass in einer Kneipe die Narren unterwegs sind, beispielsweise dadurch, dass einige von ihnen vor dem Eingang stehen, muss an solchen Stellen das Tempo reduzieren und bremsbereit sein. Das Landgericht Kaiserslautern kam einmal zu dem Schluss, “dass angetrunkene Gaststättenbesucher zu Spontanreaktionen neigen”. Also: Wer an den tollen Tagen mit dem Auto an solchen Kneipen oder auch am Straßenkarneval vorbeifährt: Runter vom Gas! (Entscheidung vom 19. Oktober 2001; AZ: 2 S 97/00).

QUELLE: lifePR / Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.