Kein Antragsrecht: Naturschutzverein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppen

Geltungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote
Geltungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote

Eine Naturschutzvereinigung ist nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. Sie kann sich nicht auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundesnaturschutzgesetz, in der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen, berufen.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.


Geltungsbereich artenschutzrechtlicher VerboteFür den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg hatte das Bezirksamt eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutzrechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.

Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts in einer Eilentscheidung abgelehnt. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat die Kammer über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2013, Aktenzeichen VG 24 L 249.13 –

QUELLE: Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)