Keine Fahrlässigkeit: Winterreifenpflicht ist wetterabhängig
Eine Winterreifenpflicht besteht nur, wenn am Tag der Fahrt auch winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Die Wetterlage in den Tagen zuvor oder die Jahreszeit spielen keine Rolle.
So urteilte das Amtsgericht Mannheim.
Der verhandelte Fall: Ein Autofahrer fuhr Ende Oktober noch mit Sommerreifen durch die Stadt, obwohl in den letzten Tagen bereits Schnee gefallen war und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt herrschten. An diesem Morgen schneite es zwar nicht, es hatte sich aber vereinzelt Glatteis gebildet. Deswegen geriet der Fahrer mit seinem Wagen ins Schleudern und stieß mit einem anderen Auto zusammen, dessen Insassen sich dabei verletzten. Die Versicherung des Fahrers übernahm zunächst die Kosten des Unfallgegners. Später forderte sie aber Geld von ihm, da dieser mit Sommerreifen unterwegs war und deswegen vorsätzlich oder mindestens fahrlässig gehandelt hatte. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Denn auch wenn die Tage zuvor schon winterlich waren, seien Sommerreifen zumindest für den Tag des Unfalls ausreichend gewesen.
Das Amtsgericht Mannheim stimmte dem klagenden Unfallverursacher zu.
Nur weil zwei Tage zuvor Schnee gefallen ist und es am Unfalltag noch bis zu -7 Grad kalt war, muss noch keine Winterreifenpflicht herrschen. Entscheidend seien lediglich die Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Laut Polizeibericht war es am Morgen mit -3 Grad weder ungewöhnlich kalt, noch gab es Niederschlag, worauf man auf Glatteis hätte schließen können. Feste Vorgaben, die besagen, ab welchem Zeitpunkt Winterreifen aufzuziehen sind, gibt es nicht. Allein das fehlende Bewusstsein, dass Winterreifen in den kälteren Jahreszeiten empfehlenswert sind, begründe noch lange keine Fahrlässigkeit, so das Gericht. Außerdem sei nicht abschließend geklärt, ob der Unfall wirklich mit Winterreifen hätte verhindert werden können. Der Unfallbericht der Polizei nennt lediglich eine überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache. Daher können Sommerreifen auch nicht zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen.
AG Mannheim, Urteil vom 22.05.2015, Aktenzeichen 3 C 308/14
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