Keine Übertragung der Tätigkeit: Wohnungsverwalter muss selbst verwalten

Urteil zu Verwaltertätigkeit
Urteil zu Verwaltertätigkeit

Der bestellte Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss deren Wohnungseigentum auch tatsächlich selbst verwalten. Er darf die damit verbundenen Arbeiten zumindest nicht gänzlich an jemand anderes delegieren. Die mit der besonderen Vertrauensstellung des gewählten Verwalters verbundene Höchstpersönlichkeit seines Amtes verlangt, dass er für den Kernbereich seiner Tätigkeit in eigener Person verantwortlich bleibt.

Das hat das Landgericht Karlsruhe klargestellt.


Urteil zu VerwaltertätigkeitWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Frau zur Verwalterin einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gewählt worden. Sie ließ dann aber diese Tätigkeit vollständig von ihrem als Sachbearbeiter angestellten Mann ausführen. Ist das – wie in der juristischen Auseinandersetzung um die Nichtigkeit einer von der Verwalterin erteilte Prozessvollmacht behauptet – nur eine “Scheinverwaltung”, die ihrem eigentlichen Auftrag nicht gerecht wird?

Ja, entschieden die Karlsruher Richter (Az. 11 S 180/11). “Zwar darf sich ein Verwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen, seine Befugnisse und Aufgaben jedoch nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen”, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder  den Urteilsspruch. Entscheidend ist, ob er die Weisungsbefugnis behält.

Dass die gewählte Verwalterin in diesem Fall neben ihrem Ehemann noch weitere Mitarbeiter beschäftigte, spielt dabei übrigens keine Rolle. Den Ausschlag gibt vielmehr, dass nur sie als natürliche Person zur Verwalterin von den Wohnungseigentümern gewählt wurde und sie sich daher dieser Pflichtenstellung nicht durch eine faktische Vollübertragung auf ihren Ehemann entziehen durfte. Ob sie in irgendeiner Weise einen Rest an Weisungsbefugnis gegenüber ihrem Ehemann behielt, wurde in der Verhandlung jedenfalls nicht ersichtlich.

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline