Kleingartenkolonie: Beabsichtigtes Bürgerbegehren kann Bauleitplanung nicht aufhalten
Das beabsichtigte Bürgerbegehren „Rettung der Kleingartenkolonie Oeynhausen“ kann eine vom Grundstückseigentümer beantragte Bauleitplanung nicht stoppen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Ziel des beabsichtigten Bürgergehrens ist es, die im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin gelegene Kleingartenkolonie Oeynhausen durch Festsetzung der Fläche als Dauerkleingärten im Bebauungsplanverfahren IX-205a zu sichern. Das Bezirksamt hat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Die Unterschriftensammlung hat noch nicht begonnen, da die Vertrauensleute des beabsichtigten Bürgerbegehrens Klage gegen die Kostenschätzung des Bezirksamtes erhoben haben (VG 2 K 50.13). Nunmehr liegt dem Bezirksamt ein Antrag des Eigentümers der betroffenen Grundstücke auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens vor, mit dessen Bearbeitung es begonnen hat.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den von Vertrauensleuten des beabsichtigten Bürgerbegehrens gestellten Eilantrag zurück: Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Bearbeitung des Antrages des Grundstückseigentümers bestehe nicht. Das beabsichtigte Bürgerbegehren entfalte keine Sperrwirkung. Erst, wenn das Zustandekommen des Bürgerbegehrens förmlich festgestellt sei, dürfe der Bezirk bis zur Durchführung des Bürgerentscheids grundsätzlich keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung mehr treffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen. Bislang habe das Bezirksamt jedoch nur die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt. Die bloße Möglichkeit, dass das Bürgerbegehren zustande kommt, rechtfertige eine Sperrwirkung nicht. Das Bezirksamt handele auch nicht treuwidrig; es sei vielmehr dazu verpflichtet, den Antrag des Grundstückseigentümers zu bearbeiten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2013, Aktenzeichen VG 2 L 135.13 –
QUELLE: Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)