Kondenswasser in der Wohnung: Rein optische Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Mietminderung
Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Ein Münchner Ehepaar stellte Anfang April 2011 fest, dass sich in ihrer Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Ab August 2011 minderten sie ihre Miete um 5 Prozent, also um 55,58 Euro, weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten.
Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden. Darauf hin klagten die Mieter vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. (Urteil vom 20.4.12, AZ 474 C 2793/12)
Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige eine Minderung nicht, eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache liege nicht vor. Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
QUELLE: Amtsgericht München (Pressemitteilung)