Konfliktlöser: Freie Fahrt für die Mediation in Deutschland
Der Vorschlag des Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist vom Bundestag und Bundesrat angenommen worden.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt dazu: “Das Gesetz ist ein Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland. Die Mediation bietet vielen Betroffenen die große Chance, bestehende Konflikte außerhalb des Gerichts und damit ohne das Gefühl, durch einen Richter „zu etwas verurteilt“ worden zu sein, eigenverantwortlich zu lösen. Dies gilt insbesondere für oft hochemotionale Streitigkeiten. Niemand möchte, dass solche Streitigkeiten an die große Glocke gehängt werden. Daher ist es wichtig, dass die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens gewährleistet ist. Mediatoren sind zu Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein weit gehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Es muss sichergestellt sein, dass Mediatoren ihre Aufgabe verantwortungsbewusst und qualitativ hochwertig erfüllen können. Daher werden die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert.”
Neu ist das sogenannte „Güterichtermodell“. Der Güterichter soll mit den Parteien am Verhandlungstisch eine einvernehmliche Lösung finden, ohne einen Rechtsstreit letztendlich entscheiden können. Der Güterichter kann – im Gegensatz zum Mediator – eine rechtliche Bewertung vornehmen und darf den Parteien auch eine Lösung des Konflikts vorschlagen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Der Vorteil dieser einvernehmlichen Streitbeilegung im Vergleich zu Gerichtsverfahren liegt auf der Hand: Einen Verlierer gibt es nicht. Eine Lösung ist nur möglich, wenn beide Streitparteien damit einverstanden sind. Mit dem Gesetz werden weitere Impulse zu einer autonomen Konfliktlösung durch die Bürger gesetzt
Der vom Bundesjustizministerium im August 2010 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wurde am 15. Dezember 2011 vom Bundestag beschlossen. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde ein Vermittlungsvorschlag vorgelegt, der am 28. und 29. Juni 2012 vom Bundestag und Bundesrat angenommen wurde. Durch das Gesetz wird die Mediation als wichtige Form der Konfliktbeilegung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Vor dem Hintergrund einer fortgeschrittenen Zivilgesellschaft sollen Streitparteien in die Lage versetzt werden, Konflikte autonom aufzugreifen und einvernehmlich zu lösen. Das neue Gesetz stellt hierfür den erforderlichen Handlungsrahmen und die notwendigen Instrumentarien zur Verfügung, insbesondere sind folgende Eckpfeiler für die Mediation vorgesehen:
• die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Verfahren;
• die Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien;
• die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators;
• die fehlende Entscheidungskompetenz des Mediators;
• die Vertraulichkeit des Verfahrens einschließlich Zeugnisverweigerungsrechten für die Mediatoren in verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO).
Die bisher praktizierte gerichtsinterne Mediation wird in ein sog. “erweitertes Güterichtermodell” überführt werden. Dieses Güterichtermodell wird in verschiedenen Verfahrensordnungen als zusätzliche Option für die Beteiligten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung gesetzlich verankert. Die Konfliktlösungskompetenz der Gerichte wird durch die Institutionalisierung eines speziellen Güterichters, der nicht zur Entscheidung des Streites befugt ist, gestärkt. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen, ohne dabei aber die Stellung eines Mediators einzunehmen. Auch darf er die Prozessakten ohne Zustimmung der Parteien einsehen und einen vollstreckbaren Vergleich gerichtlich protokollieren.
Eine weitere Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Güteverhandlung gestärkt wird. Ein Protokoll über das richterlich geführte Gütegespräch wird nur aufgenommen, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Das Gütegespräch kann – wie bereits nach bestehender Rechtslage – unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.
Mediatoren können aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern stammen, wie z. B. Rechtsanwälte, Psychologen, Pädagogen oder Sozialwissenschaftler. Die Qualität der Aus- und Fortbildung von Mediatoren wird gesetzlich weiter abgesichert. Die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators werden präzisiert. Zusätzlich wird die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und das Bundesjustizministerium durch das Gesetz ermächtigt, in einer Rechtsverordnung verbindliche Standards für den „zertifizierten Mediator“ festzulegen.
Schließlich erhalten die Länder die Möglichkeit, die außergerichtliche Streitbeilegung durch eine Ermäßigung oder einen Erlass der Gerichtsgebühren weiter zu fördern. Das Gesetz tritt unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
QUELLE: Bundesministerium der Justiz