Lärm durch Musikfestivals: Gerichte sehen keine erhebliche Beeinträchtigung
Grundsätzlich können Anwohner versuchen, ein Musikfestival bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch, Licht und anderer Immissionen zu verhindern. Oft fällt die Interessenabwägung der Gerichte aber zu Lasten der genervten Nachbarn aus.
Da Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen, wie ein Musikfestival, für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, müssen die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen.
Von solchen Veranstaltungen dürfen nach einem Beschluss des OLG Oldenburg (5 W 51/10 – Urteil nachlesen) im Einzelfall auch zur Nachtzeit noch nach 22 Uhr Störungen ausgehen. Lärm bis Mitternacht und somit eine Störung der Nachtruhe um 2 Stunden, wird vom Gericht, wenn es sich bei dem Festival um eine Veranstaltung von nicht mehr als 10 Tagen handelt, als nicht erhebliche Beeinträchtigung angesehen. Abzustellen ist insoweit nämlich laut Gericht nicht auf besonders lärmempfindliche Nachbarn, sondern auf Durchschnittsbewohner. Diese würden sich im Zweifel zumutbar für zwei Stunden vor dem Lärm schützen, und – so das Gericht – sei es durch Ortsabwesenheit.
QUELLE: Mein-Nachbarrecht.de