Lärmintensive Fabrikerweiterung: Rechtsschutzantrag gegen Baugenehmigung abgelehnt
Durch eine erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer Schleifmittelfabrik sind Nachbarrechte nicht grundsätzlich verletzt.
Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen beschlossen und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Die Firma AWUKO ABRASIVES Wandmacher beabsichtigt die Neuerrichtung einer Halle, in der die produzierten Schleifmittel zurechtgeschnitten und gelagert werden. Hierfür erteilte die Stadt Hann.-Münden am 5. Juni 2012 eine Baugenehmigung. Gegen diese wandte sich eine unmittelbare Nachbarin des Industriegrundstücks mit Klage und Eilantrag. Sie machte geltend, durch die lärmintensive Erweiterung des Fabrikgeländes in Richtung auf ihr Grundstück in ihren Nachbarrechten verletzt zu sein.
Mit Beschluss vom 27.08.2012 (2 B 485/12) lehnte das Gericht den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt seien. Zwar sei fraglich, ob die Stadt Hann.-Münden als Baugenehmigungsbehörde für die Betriebserweiterung zuständig sei. Es spreche einiges dafür, dass das – im Baugenehmigungsverfahren umfassend beteiligte – Gewerbeaufsichtsamt Göttingen die für die Genehmigung zuständige Behörde sei. Auf die fehlende sachliche Zuständigkeit könne sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil hiermit nicht in Rechte eingegriffen werde, die zu ihrem Schutze begründet seien. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin liege auch nicht deshalb vor, weil etwa unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben entstünden. Der TÜV Nord habe ein Schallgutachten für die geplante Betriebserweiterung erarbeitet und sei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass bei Beachtung bestimmter baulicher Vorgaben die zulässigen Grenzwerte der TA-Lärm sowohl tags wie auch nachts eingehalten würden. Dadurch, dass die Vorgaben dieses Gutachtens Gegenstand der Baugenehmigung geworden seien, sei sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Für den Fall, dass dies im laufenden Produktionsbetrieb tatsächlich nicht der Fall sein sollte, enthalte die Genehmigung die Pflicht zur Nachrüstung der Anlage. Dies sei zum Schutz der Rechte der Antragstellerin ausreichend.
Über die Klage der Antragstellerin ist damit noch nicht entschieden. Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
QUELLE: Verwaltungsgericht Göttingen (Pressemitteilung)