Landgericht München I, Urteil vom 11. August 2004, 9 O 5255/04

Landgericht München I, Urteil vom 11. August 2004, 9 O 5255/04

FOCUS ./. PDS-Porsch wegen unberechtigten Vorwurfs der Geschichtsfälschung (Leistungsklage)

Gericht

Landgericht München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 08. 2004


Aktenzeichen

9 O 5255/04


Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen

    1. in Bezug auf den Beitrag “Kirchen-Sprenger für PDS” in Focus Nr. 10/04, Seite 16, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

      “Der Artikel des “Focus” stellt eine unerhörte Geschichtsfälschung dar. (…) Mit einem vom “Focus” erwähnten “Maßnahmeplan” zur Rechtfertigung der Sprengung der Universitätskirche hatte Hans Lauter objektiv nichts zu tun.”

    2. in Bezug auf Focus zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

      “Er ist ein Geschichtsfälscher.”

    1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Angabe der Namen Auskunft darüber zu erteilen, an welche natürlichen oder juristischen Personen er die Presseinformation 074/2004 der PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag verbreitet hat bzw. verbreiten lassen hat.

    2. Der Beklagte wird verurteilt, an alle sich aus der Auskunft gemäß Buchstabe a) ergebenden Empfänger der Presseinformation 074/2004 sowie auf seiner Internet-Seite www.peter-porsch.de, jeweils in gleicher Schriftgröße wie die Ausgangsmitteilung, folgende Erklärung zu verbreiten:

      “Widerruf: Keine Geschichtsfälschung durch ‘Focus’

      In einem öffentlichen Brief an Focus-Chefredakteur Helmut Markwort vom 2.3.2004 habe ich in Bezug auf einen Beitrag in der Focus-Ausgabe 10/2004 über die Beteiligung von Prof. Dr. Hans Lauter an der Sprengung der Leipziger Universitätskirche am 30. Mai 1968 behauptet, dieser Artikel stelle eine Geschichtsfälschung dar. Ich habe weiter behauptet Herr Lauter habe mit dem von ‘Focus’ erwähnten ‘Maßnahmeplan’ zur Rechtsfertigung der Sprengung objektiv nichts zu tun gehabt.

      Diese Behauptungen widerrufe ich hiermit als unwahr.

      Peter Porsch, Vorsitzender der PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag”,

      wobei die Verbreitung auf der Internet-Seite für einen Zeitraum von zehn Tagen zu geschehen hat und im oberen Rahmen der Unter-Seite “www.peter-porsch.de/aktuell.htm”, wo die Ausgangsmitteilung den Verweis “PM: Geschichtsfälschung d. Focus” enthielt, der Text “Widerruf: Keine Geschichtsfälschung d. Focus” aufzunehmen und als Hyperlink auszugestalten ist, dessen Betätigen den Text des Widerrufs aufruft.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Unterlassung von in zwei Pressemitteilungen aufgestellten Behauptungen. Ferner begehren sie vom Beklagten Auskunft und Widerruf.

Die Klägerin zu 1) verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin Focus. Der Kläger zu 2) ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und Chefredakteur von Focus. Der Kläger zu 3) ist der Leipziger Focus-Korrespondent und als solcher im Impressum ausgewiesen. Der Beklagte ist Mitglied des sächsischen Landtages und steht der Fraktion der PDS vor.

In der Ausgabe 10/04 von Focus erschien am 01.03.2004 auf Seite 16 eine kurze Meldung unter dem Titel “Kirchen-Sprenger für PDS”. In dieser vom Kläger zu 3) verfassten Mitteilung wird beschrieben, dass ein gewisser Hans Lauter von der PDS in die am 23. Mai 2004 tagende Bundesversammlung entsandt werden soll. Wörtlich heißt es über Lauter:

“Das langjährige Mitglied der SED-Bezirksleitung Leipzig zählt zu den Hauptverantwortlichen für die Sprengung der Leipziger Universitätskirche am 30. Mai 1968. Lauter arbeitete den “Maßnahmeplan” zur öffentlichen Rechtfertigung der Kirchenzerstörung aus.”

In Focus Nr. 11/04 wurde über die Hintergründe erneut berichtet (vgl. hierzu Anlage K 3).

Mit Schreiben vom 02.03.2004 wandte sich der Beklagte gegen den ersten Artikel. Er verfasste ein Schreiben an den Kläger zu 2), welches er kurze Zeit später, als Presseinformation der PDS-Fraktion im sächsischen Landtag bundesweit verbreiten ließ. Die Pressemitteilung war vom 02.03.2004 bis mindestens 12.03.2004 auf der Internet-Seite des Beklagten sowie auf den Internetseiten der PDS Sachsen abrufbar.

In der Presseinformation heißt es unter anderem wie folgt:

“Ich stelle fest, der Artikel des Focus” stellt eine unerhörte Geschichtsfälschung dar…

Mit einem vom “Focus” erwähnten “Maßnahmenplan” zur Rechtfertigung der Sprengung der Universitätskirche hatte Hans Lauter objektiv nichts zu tun … “

Am 08.03.2004 ließ der Beklagte eine weitere Pressemitteilung verbreiten, in der er erneut den Vorwurf der Geschichtsfälschung erhob.

Hans Lauter war zwischen 1960 und 1969 Sekretär der Bezirksleitung der SED für Wissenschaft, Volksbildung und Kultur. Als Leiter der ideologischen Kommission unterzeichnete er im Jahr 1964 einen als Anlage K 9 vorgelegten sogenannten “Maßnahmeplan”, in dem die Öffentlichkeitsarbeit skizziert wurde, mit der für eine Beseitigung der im Krieg unversehrt gebliebenen Leipziger Universitätskirche geworben werden sollte. Ein entsprechender Beschluss wurde am 07. Mai 1968 vom Politbüro der SED gefasst und am 30. Mai 1968, dem Tag, an dem die Kirche gesprengt wurde, in die Tat umgesetzt. Mit Beschluss des Sekretariats der SED-Bezirksleitung Leipzig vom 08. Januar 1969 wurde Hans Lauter von seiner Funktion als Sekretär der Bezirksleitung entbunden. In der Folge wurde er zunächst außerordentlicher Professor, 1974 dann ordentlicher Professor im marxistisch-leninistischen Grundlagenstudium der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt.

Die Kläger meinen, ihnen stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Klägerin zu 1) als Verlag und der Kläger zu 2) als Chefredakteur seien von dem Vorwurf der Geschichtsfälschung des Beklagten betroffen. Auch der Kläger zu 3) sei von dem Vorwurf der Geschichtsfälschung betroffen, obwohl der Name im Zusammenhang mit dem ersten kurzen Artikel nicht genannt werde. Es ergebe sich nämlich aus dem Impressum des Focus, dass er der einzige in Leipzig ansässige Focus-Korrespondent ist.

Im übrigen würden die inkriminierten Textpassagen wahrheitswidrige Tatsachen behaupten, die geeignet seien, die Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Vorwurf der Geschichtsfälschung treffe jeden Journalisten im Kern seiner beruflichen Ehre; er treffe aber auch die Klägerin zu 1) als Zeitschriftenverlag in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich und beeinträchtige sie in ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen, so dass die geltend gemachten Ansprüche auch ihr zustehen würden.

Die Kläger beantragen:

  1. Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,

    1. in Bezug auf den Beitrag “Kirchen-Sprenger für PDS” in Focus Nr. 10/04, Seite 16 zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

      “Der Artikel des “Focus” stellt eine unerhörte Geschichtsfälschung dar. (…) Mit einem von “Focus” erwähnten “Maßnahmenplan” zur Rechtfertigung der Sprengung der Universitätkirche hatte Hans Lauter objektiv nichts zu tun.”

    2. in Bezug auf Focus zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

      “Er ist ein Geschichtsfälscher.”

    1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Angabe der Namen Auskunft darüber zu erteilen, an welche natürlichen oder juristischen Personen er die Presseinformation 074/2004 der PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag verbreitet hat bzw. verbreiten lassen hat.

    2. Der Beklagte wird verurteilt, an alle sich aus der Auskunft gemäß Buchstabe a) ergebenden Empfänger der Presseinformation 074/2004 sowie auf seiner Internet-Seite www.peter-porsch.de, jeweils in gleicher Schriftgröße wie die Ausgangsmitteilung, folgende Erklärung zu verbreiten:

      “Widerruf: Keine Geschichtsfälschung durch ,Focus’

      In einem öffentlichen Brief an Focus-Chefredakteur Helmut Markwort vom 02.03.2004 habe ich in Bezug auf einen Beitrag in der Focus-Ausgabe 10/2004 über die Beteiligung von Prof. Dr. Hans Lauter an der Sprengung der Leipziger Universitätskirche am 30. Mai 1968 behauptet, dieser Artikel stelle eine Geschichtsfälschung dar. Ich habe weiter behauptet, Herr Lauter habe mit dem von ‘Focus’ erwähnten ‘Maßnahmenplan’ zur Rechtfertigung der Sprengung objektiv nichts zu tun gehabt.

      Diese Behauptungen widerrufe ich hiermit als unwahr.

      Peter Porsch, Vorsitzender der PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag”,

      wobei die Verbreitung auf der Internet-Seite für einen Zeitraum von zehn Tagen zu geschehen hat und im oberen Rahmen der Unter-Seite “www.peter-porsch.de/aktuell.htm”, wo die Ausgangsmitteilung den Verweis “PM: Geschichtsfälschung d. Focus” enthielt, der Text “Widerruf: Keine Geschichtsfälschung d. Focus” aufzunehmen und als Hyperlink auszugestalten ist, dessen Betätigen den Text des Widerrufs aufruft.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte meint, der Vorwurf der Geschichtsfälschung stelle eine Meinungsäußerung dar, die ihm nicht verboten werden dürfe. Soweit der Beklagte in seinem offenen Brief davon ausgegangen sei, dass es keinen Maßnahmeplan zur Rechtfertigung der Sprengung gegeben habe, habe er diese Äußerung auf den Zeitpunkt der Sprengung am 30.05.1968 bezogen, weil nach Darstellung der Kläger dieser Zeitpunkt gemeint sein musste und nicht ein, zu diesem Zeitpunkt bereits hochbetagter Plan aus dem Jahre 1964.

Der Beklagte meint, er habe mit der Versendung des offenen Briefes nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe nämlich Prof. Lauter befragen lassen, der – wahrheitsgemäß – berichtet habe, dass es keinen derartigen Maßnahmenplan aus dem Jahre 1968 gegeben habe; außerdem sei berichtet worden, dass Lauter zu dem fraglichen Zeitpunkt von der politischen Entscheidung abgeschnitten gewesen sei. An den sehr viel älteren Plan habe Lauter keine Erinnerung mehr gehabt. Demgemäß habe der Beklagte auch in der weiteren Presserklärung vom 08.03.2004 darauf hingewiesen, dass es tatsächlich einen Maßnahmeplan im Jahre 1964 gegeben habe. Angesichts dieser Presserklärung vom 08.03.2004 sei in jedem Fall die Wiederholungsgefahr entfallen.

Der Beklagte meint, der Auskunftsanspruch würde den Klägern nicht zustehen. Der Pressedienst der Fraktion der PDS im sächsischen Landtag sei nicht die Privatangelegenheit des Beklagten. Der Beklagte könne allenfalls darüber verfügen, einen entsprechenden Beschluss der Fraktion herbeizuführen, den er aber derzeit nicht herbeiführen könne, da Parlamentsferien seien. Selbst wenn ein solcher Beschluss nicht herbeizuführen wäre, so könne der Beklagte nicht sicherstellen, ob die Auskunft derzeit überhaupt noch möglich wäre. Der Beklagte meint, der Auskunftsanspruch würde daher wegen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit nicht bestehen.

Außerdem könne dem Beklagten der Wortlaut, wie beantragt, nicht vorgeschrieben werden. Der Beklagte meint, dem Kläger stünde ein Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf angesichts der der Klagepartei zustehenden Medien- und Kommunikationsmacht nicht zu. Außerdem seien die Kläger nicht in ihren Rechten betroffen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und der Auskunfts- und Widerrufsanspruch, wie beantragt, zu.

Die Ansprüche ergeben sich aus § 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB analog.

1) Die Kläger sind aktivlegitimiert.

Die Klägerin zu 1) wird in den beiden Pressemitteilungen namentlich erwähnt, so dass sie als Zeitschriftenverlag in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich und ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Der Kläger zu 2) ist als Chefredakteur der Klägerin zu 1) ebenfalls betroffen, da es um einen redaktionellen Vorgang geht, nämlich die inhaltliche Richtigkeit eines bestimmten Artikels. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2) als Chefredakteur das Nachrichtenmagazin “Focus” nach außen repräsentiert und damit die publizistische und rechtliche Verantwortung übernimmt.

Auch der Kläger zu 3) ist von den Vorwürfen betroffen, obwohl sein Name im Zusammenhang mit dem ersten kurzen Artikel nicht genannt wird. Es ist aber aus dem Impressum ersichtlich, dass der Kläger zu 3) der einzige in Leipzig an sässige Focus-Korrespondent ist, der im übrigen auch die Hintergrundberichterstattung, erschienen in Focus Nr. 11/04 verfasst hat.

2) Zum Unterlassungsanspruch:

Den Klägern steht der in Ziffer I. des Tenors bezeichnete Unterlassungsanspruch zu.

Der Vorwurf der “unerhörten Geschichtsfälschungen”, verbunden mit der Aussage, dass Hans Lauter mit einem vom “Focus” erwähnten “Maßnahmenplan” zur Rechtfertigung der Sprengung der Universitätskirche” objektiv nichts zu tun gehabt habe, stellt ebenso wie die Aussage, der “Focus” sei ein “Geschichtsfälscher”, eine Tatsachenbehauptung dar, die objektiv falsch ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Hans Lauter den auf den 13. Januar 1964 datierenden “Maßnahmeplan” unterzeichnet hat. Somit ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Klägern den Vorwurf der “unerhörten Geschichtsfälschung” machen darf bzw. dass er die Kläger als “Geschichtsfälscher” bezeichnen darf. In seiner Presseerklärung vom 02.03.2004 belegt nämlich der Beklagte den Vorwurf der “unerhörten Geschichtsfälschung” mit der (unzutreffenden) Behauptung, dass Hans Lauter mit einem vom “Focus” erwähnten “Maßnahmenplan” zur Rechtfertigung der Sprengung der Universitätskirche objektiv nichts zu tun gehabt habe.

Da diese Behauptung objektiv unzutreffend ist, ist der Beklagte nicht berechtigt, den Vorwurf der Geschichtsfälschung zu erheben.

Soweit sich der Beklagte darauf zurückzieht, er sei aufgrund seiner Nachforschungen davon ausgegangen, dass Hans Lauter tatsächlich nichts mit einem Maßnahmeplan zu tun gehabt habe bzw. er – der Beklagte – aufgrund der Fassung der Meldung von einem Maßnahmeplan “1968” ausgegangen sei, so kommt es hierauf nicht an. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass dem Beklagten im Rahmen der Unterlassung nicht ein Verschuldensvorwurf gemacht wird. Ein derartiges Verschulden ist nicht Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Auch ist es gerechtfertigt, wenn die Kläger in der Mitteilung in Focus 10/2004 Hans Lauter zu den Hauptverantwortlichen für die Sprengung der Leipziger Universitätskirche zählen. Hierbei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Maßnahmeplan der öffentlichen Rechtfertigung der Kirchenzerstörung diente und somit sicherlich eine wesentliche Voraussetzung für einen derartigen Vorgang schaffte.

Soweit der Beklagte meint, der Unterlassungsanspruch würde mangels Wiederholungsgefahr wegen der Presserklärung vom 08.03.2004 entfallen sein, so geht diese Auffassung fehl. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur dann, wenn der Beklagte durch eine unmissverständliche Erklärung von seinem fälschlicherweise erhobenen Vorwurf abrückt.

Dies ist aber in der Presseerklärung vom 08.03.2004 gerade nicht der Fall. So wird hier nur lediglich eingeräumt, dass es tatsächlich den Maßnahmeplan aus dem Jahre 1964 gab, allerdings hält der Beklagte den Vorwurf der Geschichtsfälschung weiter aufrecht. Dies zeigt, dass der Beklagte keineswegs davon ablässt, diesen massiven ehrenrührigen Vorwurf gegenüber den Klägern aufzustellen.

Soweit der Beklagte Ausführungen dazu macht, dass Hans Lauter von den Entscheidungen über die Zerstörung der Kirche abgeschnitten war und sich sogar dagegen verwahrt hat, so kommt es hierauf nicht an. Kern der von den Klägern beanstandeten Äußerung ist der Vorwurf der Geschichtsfälschung und das Ableugnen der Existenz des Maßnahmeplans. Da diese objektiven Tatsachen unzutreffend geschildert wurden, kommt es auf etwaige inneren Gedanken von Hans Lauter bzw. dessen Absetzung im Jahre 1969 nicht an.

3) Zum Auskunftsanspruch:

Der Auskunftsanspruch ist begründet. Im Falle eines Berichtigungsanspruches kann der Betroffene grundsätzlich auch hinsichtlich der Empfänger der Pressemitteilungen einen Auskunftsanspruch geltend machen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 13, Rn. 88).

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Auskunftsanspruches objektive und subjektive Unmöglichkeit einwendet, so greift dieser Einwand im Erkenntnisverfahren nicht durch. Im übrigen ist der Sachvortrag im Schriftsatz vom 27.07.2004 völlig unsubstantiiert, der Beklagte lässt nämlich vortragen, dass “nach Kenntnis” die Daten nicht gesammelt werden, an wen im einzelnen die Pressemitteilungen versendet worden sind.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Inhalt des Presseverteilers nicht eine zur eigenhändigen und privaten oder persönlichen Disposition des Beklagten stehenden Datensammlung darstelle, über die der Beklagte privat verfügen könne, so betrifft dies den Anspruch dem Grunde nach nicht. Der Beklagte sei darauf hingewiesen, dass er gerade nicht als Privatperson die Presserklärungen versandt hat, sondern dass er dies unter dem Briefkopf der PDS-Fraktion im sächsischen Landtag durchführen ließ. Wenn sich der Beklagte aber einer derartigen Verbreitungsmöglichkeit bedient, so muss er sich auch im Rahmen des hier vorliegenden Gerichtsverfahrens daran festhalten lassen.

4) Zum Widerrufsanspruch:

Den Klägern steht darüber hinaus ein Anspruch auf Widerruf, wie beantragt, zu. Die Kläger müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Beklagte seinerseits den in ihren Persönlichkeitsrechten verletzten Klägern den Wortlaut des Widerrufs vorschreibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von den Klägern beantragte Widerruf in seinem Wortlaut auf die konkrete Verletzungshandlung eingeht, während der vom Beklagten gewünschte Wortlaut des Widerrufes erneut dazu führt, dass der Beklagte Gelegenheit erhält, die inkriminierten Aussagen zu wiederholen.

Den Klägern steht darüber hinaus ein Widerrufsinteresse zu. Insbesondere brauchen sich die Kläger nicht auf “ihre Medien- und Kommunikationsmacht” verweisen lassen. Der Beklagte verkennt, dass er es war, der mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger der Störer ist.

Aus alledem folgt, dass der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.


Dr. Steiner
Vorsitzender Richter am Landgericht

Hammer
Richterin

Mai
Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht