LG Berlin, Berufungsurteil vom 30. März 2010, 27 S 23/09

LG Berlin, Berufungsurteil vom 30. März 2010, 27 S 23/09

Streit über Gegenstandswerte bei „Kontextverboten“ geht zum Bundesgerichtshof

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 03. 2010


Aktenzeichen

27 S 23/09


Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Oktober 2009 -212 C 158/09- wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

  4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen eines von der Beklagten am 17.06.2009 veröffentlichten Artikels – in dem ein Foto der Klägerin, einen Kinderwagen schiebend, begleitet von ihrem Vater, gezeigt wird – entstanden sind und bei deren Berechnung die Klägerin einen Gegenstandswert von 10,000,00 EUR zugrunde legte. In dem Artikel wird darüber spekuliert, ob die Klägerin als “die heimliche Geliebte” des … erneut schwanger von diesem sei.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage stattgegeben.

Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Meinung,

die Rechtsanwaltsgebühren seien entsprechend der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 30.07.2009, 7 U 4/08) lediglich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR erstattungsfähig, da der Verbotsinhalt der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung sehr eng sei, was sich aus der Einschränkung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Berichterstattung – über das Gerücht, die Klägerin würde ein weiteres Kind von … erwarten – ergebe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Oktober 2009 -212 C 158/09- aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

die Umstände der Herstellung des Fotos (“Paparazzi-Abschuss”) sowie die Bedeutung des durch das Foto befeuerten Gerüchtes, sie erwarte möglicherweise erneut ein Kind von …, für sie rechtfertigten vorliegend die Annahme eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR. Selbst wenn man den engen Verbotsinhalt der Unterlassungsverfügung berücksichtigen würde, sei dieser angemessen und bewege sich am unteren Ende des Streitwertgefüges der Kammer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG aus dem von ihr zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu.

Maßgebend ist im Rahmen von § 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG das betragsmäßig zu schätzende Interesse des Klägers am Verbot der zu unterlassenen Handlungen (Kammergericht, Urteil vom 29.12.2009 – 9 U 38/09 sowie Beschluss vom 27.12.2007 -10 W 131/07).

Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung, bestätigt durch das Kammergericht (vgl. zuletzt Beschluss vom 25.02.2010 – 10 W 38/09) fest, wonach der auf eine Bildveröffentlichung entfallende Streitwert bei sog. Zusammenhangsverboten nicht nur einen Bruchteil des Textstreitwerts beträgt.

Vielmehr stellt die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos entgegen §§ 22, 23 KUG einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dar, wenn diese keine bloß unerhebliche zusätzliche Beeinträchtigung bewirkt, wobei letzteres nicht per se schon bei kontextneutralen Fotos angenommen werden kann (vgl. Kammergericht, a.a.O.). Jedenfalls soweit der Bildveröffentlichung ein eigenständiger Wert zukommt, der sich u.a. in der Auswahl des Motivs zeigen kann, rechtfertigt dies nicht eine Herabsetzung des Streitwertes.

Nach diesen Maßgaben liegt die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung noch unter dem von der Kammer für vergleichbare Bildnisveröffentlichungen regelmäßig angesetzten Wert von mindestens 15.000,00 EUR.

Hierbei hat das Amtsgericht zutreffend die Umstände der heimlichen Herstellung des Fotos und dessen Verwendung zur bildhaften Untermalung eines allein aus Gerüchten bestehenden Artikels gewürdigt.

Das Gerücht um eine etwaige erneute Schwangerschaft der Klägerin von … berührt diese auch deshalb erheblich im Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre, da im Artikel selbst keinerlei Anhaltspunkte – bis auf angebliche, durch eine anonyme Nachbarin beobachtete Hausbesuche der Klägerin in der Berliner Wohnung von … – für die Behauptung benannt werden, die Klägerin sei möglicherweise überhaupt wieder – und dann auch von … – schwanger. Die Behauptung stellt sich daher als völlig “aus der Luft gegriffen” dar.

Des Weiteren kommt vorliegend auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die wöchentlich erscheinende Illustrierte von der Beklagten in einer nicht unerheblichen Auflage vertrieben und die durch die Bildnisveröffentlichung untermalte Textberichterstattung bereits auf dem Titel als ein “Aufmacher” der streitigen Ausgabe dargestellt wird (vgl. zu diesen Kriterien Kammergericht, Beschluss vom 27.12.2007 – 10 W 131/07).

Dies begründet insgesamt eine gravierende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin, deren Gewicht bei der Wertfestsetzung angemessen zu berücksichtigen war.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend – jedenfalls nach Auffassung der Beklagten – um ein kontextneutrales Foto der Klägerin handelt. Letzteres kann aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts schon bezweifelt werden, da das Foto zumindest geeignet ist, das behauptete Gerücht um die Schwangerschaft der Klägerin bildhaft zu unterstreichen. Denn auch wenn das veröffentlichte Foto die Klägerin ausweislich der Bildnebenschrift bereits im Sommer 2007 – also zwei Jahre vor der streitigen Veröffentlichung – zeigt, ist es jedenfalls geeignet, die Fantasie eines den Artikel nur flüchtig zur Kenntnis nehmenden Durchschnittslesers insoweit zu beflügeln, dass es die Klägerin mit weiter Kleidung und einen Kinderwagen schiebend abbildet. Hierin liegt keine bloß unerhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin.

Die Klägerin konnte daher Erstattung ihrer gezahlten Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR von der Beklagten verlangen.


II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


III.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob bei sog. Zusammenhangsverboten ein wesentlich niedrigerer Streitwert als für abstrakte Bildnisverbote anzusetzen ist, wird vom Oberlandesgericht Hamburg, das einen Regelstreitwert für Titelseitenbilder von 1.000,00 € und von 500,00 € pro Bild im Innenteil annimmt, und vom Kammergericht grundsätzlich unterschiedlich beantwortet.


Mauck
Dr. Maiazza
Kuhnert

Vorinstanzen

AG Charlottenburg, 212 C 158/09

Rechtsgebiete

Presserecht