LG Berlin, vom 29. März 1996, 64 T 14/96
Unzumutbarer Trittschallpegel
Gericht
LG Berlin
Datum
29. 03. 1996
Aktenzeichen
64 T 14/96
Leitsatz des Gerichts
Für den vertragsgemäßen Zustand einer Mietwohnung kommt es entscheidend darauf an, dass der tatsächliche, jetzige Zustand von der Sollbeschaffenheit nicht dergestalt abweicht, dass der Trittschallpegel unzumutbar ist.
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die kl. Mieter haben von dem bekl. Vermieter eine Verstärkung der Trittschalldämmung der Decke ihres Schlafzimmers zu der darüber liegenden Küche anderer Mieter verlangt. Die Parteien haben nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das AG hat die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. auferlegt. Dessen sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
Die Kl. hatten Anspruch auf die Vornahme von Maßnahmen zur Schalldämmung aus § 536 BGB. Die Wohnung befand sich nicht in vertragsgemäßem Zustand. Hierbei kam es nicht allein auf die Höhe des objektiven Schallpegels an, sondern auf die Belästigung, die von dem Trittschall für die Wohnung der Bekl. ausging (vgl. LG Karlsruhe, NJW 1987, 234; Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl. (1966), Rdnr. 376). Der Trittschallschutz des Dachgeschosses war nicht ausreichend. Dies ergab sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für technische Akustik A. (Wird ausgeführt.)
Auf die Entscheidung war ohne Einfluss, dass die Werte der Lärmschutzvorschriften für “Schallschutz im Hochbau” DIN 4109 i.d.F. von 1962, welche zum Zeitpunkt der Errichtung des Dachgeschosses gültig gewesen sind, nicht überschritten wurden. Denn diese DIN-Normen haben ihre Funktion vorwiegend im Baurecht (OLG Celle, WuM 1985, 9 (10)). Für die Frage, ob sich die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand befindet, sind die DIN-Vorschriften indessen von untergeordneter Bedeutung. Hier kommt es in erster Linie darauf an, ob der tatsächliche Zustand der Mietsache von der Sollbeschaffenheit ungünstig abweicht. Diese Frage aber ist nicht nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern nach dem gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen. Hierbei haben die DIN-Normen eine gewisse Hilfsfunktion. Denn sie begründen – wegen des in ihnen zum Ausdruck kommenden Sachverstands – eher ein Indiz dafür, dass der den DIN-Vorschriften widersprechende Zustand der Mietsache nicht der Sollbeschaffenheit entspricht.
Den zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen gültigen DIN-Vorschriften 4109, Fassung 1989, indessen entsprach der Trittschallschutz der Dachgeschosswohnung im Bad- und Küchenbereich eindeutig nicht. Aus diesem Grund folgt die Kammer der Bewertung des Sachverständigen, dass der Trittschallpegel die Bekl. unzumutbar beeinträchtigt.