LG Bonn, Urteil vom 11. Dezember 2008, 14 O 100/08
“Schubladenverfügung” auf eigene Kosten
Gericht
LG Bonn
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
11. 12. 2008
Aktenzeichen
14 O 100/08
Tenor
Die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 22.09.2008 wird zu Ziffer 3 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 1.) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Kammer hat auf den am 16.09.2008 eingegangenen Antrag der Antragstellerin unter dem 22.09.2008 eine Beschlussverfügung erlassen. Unter dem 23.09.2008 mahnten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) u. a. wegen der Wettbewerbsverletzung ab, die Gegenstand des Antrags ist, unter Fristsetzung bis zum 25.09.2008, 12:00 Uhr (Anlage AG1 = Blatt 37 f d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) erwiderten unter dem 25.09.2008 (Anlage AG2 = Blatt 42 f d. A.); sie nahmen zur Sache Stellung und gaben “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich (…)” eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG2 verwiesen wird.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, durch dieses Schreiben habe die Antragsgegnerin zu 1) den Unterlassungsanspruch nicht anerkannt, sodass die Kostenregelung des § 93 ZPO nicht zu ihren, der Antragsgegnerin zu 1), Gunsten angewendet werden könne.
Die Antragstellerin beantragt,
die Kostenentscheidung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.09.2008, Az.: 14 O 100/08, aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin zu 1), die sich nur gegen die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung vom 22.09.2008 wendet, stellt den Antrag,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses des angerufenen Gerichtes vom 22.09.2008 – Az.: 14 O 100/08 – im Kostenpunkt (Ziffer 3 der Verfügung) zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
Nach Teilwiderspruch der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung vom 22.09.2008 ist durch Urteil über die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung zu entscheiden (§ 925 Abs. 1 ZPO). Dieses führt dazu, dass die Kosten der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen sind. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung sofort abgegeben und das Verfahren nicht veranlasst.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat eine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, soweit es die Wettbewerbsverstöße angeht, die Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind. Ihre Erklärung war verbindlich und strafbewehrt und entsprach somit den Anforderungen an eine Unterlassungserklärung, sodass die Wiederholungsgefahr entfallen ist.
Der Zusatz “ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht” lässt die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung nicht entfallen. Dieses zeigt sich letztendlich in der Einlegung des Kostenwiderspruchs, denn ein solcher macht die Beschlussverfügung zu einer in der Sache unanfechtbaren einstweiligen Verfügung, sodass sachliche Einwände nicht mehr möglich sind (vgl. Scharen in Ahrens, 5. Auflage 2005, Kapitel 51, Rdn. 47).
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ferner keinen Anlass zur Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben. Es entspricht der in Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum nahezu ausschließlich vertretenen Auffassung, dass der Störer in Wettbewerbssachen regelmäßig durch sein Verhalten dann keinen Anlass zur Einreichung eines Verfügungsantrags gegeben hat, wenn er vor Einreichung des Verfügungsantrags nicht abgemahnt worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2004, 6 W 3/04 = 11 O 134/03 LG Bonn; OLG Frankfurt, GRUR – RR 2001, 72; Hefermehl/Köhler-Bornkamm (Bornkamm) Rdn. 1.58 zu § 12 UWG). Da die Abmahnung dazu dient, dem in Anspruch genommenen Wettbewerbs-Störer Gelegenheit zu geben, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu überprüfen und die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entbehrlich zu machen, darf der Verletzte unter Kostengesichtspunkten von einer Abmahnung nur ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen absehen, nämlich wenn er bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere des bisherigen Verhaltens des Verletzers, berechtigten Grund zu der Annahme hatte, er werde ohne gerichtliche Hilfe auf keinen Fall erreichen, dass der Verletzter sein zur Unterlassung verlangtes Verhalten einstellt oder eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgibt (OLG Köln a.a.O.). Die Antragstellerin hat Tatsachen zu einem solchen berechtigten Anlass weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.
Streitwert ab dem 11.11.2008: bis 3.000,00 €
Japes
Dr. Brandt
Kranz