LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Juni 2011, 2-24 O 176/10

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Juni 2011, 2-24 O 176/10

Sportunfall im Urlaub

Gericht

LG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

27. 06. 2011


Aktenzeichen

2-24 O 176/10


Leitsatz des Gerichts

  1. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden an einer Verletzung, wenn er ein latentes Wissen um die Gefahrenstelle hat, sofern davon auszugehen ist, dass ihm dies aus einem früheren Urlaub durchaus bekannt ist.

  2. Die Ehefrau und die Kinder des Geschädigten müssen sich dessen Mitverschulden im Rahmen eines Anspruchs aus § 651 f II BGB anrechnen lassen.

  3. Der klagende Reiseanmelder kann die Ansprüche Mitreisender wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f II BGB selbst, auch ohne Abtretung, geltend machen. Dabei kann er Zahlung nicht an sich selbst verlangen, sondern nur Zahlung an die jeweiligen Mitreisenden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2010 sowie einen weiteren Betrag von 1.195,07 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Ehefrau des Klägers, Frau … 460,- Euro und an die Töchter des Klägers, … und …, jeweils 190,- Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Unfall vom 20.07.2010 zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in der Hotelanlage „…“ in Cala Millor (Mallorca), Spanien, zu ersetzen abzüglich Berücksichtigung eines mit 20% zu bewertenden Mitverschuldens des Klägers, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalls während der Reise in den „…“ geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder für den Zeitraum 18.07.-28.07.2010 einen Pauschalreiseurlaub in den „…“ auf Mallorca zu einem Reisegesamtpreis von 3.419,- Euro.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung vom 14.01.2010 (Bl. 11-16 d. A.) und die Prospektbeschreibung (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Am 20.07.2010 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr nahm der Kläger am Animationsprogramm des bei der Beklagten gebuchten Hotels teil. Im Rahmen dieses Programms fand auf einem zur Hotelanlage gehörenden sog. Multifunktionsfeld ein Fußballspiel statt. Im Verlaufe des Spiels trat der Kläger mit der rechten Ferse in eine nicht verschlossene Bodenöffnung (vgl. Bl. 17 d. A.), die zur Verankerung von Pfosten (z. B. für ein Tennisnetz) dient. Dadurch zog sich der Kläger eine Achillessehnenruptur rechts zu.

Vor Ort erfolgte eine Erstversorgung der Verletzung des Klägers. Der Kläger entschloss sich, mit seiner Familie die Reise abzubrechen. Der Kläger und seine Familie traten am 23.07.2010 den Rückflug an.

Am 24.07.2010 unterzog sich der Kläger, der als Postzusteller arbeitet, im Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH einer Achillessehnenoperation. Von dort wurde der Kläger am 28.07.2010 entlassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Entlassungsbrief vom 28.07.2010 (Bl. 58/59 d. A.) Bezug genommen.

Anschließend wurde der Kläger ambulant weiterbehandelt. Aufgrund der Verletzung war der Kläger für mehrere Wochen gehbehindert und konnte sich nur auf Krücken fortbewegen. Die Behandlung wurde am 14.02.2011 abgeschlossen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme vom 04.05.2011 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger war nach dem Unfall bis zum 10.10.2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 63-65 d. A.) Bezug genommen.

In der Zeit vom 11.10.2010 bis zum 07.11.2010 nahm der Kläger an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil (vgl. Bl 66 d. A.).

Ab dem 08.11.2010 ist der Kläger wieder vollschichtig im Dienst.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2010 (Bl. 18-20 d. A.), auf das Bezug genommen wird, meldete der Kläger seine Ansprüche aus dem Unfall gegenüber der Beklagten an, und machte insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- Euro geltend mit Fristsetzung bis zum 24.08.2010.

Mit Schreiben vom 24.09.2010 (Bl. 21/22 d. A.), auf das Bezug genommen wird, meldete sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten. Der Versicherer berief sich auf ein Mitverschulden des Klägers von mindestens 50% und leistete einen Vorschuss in Höhe von 2.000,- Euro zur freien Verrechnung.

Der Kläger verrechnete diese Zahlung auf das geltend gemachte Schmerzensgeld.

Der Kläger begehrt mit der Klage ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.500,- Euro.

Weiterhin macht er eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude für sich (932,80 Euro), seine Ehefrau (583,- Euro) und die beiden Kinder (jeweils 236,50 Euro) geltend.

Weiterhin begehrt der Kläger den Ersatz materieller Schäden im Zusammenhang mit der Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 557,90 Euro.

Darüber hinaus begehrt der Kläger Feststellung bzgl. zukünftiger Schäden.

Der Kläger behauptet, die nicht ordnungsgemäß verschlossene Bodenöffnung sei aus einer Entfernung von wenigen Metern und vom Spielfeldrand nicht als Bodenöffnung erkennbar gewesen.

Der Kläger behauptet, der Abbruch der Reise sei auf dringendes Anraten des Arztes vor Ort erfolgt.

Der Kläger behauptet, im Rahmen seiner Tätigkeit als Postzusteller sei er täglich bis zu 8 Stunden zu Fuß unterwegs und insoweit sei er einer besonderen körperlichen Belastung ausgesetzt. Bei bestimmten Bewegungen und Haltungen verspüre der Kläger noch deutliche Schmerzen. Aufgrund dessen behauptet der Kläger, dass Spätfolgen aufgrund der Verletzung nicht ausgeschlossen seien. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme vom 04.05.2011 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn kein Mitverschulden treffe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 4.500,- Euro gerechtfertigt sei.

Weiterhin behauptet der Kläger, dass ihm aufgrund des Unfalls und der Verletzungsfolgen ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 557,90 Euro entstanden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und Zusammensetzung der diesbezüglich geltend gemachten Schäden wird auf die Klageschrift vom 26.11.2010 (Bl. 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 14.03.2011 (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen,

    1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 2.500,- Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2010 sowie

    2. weitere 1.490,70 Euro an den Kläger und

    3. 583,- Euro an seine Ehefrau, Frau …, sowie

    4. jeweils 236,50 Euro an seine Tochter … und …

    zu zahlen.

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Unfall vom 20.07.2010 zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in der Hotelanlage „…“ in Cala Millor (Mallorca), Spanien, zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen bzw. übergehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe. Dazu behauptet die Beklagte, dass die Bodenöffnung gut erkennbar gewesen sei. Weiterhin sei dem Kläger die Bodenöffnung aus dem Urlaub aus dem Vorjahr bekannt gewesen, was der Kläger gegenüber dem Reiseleiter auch erklärt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere besteht aufgrund nicht auszuschließender Folgeschäden für den Feststellungsantrag ein entsprechendes Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO.

Der Kläger hat ausreichend dargelegt, dass Spätfolgen, insbesondere aufgrund seines Berufs als Postzusteller, nicht auszuschließen sind. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der Kläger als Postzusteller tätig ist. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass eine solche Tätigkeit mit einer nicht unerheblichen Belastung für den Bewegungsapart einhergeht.

Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahme.

Nach all dem geht das Gericht von einem ausreichenden und berechtigten Feststellungsinteresse aus.


II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aufgrund des Unfalls vom 20.07.2010 in Höhe von 800,- Euro gem. § 651 f I BGB i. V. m. § 253 II BGB.

a. Es stellt einen Reisemangel im Sinne von §§ 651 f I, 651 c I BGB dar, dass während eines veranstalteten Fußballspiels auf dem sog. Multifunktionsfeld eine Pfostenöffnung nicht ordnungsgemäß verschlossen war und es infolge dessen zu einem Unfall des Klägers gekommen ist.

Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, das heißt infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551).

Unstreitig war während des Fußballspiels, an dem der Kläger teilgenommen hat, eine Pfostenöffnung auf dem Multifunktionsfeld nicht verschlossen, so dass man in diese Bodenöffnung mit dem Fuß hineintreten konnte.

Es kann auch kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass eine solche Bodenöffnung auf dem Spielfeld eines Fußballspiels eine massive Gefahrenquelle darstellt. Insoweit besteht nämlich ein nicht unwesentliches Risiko, dass ein Spieler in diese Bodenöffnung tritt und sich verletzt. Eine solche vorhandene Bodenöffnung stellt ein erhebliches Sicherheitsdefizit dar, mit dem ein teilnehmender Fußballspieler auch grds. nicht zu rechnen braucht.

Daher ist es unverzichtbar, dass diese Bodenöffnung während eines stattfindenden Fußballspiels ordnungsgemäß verschlossen ist.

Ist dies nicht der Fall, wie hier, so stellt dies eine nicht unerhebliche Gefahr für die Nutzer des Fußballfeldes dar und dies stellt wiederum einen Reisemangel dar.

b. Die Beklagte hat diesen Reismangel auch gem. § 651 f I BGB zu vertreten.

Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen – zu denen sein Leistungsträger gehört – und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551).

Die Beklagte hat eine Entlastung nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere liegt keine Entlastung hinsichtlich des Leistungsträgers als ihrem Erfüllungsgehilfen vor.

Ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung bezog sich das Sportangebot auch auf den Mehrzwecksportplatz. Weiterhin fand das Fußballspiel unstreitig im Rahmen des Animationsprogramms statt.

Insoweit bestand für die Animateure bzw. die Hotelmitarbeiter die Verkehrssicherungspflicht, vor Beginn des Fußballspiels das Spielfeld durch einfache Sichtprüfung auf Risiken zu untersuchen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte selbst vorträgt, dass es immer wieder vorkomme, dass Gäste in Eigenregie auf dem Mehrzweckplatz Tennis spielen und dann die Netzpfosten einsetzen und danach die Abdeckung nicht wieder aufbringen. Insoweit hat sogar ein entsprechendes Gefahrbewusstsein bestanden, was zu einer noch intensiveren Überprüfung verpflichtet hat. Insoweit hätte es vor Spielbeginn einer Überprüfung des Spielfelds entweder durch Mitarbeiter der Beklagten oder jedenfalls durch Mitarbeiter des Leistungsträgers der Beklagten bedurft.

c. Unstreitig ist der Kläger während des Fußballspiels mit dem rechten Fuß in diese nicht ordnungsgemäß verschlossene Bodenöffnung getreten.

Infolge dessen hat sich der Kläger weiterhin unstreitig eine Achillessehnenruptur rechts zugezogen.

Für die erlittene Verletzung ist dem Kläger ein Schmerzensgeld zuzusprechen.

Nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblicher Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 800,- Euro für angemessen und ausreichend.

Zunächst ist die Verletzung an sich zu würdigen. Eine Achillessehnenruptur stellt eine nicht unerhebliche Verletzung dar. Dies zeigt schon, dass der Kläger operiert worden ist und sich vom 24.07.-28.07.2010 in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum 10.10.2010 arbeitsunfähig war, also über einen erheblichen Zeitraum, wobei das Gericht aufgrund der ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran hat, dass die Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfall beruht.

Der Kläger musste sich auch über Monate mehrfach in ärztliche Behandlung begeben.

Aufgrund der Art der Verletzung kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger durch die Verletzung erheblich gehbehindert und in seinen Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Das Gericht zweifelt auch nicht an den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung, dass der Unfall und die Verletzungsfolgen mit Schmerzen verbunden waren.

Da der Kläger einen gesonderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651 f II BGB) geltend macht, können diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist jedoch eine Einschränkung des Schmerzensgeldanspruchs infolge eines Mitverschuldens des Klägers gegeben.

Insoweit ist das Gericht letztlich der Auffassung, dass den Kläger hinsichtlich des Unfalls ein gewisses Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft.

Die bloße Teilnahme an dem Fußballspiel kann aber nicht als Mitverschulden gewertet werden. Es hat sich nämlich keine typische Gefahr des Fußballspielens verwirklicht. Vielmehr beruht die Verletzung des Klägers ausschließlich auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Das Gericht ist nach den Gesamtumständen zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger aber jedenfalls ein latentes Wissen um die Gefahrenstelle „Bodenöffnung“ hatte, da davon auszugehen ist, dass ihm dies aus dem Urlaub in 2009 durchaus bekannt war. Anders lässt sich der Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Schadensmeldung (Bl. 44 d. A.) nicht erklären. Insbesondere der Kläger vermochte in seiner persönlichen Anhörung eine plausible Erklärung dafür nicht zu geben.

Jedoch geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger beim Beginn des Fußballspiels ein aktuelles tatsächliches Bewusstsein hinsichtlich der Gefahrenstelle „Bodenöffnung“ hatte. Deshalb kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei gehöriger und zumutbarer Anstrengung des Gedächtnisses hätte der Kläger sich die Gefahrenstelle „Bodenöffnung“ aber wieder ins Gedächtnis bringen können.

Unter Berücksichtigung all der maßgeblichen Bemessungsfaktoren, insbesondere auch des Mitverschuldens, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.800,- Euro für angemessen und ausreichend.

Von diesem Schmerzensgeldbetrag sind die vorgerichtlich gezahlten 2.000,- Euro abzuziehen. Danach verbleibt ein Betrag von 800,- Euro.

Nach all dem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Schmerzensgeld in Höhe von 800,- Euro.

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Unfalls vom 20.07.2010 in Höhe von insgesamt 445,07 Euro gem. § 651 f I BGB.

a. Wie oben bereits dargelegt liegt im Hinblick auf den Unfall des Klägers ein von der Beklagten zu vertretender Reisemangel im Sinne von § 651 f I BGB vor.

b. Aufgrund des Unfalls hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seiner dadurch entstandenen materiellen Schäden.

aa. Dem Kläger ist ein adäquat kausaler Schaden in Form des Selbstbehalts im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung in Höhe von 194,- Euro entstanden.

Dies hat der Kläger durch Vorlage des Versicherungsschreibens vom 14.09.2010 (Bl. 23 d. A.) ausreichend nachgewiesen, zumal die Beklagte dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.

Nach Auffassung des Gerichts kann es angesichts der Schwere der Verletzung des Klägers auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger berechtigt war, die Reise zusammen mit seiner Familie abzubrechen und zur weiteren erforderlichen Behandlung heimzureisen. Ein Verbleiben am Urlaubsort war dem Kläger und seiner Familie offensichtlich nicht zuzumuten.

Danach stellt der Selbstbehalt von 194,- Euro einen ersatzfähigen Schaden dar.

bb. Weiterhin stellen die geltend gemachten Positionen „Eigenanteile bzw. Kosten für Medikamente und Medizinprodukte“ in Höhe von 117,- Euro einen adäquat kausalen Schaden dar.

Der Kläger hat diese einzelnen Schadenspositionen in der Klageschrift nachvollziehbar und plausibel unter Vorlage von entsprechenden Quittungen (Bl. 24-26 d. A.) dargelegt. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken, dass diese Kosten ursächlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen sind.

Insoweit hat die Beklagte keine substanziierten Einwendungen vorgebracht.

cc. Die geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 60,- Euro stellen ebenfalls einen adäquat kausalen Schaden dar.

Dass diese Kosten aufgrund der vorgelegten Rechung (Bl. 27 d. A.) angefallen sind und auf den Unfallfolgen beruhen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

dd. Die geltend gemachten weiteren Fahrtkosten stellen ebenfalls einen adäquat kausalen Schaden dar.

Diese Kosten hat der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 11.05.2011 weiter ergänzt. Insoweit hat das Gericht keine Bedenken mehr hinsichtlich deren Ersatzfähigkeit.

Insbesondere hat der Kläger nunmehr die einzelnen erforderlichen Fahrten mit dem eigenen Pkw überzeugend dargelegt.

Dabei ist für insgesamt 26 Fahrten von einer Gesamtfahrtstrecke von jeweils 15,8 km auszugehen. Pro Kilometer ist eine Pauschale von 0,30 Euro anzusetzen.

Danach ergibt sich ein Betrag von 123,24 Euro ((15,8 km × 0,30 Euro) × 26).

ee. Letztlich stellen auch die geltend gemachten Kosten für die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. med. B. vom 04.05.2011 in Höhe von 62,10 Euro einen ersatzfähigen adäquat kausalen Schaden dar.

Insgesamt ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 556,34 Euro.

Wie oben bereits ausgeführt trifft den Kläger ein Mitverschulden gem. § 254 I BGB. Dieses Mitverschulden bewertet das Gericht mit 20%.

Danach ist von dem Schadensbetrag von 556,34 Euro ein Abzug von 20% vorzunehmen. Es verbleibt ein Betrag von 445,07 Euro.

Danach steht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 445,07 Euro zu.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder in Höhe von insgesamt 840,- Euro gem. § 651 f II BGB.

a. Wie oben bereits dargelegt liegt im Hinblick auf den Unfall des Klägers ein von der Beklagten zu vertretender Reisemangel im Sinne von § 651 f I BGB vor.

Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.

Vorliegend hat der Unfall des Klägers zu einem erheblichen Mangel geführt. Der Kläger wurde durch den Unfall infolge des Reisemangels erheblich verletzt, was im Ergebnis zu einem Abbruch der Reise geführt hat.

Wie oben ausgeführt war der Kläger auch berechtigt, mit seiner Familie die Reise abzubrechen. Damit führte der zwangsweise Reiseabbruch dazu, dass die Reise für diese Zeit vollständig entwertet war, da infolge der Rückreise eine Erholung nicht mehr eintreten konnte.

Danach war für den Kläger ab dem Zeitpunkt des Unfalls die Reise erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 651 f II BGB und für seine Ehefrau und die Kinder ab dem Zeitpunkt der Rückreise.

Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z. B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).

Für den Kläger belief sich der Reisepreis für die 10-tägige Reise auf 1.166,- Euro. Danach ergibt sich ein Tagesreisepreis von 116,60 Euro.

Aufgrund der Schwere der Verletzung des Klägers hält das Gericht auch hinsichtlich der noch vor Ort verbrachten Zeit ab dem Unfall es für gerechtfertigt als Entschädigung einen vollen Tagesreisepreis anzusetzen. Insoweit sind für den Kläger 8 Tage anzusetzen.

Bei einem Tagesreisepreis von 116,60 Euro für 8 Tage ergibt sich ein Betrag von 932,80 Euro.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist aber wiederum auch das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit ist die Entschädigung wieder zu reduzieren.

Unter Berücksichtigung all dieser Punkte hält das Gericht eine Entschädigung für den Kläger von 750,- Euro für angemessen und ausreichend.

Für die Ehefrau des Klägers und die beiden Kinder sind 5 vollständig entwertete Urlaubstage anzusetzen.

Für die Ehefrau belief sich der Reisepreis für die 10-tägige Reise ebenfalls auf 1.166,- Euro. Danach ergibt sich ein Tagesreisepreis von 116,60 Euro.

Bei einem Tagesreisepreis von 116,60 Euro für 5 Tage ergibt sich ein Betrag von 583,- Euro.

Nach Auffassung des Gerichts muss sich auch die Ehefrau des Klägers jedoch auch dessen Mitverschulden anrechnen lassen.

Unter Berücksichtigung all dieser Punkte hält das Gericht eine Entschädigung für die Ehefrau von 460,- Euro für angemessen und ausreichend.

Für die beiden Kinder belief sich der Reisepreis für die 10-tägige Reise jeweils auf 473,- Euro. Danach ergibt sich ein Tagesreisepreis von 47,30 Euro.

Bei einem Tagesreisepreis von 47,30 Euro für 5 Tage ergibt sich ein Betrag von 236,50 Euro.

Nach Auffassung des Gerichts müssen sich auch die Kinder des Klägers jedoch auch dessen Mitverschulden anrechnen lassen.

Unter Berücksichtigung all dieser Punkte hält das Gericht eine Entschädigung für die beiden Kinder von jeweils 190,- Euro für angemessen und ausreichend.

Der Kläger ist für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude für seine Ehefrau und seine beiden Kinder aktivlegitimiert.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.05.2010 (Az. Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 ff. = RRa 2010, 213 ff.) wie folgt ausgeführt:

„[14] Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass dem Kläger unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der Entschädigung nach § 651 f II BGB an seine Ehefrau zustand. Bucht der Reisende – wie im Streitfall – eine Reise für sich und weitere Mitreisende, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 BGB auch dem Versprechensempfänger, d. h. dem Reisenden i. S. des § 651 a I BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu.

[15] Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche (BGH, NJW 1974, 502 = GRUR 1974, 335; Gottwald, in: MünchKomm, § 335 Rdnr. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 335 Rdnr. 2). Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen werden soll (BGHZ 161, 389, 397 = NJW 2005, 1047), zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der BGH ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat (BGHZ 161, 389, 398 f. = NJW 2005, 1047). Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist.“

Zwar hat der BGH in diesem konkreten Fall diese Frage letztlich dahinstehen lassen, jedoch geht die Kammer davon aus, dass der BGH in diesen relevanten Fallkonstellationen in Zukunft davon ausgehen wird, dass der klagende Reiseanmelder, d. h. der Reisende im Sinne des § 651 a I BGB, auch die Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f II BGB der Mitreisenden selbst klageweise geltend machen kann.

Insoweit schließt sich die Kammer diesen Rechtsausführungen des BGH (a. a. O.) an und geht nunmehr ebenfalls davon aus, dass der klagende Reiseanmelder auch die Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f II BGB der Mitreisenden selbst, auch ohne Abtretung, geltend machen kann.

Jedoch geht die Kammer davon aus, dass der klagende Reiseanmelder in diesen Fällen Zahlung aber nicht an sich selbst verlangen kann, sondern nur Zahlung an die jeweiligen Mitreisenden. Dies trägt der Konstruktion des „Vertrags zugunsten Dritter“ Rechung, da dem Versprechensempfänger, d. h. dem Reisenden im Sinne des § 651 a I BGB, ein Anspruch auf Leistung gerade an den Dritten zusteht.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Klageanträge entsprechend umgestellt.

Die Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude für alle Reisenden sind auch ordnungsgemäß gem. § 651 g I BGB gegenüber der Beklagten angemeldet worden. In dem Anspruchsschreiben hat der Kläger nämlich auch inzident die Ansprüche seiner Mitreisenden geltend gemacht, indem er von „Ansprüchen seiner Familie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ gesprochen hat. Insoweit bestand für die Beklagte kein Zweifel, dass auch Ansprüche der Mitreisenden hinsichtlich einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht werden.

4. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.

Wie oben ausgeführt liegen die Anspruchsvoraussetzungen für materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche vor. Diesbezüglich ist jedoch immer noch der Abzug aufgrund des anzunehmenden Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 20% zu berücksichtigen.

Wie oben ausgeführt ist es nach den ärztlichen Unterlagen nicht ausgeschlossen, dass noch Spätfolgen auftreten können.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I 1, 288 I, 247 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2, 711 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht