LG Hannover, Urteil vom 21. Januar 2014, 18 O 148/13
Klausel “Sämtliche Zahlungen sofort fällig” im Reisevertrag
Gericht
LG Hannover
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
21. 01. 2014
Aktenzeichen
18 O 148/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Flugbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[5.3 Bezahlung] Mit Zustandekommen des Vertrags werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gemäß Ziffer 2.2.2 seiner Vereinssatzung den Zweck, für Verbraucherinteressen einzutreten und insbesondere Rechte der Verbraucher/-innen durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wahrzunehmen. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste gem. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet u. a. über die Internetseite … Flugbeförderungsdienstleistungen an, die von ihr oder anderen Fluggesellschaften erbracht werden. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der …, an der … als weitgrößter Touristik-Konzern mehrheitlich beteiligt ist. Die Beklagte betreibt unter der Adresse … die für Mitteleuropa und speziell Deutschland konzernintern zuständige Internet-Buchungsplattformen für Flüge. Sie bietet auf ihrer Internetplattform Linienflüge der konzernangehörigen Fluggesellschaft … und Flüge vieler anderer Fluggesellschaften … an, wobei zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und der Flugleistungserbringung ein Zeitraum von bis zu 11 Monaten liegt.
Die Beklagte verwendet bei Abschluss ihrer Verträge “Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (“ABB”, Anlage K 1, Bl. 7 d. A.). Unter Ziffer 5.3 Bezahlung enthalten die ABB folgende Klausel:
“(a) Mit Zustandekommen des Vertrags werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.”
Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.) hat der Kläger die Beklagte abgemahnt. Die durchschnittlichen Personal- und Gemeinkosten der Klägerin für eine solche Abmahnung belaufen sich auf 250,00 €. Die Beklagte hat die von ihr verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und mit Schreiben vom 28.05.2013 (Anlage K 3, Bl. 24 d. A.) mitgeteilt, dass sie die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgeben werde.
Der Kläger meint, die verwendete Klausel sei unwirksam i. S. der §§ 307 ff. BGB. Sie verstoße gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 641 Abs. 1, 646 BGB. Es handele sich um Werkverträge, sodass die Fälligkeit der Vergütung nach der gesetzlichen Regelung erst mit Vollendung des Werks eintrete. Eine Klausel, die den Kunden dazu abweichend zur Vorleistung der vollen Vergütung verpflichte, sei nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben sei und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen werde. Durch die Klausel werde das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers ausgehöhlt und das Insolvenzrisiko auf den Verbraucher verlagert. Den Interessen der Verbraucher werde nicht mehr hinreichend Rechnung getragen, wenn die Klausel die Fälligkeit des gesamten Entgelts auf einen Zeitpunkt vorverlege, der lange vor dem Leistungszeitpunkt liege. Die Wahrung der Interessen der Beklagten mache es nicht erforderlich, dass der Flugpreis zum Zeitpunkt der Buchung fällig werde. Anders als bei einem Reisevertrag seien hier die Verbraucher nicht gegen das Insolvenzrisiko durch einen Sicherungsschein geschützt. Die Klausel werde dem Interesse der Verbraucher daran, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall erhalten bleibt, dass die Beklagte aus anderen Gründen als einer Insolvenz die vertraglich vereinbarte Leistung einseitig ändert oder überhaupt nicht erbringt, nicht gerecht. Zudem werde den Verbrauchern vorzeitig Liquidität entzogen, womit Zinsverluste verbunden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf Flugbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
“[5.3 Bezahlung] Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig”.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klausel sei nicht zu beanstanden und stelle keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Die Fluggesellschaften gingen erheblich in Vorleistung und seien durch die Vorauskasse der Fluggäste zu vergüten. Sie habe ein berechtigtes Interesse, ihren vertragsgemäßen Vergütungsanspruch bei der Flugbeförderung abzusichern und durchzusetzen. Eine Überprüfung der Solvenz der Kunden sei für die Beklagte unmöglich. Zudem sei sie nach § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG zur Kontrahierung verpflichtet. Eine zusätzliche Insolvenzsicherung der Verbraucher sei angesichts der staatlichen Prüfungen im Rahmen der Erteilung der Betriebsgenehmigung nicht erforderlich. Das Angebot eines Flugs durch eine Fluggesellschaft könne erst dann erfolgen, wenn sie dessen Durchführung sichergestellt habe, was die Bereitstellung und Wartung des Fluggeräts, das Vorhalten der Besatzung, das Einwerben der für Starts und Landungen notwendigen Slots (Start- und Landerechte) sowie Preissicherungsgeschäfte für Kerosin beinhalte. Alle Fluggesellschaften seien bspw. verpflichtet, ihre Slots ca. ein halbes Jahr vorher zu beantragen. Auch andere Kosten seien lange vor Durchführung der Beförderung zu entrichten. Beispielsweise werde Kerosin frühzeitig im Voraus an einer Börse zu festen Preisen mit einem späteren Belieferungszeitpunkt gekauft. Dem Risiko des Fluggastes werde auch dadurch Rechnung getragen, dass er mit Abschluss des Buchungsvorgangs unmittelbar einen verbrieften Anspruch gegen die jeweilige ausführende Fluggesellschaft erhalte. Auch bei anderen Beförderungsverträgen wie etwa bei Bahnreisen werde eine Vorleistungspflicht des Fahrgastes nicht als unbillig empfunden. Es bestehe insoweit ein Wertzuwachs auf Seiten des Kunden, sodass sich ein Anspruch auf die Zahlung des Flugpreises aus § 632 a BGB ergebe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Der Kläger ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Prozessführung ist auch vom Satzungszweck des Klägers umfasst, den die Klage auf die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gerichtet ist, indem sie sich gegen eine dem Verbraucher benachteiligten Klausel richtet. Die Fragen, ob sich hieraus mittelbare negative Folgen für die Verbraucher ergeben können, ist hierbei nicht von Bedeutung.
2. Die Beklagte ist gem. § 1 UKlaG zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verpflichtet.
Die sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällige Verpflichtung des Fluggastes zur vollständigen Zahlung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vertragspartner der Beklagten werden durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB nicht zu vereinbaren ist.
Die Regelung einer Vorleistungspflicht unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (BGH NJW 2006, 3134, juris RN 6). Der Vorschrift des § 320 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu (vgl. BGH NJW 2013, 1431, juris RN 25). Da die Vereinbarung einer 100-prozentigen Anzahlung von dem gesetzlichen Leitbild der Regelung des § 320 BGB, nach dessen Inhalt Vertragspflichten in der Regel nur Zug um Zug zu erbringen sind, abweicht, muss bei der Prüfung, ob die Regelung eine unangemessene Benachteiligung enthält, eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen durchgeführt werden (vgl. BGH NJW 2006, 3134, juris RN 7).
a) Bei dieser Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass die Fluggäste in vollem Umfang das Insolvenzrisiko der Beklagten übernehmen. Sie tragen das Risiko, Anzahlungen auf den Flugpreis in der Insolvenz der Beklagten geltend machen zu müssen. Anders als bei einem Reisevertrag sind die Kunden der Beklagten im vorliegenden Fall nicht durch einen Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 4 BGB abgedeckt. Dieses Risiko wird nicht in entscheidender Weise dadurch gemindert, dass die Fluggesellschaftim Rahmen der Erteilung der Betriebsgenehmigung auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überprüft wird. Denn auch eine solche Überprüfung schützt den Fluggast nicht hinreichend vor dem Risiko, Rückzahlungsansprüche im Fall der Insolvenz in einem Insolvenzverfahren geltend zu machen. Eine Insolvenz der Beklagten wird durch diese Prüfung nicht ausgeschlossen.
Bei der gebotenen Abwägung der Interessen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Flugpreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) berührt wird. Für den Flugreisenden besteht das Risiko, dass seine Vertragspartnerin zum vereinbarten Flugtermin nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei kommt dem Umstand, dass dem Flugreisenden mit der Buchung die Beförderungsleistung durch den ausführenden Luftfrachtführer bestätigt wird (vgl. Ziffer 4.1 ABB), keine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reiserecht kann es allenfalls dann, wenn dem Reisekunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden, zulässig sein, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisekunden zu begründen, die über eine bei Vertragsschluss zu entrichtende, verhältnismäßig geringe Anzahlung hinausgeht (vgl. BGH NJW 1987, 1931, juris RN 46). Dabei genügt es nicht, dass ihm irgendwelche (Reise-)Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist für die Fälligkeit einer erheblichen Vorauszahlung die Beschaffung und Aushändigung von Reisepapieren unerlässlich, welche in weitest gehendem Umfang durch Vertrag zu Gunsten Dritter dem Reisenden unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungsträger, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbungsunternehmen “verbriefen” (BGH a. a. O. zum Reisevertrag). Wenn die Verschaffung von “verbriefenden” Reiseunterlagen nach der Art und der Gestaltung der Reise gar nicht in Betracht kommt, etwa weil das Reiseunternehmen mit eigenen Fahrzeugen und sachkundiger Reiseleitung Erholungs- oder Studienreisen veranstaltet, auf denen nur Unterbringung und Beköstigung von Leistungsträgern erbracht und vom Veranstalter erst nachträglich bezahlt werden, muss dem Reisenden gestattet werden, den restlichen Reisepreis erst kurz vor Eintritt der Reise zu zahlen, um das Insolvenzrisiko zeitlich einigermaßen zu beschränken, um dem Grundsatz der Zug-um-Zug-Leistung möglichst nahe zu kommen (BGH a. a. O. RN 4.7 zum Reiserecht). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jedenfalls bezüglich der eigenen Flugleistungen … als ausführender Lufttrachtführer solche “verbriefenden” Unterlagen mit der erforderlichen Absicherungsqualität allein mit der Buchungsbestätigung nicht vorliegen.
Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Flugreisenden den Reisepreis nach der Klausel bereits zu einem weit vor Flugbeginn liegenden Zeitpunkt von bis zu etwa 10 Monaten (vgl. Bl. 85 d.A.) zu zahlen haben. Hierdurch tritt ein Liquiditätsverlust ein, so dass der Fluggast Zinsverluste erleiden kann, aber auch gehalten sein kann, seine fehlende Liquidität mit nicht unbeträchtlichen Kosten zu refinanzieren.
b) Demgegenüber ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die zeitliche Differenz zwischen Buchung und Flugantritt das Verlangen nach einer angemessenen Vorauszahlung auf den Flugpreis grundsätzlich rechtfertigen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vom Luftbeförderungsunternehmen Vorleistungen erbracht werden müssen, um den Flug anbieten zu können. Auch ist unter Berücksichtigung des Kontrahierungszwangs nach § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG zu berücksichtigen, dass die Luftbeförderungsunternehmen ihrerseits dem Risiko ausgesetzt sind, dass seitens der Buchenden Zahlungen ausbleiben, sei es aufgrund von Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit.
c) Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist nicht zu verkennen, dass seitens der Beklagten ein anerkennenswertes Interesse an einer Absicherung ihrer Zahlungsansprüche vor Flugbeginn besteht. Dabei kann hier offen bleiben, unter welchen Umständen -ggf. zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe- eine Anzahlung verlangt werden kann, ohne den Flugreisenden unzumutbar zu benachteiligen. Denn die angegriffene Klausel, nach der bereits bei Buchung der gesamte Flugpreis zu zahlen ist, sodass danach die Anzahlung in entsprechenden Fällen bereits etwa 10 Monate vor Flugbeginn fällig ist, benachteiligt den Fluggast unangemessen. So trägt er das Insolvenzrisiko der Beklagten für einen verhältnismäßig langen Zeitraum. Anders als im Reisevertragsrecht ist er nicht durch den Sicherungsschein gegen das Insolvenzrisiko abgesichert. Auch die Prüfungen der Luftverkehrsbehörde im Rahmen der Erteilung der Luftfahrgenehmigung sichern den Fluggast nur unzureichend. Dadurch mag eine absehbare Insolvenz frühzeitig durch Dritte erkannt werden. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass eine Insolvenz zwischen Zahlung und Antritt der Flugreise eintreten kann.
Zudem weicht die angegriffene Klausel von dem Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB in erheblicher Weise ab. Wie im Reisevertragsrecht hat der Fluggast auch hier keinen konkreten Einblick in die Leistungserbringung durch die Beklagte und kann sie daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten.
Qualifizierte Unterlagen, die den Anspruch der Flugreisenden “verbriefen”, liegen jedenfalls im Hinblick auf die von … zu erbringenden Flugleistungen nicht vor. Darüber hinaus entfällt der Schutz des § 320 BGB ersatzlos und ohne Kompensation, ohne dass die Interessen der Flugreisenden sachgerecht berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH NJW 2013, 1431, juris RN 27). Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass der lange Zeitraum zwischen der Zahlung des vollen Flugpreises und dem Flugbeginn einen nicht unerheblichen Liquiditätsverlust auf Seiten der Kunden zur Folge haben kann.
Demgegenüber ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend, dass ihre Interessen eine Anzahlung in voller Höhe bereits bei Vertragsschluss rechtfertigten. Soweit sie darauf abstellt, dass Fluggerät bereitzustellen und zu warten sowie die Flugbesatzung vorzuhalten ist, unterfällt dieser Aspekt dem allgemeinen Geschäftsrisiko und darf deshalb als solcher nicht überbewertet werden (vgl. hierzu OLG Köln RRa 2012, 297, 298 m. w. N.). Der Erwerb von Start- und Landerechten (Slots) ist zudem erst etwa ein halbes Jahr vor dem Flug zu beantragen. Mithin sind Fälle denkbar, bei denen diese Kosten bei Vertragsschluss mit dem Kunden überhaupt noch nicht angefallen sind. Dementsprechend erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Flugkunden bereits bei Vertragsschluss den vollen Preis in Rechnung zu stellen, während die Kosten auf Seiten des Luftfahrtunternehmens noch gar nicht entstanden sind.
Insgesamt erscheint die Regelung daher unangemessen; sie berücksichtigt die Interessen der Flugkunden in keiner Weise.
3. Der Kläger kann gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i. V. m. § 5 UKlaG die Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von 250,00 € brutto verlangen.
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Der Schriftsatz vom 13.01.2014 gibt keinen Anlass , erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nicht zu besorgen. Wie sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt, sind die rechtlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, so dass auch keine Gehörsverletzung der Beklagten vorliegt. Schließlich gibt auch die Entscheidung des LG Köln weder Anlass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.