LG München I, Teil-Anerkenntnis- und Endurteil vom 14. Februar 2012, 1 HK O 12863/11

LG München I, Teil-Anerkenntnis- und Endurteil vom 14. Februar 2012, 1 HK O 12863/11

Abmahnung in deutscher Sprache bei ausländischen Anbietern ausreichend, wenn diese rechtswidrig auf deutscher Internetplattform werben

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Teil-Anerkenntnis- und Endurteil


Datum

14. 02. 2012


Aktenzeichen

1 HK O 12863/11


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin macht mit ihrer ursprünglichen Klage Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Verletzung eingetragener Geschmacksmuster in Deutschland geltend.

Die Klägerin, ein großer deutscher Autohersteller, ist für das seit 1999 vertriebene Fahrzeug der Baureihe “B. X5” Inhaberin mehrerer deutscher Geschmacksmuster für Türen, Stoßfänger/Heck, Seitenkarosserie hinten, Heckklappe und Sportlenkrad. Unter dem Namen “CEO” bot ein chinesischer Hersteller u. a. in Deutschland ein Fahrzeug an, das nach rechtskräftigem Urteil des OLG München (29 U 4518/08) vom 14.05.2009 die Geschmacksmusterrechte der Klägerin aus den deutschen Geschmacksmustern verletzt.

Die Beklagte ist ein Autohändler verschiedener Marken in Italien. Auf der Internetplattform “mobile.de” wurde am 24.05.2011 ein gebrauchter “CEO” zum Kauf angeboten. Das Angebot ist teilweise in deutscher Sprache, die Fahrzeugbeschreibung zum Teil in italienischer Sprache. Ferner ist als Händler die Beklagte genannt mit dem Zusatz “Händler bei automobile.it seit 15.03.2011”.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2011 in deutscher Sprache abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abmahnung in deutscher Sprache sei ausreichend, die Beklagte habe auch fast 14 Tage zur Antwort gehabt.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der Unterlassungsanspruch habe sich von Anfang an auch in der Klage nur auf den Vertrieb in Deutschland bezogen, dies ergebe sich aus der Klagebegründung. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert von € 500.000,– sei angemessen, ebenso eine 1,5-Geschäftsgebühr für die Abmahnung.

Zu dem Auftritt der Beklagten auf der Seite der deutschen Handelsplattform mobile.de behauptet die Klägerin, die Beklagte habe diesen Auftritt zumindest fahrlässig verursacht, da sie in die Geschäftsbedingungen der italienischen Seite automobile.it eingewilligt habe, in denen die italienische Plattform sich vorbehalten habe, eine Verlinkung mit Seiten anderer Plattformen und Übersetzungen in eine andere Sprache vorzunehmen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

ein Fahrzeug mit nachstehend abgebildeten Designs zu benutzen, insbesondere entsprechende Fahrzeuge anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen und/oder auszuführen und/oder befindliche Fahrzeuge zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen: …

Die Beklagte hat hinsichtlich dieses Klageantrages innerhalb der Klageerwiderungsfrist ein Anerkenntnis mit der Beschränkung auf Deutschland abgegeben.

Hinsichtlich weiterer Schadensersatz-, Auskunfts- und Herausgabeansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte entsprechend dem Anerkenntnis zum Klageantrag zu verurteilen,

ferner

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.514,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt insoweit Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Anerkenntnis sei ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO. Die Kosten seien daher der Klägerin aufzuerlegen. Im übrigen habe die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, da sie ursprünglich Unterlassung ohne örtliche Beschränkung auf Deutschland gefordert habe.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Auftritt auf der Plattform mobile.de nicht veranlasst. Sie habe nur auf der italienischen Seite inseriert. Sie stehe in keiner Geschäftsbeziehung mit der Internetplattform mobile.de und habe auch die Übersetzungen nicht veranlasst. Der Beklagten sei die Klausel in den Geschäftsbedingungen nicht bekannt gewesen. Diese Klausel sei im Übrigen nach italienischem AGB-Recht unwirksam.

Es habe auch keine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich Neuwagen bestanden, da die Beklagte nur einen einzigen Gebrauchtwagen angeboten habe.

Das Anerkenntnis sei ein sofortiges i.S.d. § 93 ZPO gewesen, da die Abmahnung in deutscher Sprache für die Beklagte nicht verständlich und daher unwirksam gewesen sei.

Zu den geltend gemachten Abmahnkosten ist die Beklagte der Ansicht, dass der zugrunde gelegte Streitwert von € 500.000,– aufgrund des geringen Angriffsfaktors zu hoch sei, auch die 1,5-Geschäftsgebühr sei nicht begründet.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Unterlassungsanspruch beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten. Der Zahlungsanspruch über die Kostenerstattung aus der Abmahnung ist als Schadensersatzanspruch gem. § 42 II GeschmackmusterG begründet. Die Kosten waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, nämlich sowohl hinsichtlich des Anerkenntnisses, der Erledigungserklärungen und der Verurteilung.

I. Unterlassungsanspruch

Der ursprüngliche Klageantrag auf Unterlassung war, auch ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, ausschließlich auf den Vertrieb in Deutschland bezogen. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, in der die Klägerin zum einen den Vertrieb in Deutschland mehrfach rügt, ferner indem sie auch den Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ausschließlich deutscher Geschmacksmuster stützt. Wenn die Klägerin das Anerkenntnis der Beklagten, das auf das Gebiet Deutschland “beschränkt” war, akzeptiert, so bedeutet dies deshalb nicht eine teilweise Klagerücknahme für Unterlassungsansprüche außerhalb von Deutschland.

II. Kostenerstattungsanspruch € 4.514,– zzgl. Zinsen

Der Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung vom 27.05.2011 ist als Schadensersatzanspruch gem. § 42 GeschmackmusterG begründet. Dass der von der Beklagten vertriebene “CEO” gegen die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verstößt, wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München festgestellt.

Die konkrete Abmahnung in ausschließlich deutscher Sprache gegenüber einer italienischen Gesellschaft in Italien war ausreichend, um den Zweck der Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung zu erreichen: Für die Abmahnung selbst ist keine Form vorgeschrieben, auch nicht hinsichtlich der Sprache. Sie soll einen Empfänger nur in die Lage versetzen, zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird und ggf. eine Erklärung hierzu abzugeben. Die Beklagte hätte aus der Abmahnung unschwer erkennen können, dass sich die B. AG an sie wendet und es um den Verkauf des CEO geht. Dann hätte es der Beklagten oblegen, für eine Übersetzung zu sorgen und sich an einen Anwalt zu wenden oder wenigstens die Klägerin zu einer Übersetzung aufzufordern. Die Klägerin hat der Beklagten hierzu zunächst ausreichend Zeit gegeben, nämlich fast zwei Wochen. Wenn diese Zeit nicht ausgereicht hätte, um zu reagieren, hätte die Beklagte sich auch nochmals an die Klägerin wenden können, um eine ausreichende Frist zu erwirken. Dies wäre zumutbar gewesen. Die Abmahnung war jedenfalls wirksam und damit auch in deutscher Sprache grundsätzlich geeignet, einen Kostenerstattungsanspruch auszulösen.

Der Beklagten ist der Auftritt auf der Plattform mobile.de auch zuzurechnen: Sie ist unstreitig Händlerin bei der italienischen Plattform automobile.it. Wenn sie sich dieser Plattform bedient und den allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft, dann muss sie es sich aufgrund der italienischen AGB auch zurechnen lassen, wenn ihr Angebot in italienischer Sprache auch auf der deutschen Plattform in teilweiser deutscher Übersetzung veröffentlicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob sie den entsprechenden Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gekannt hat und ob dieser überhaupt nach italienischem Recht wirksam vereinbart worden ist: Wenn die Beklagte verhindern wollte, dass ihr Angebot auch auf einer deutschen Plattform in deutscher Sprache erscheint, dann hätte sie entsprechende Maßnahmen gegenüber der italienischen Plattform ergreifen müssen oder es eben unterlassen müssen, dort ihr Auto zu inserieren. Die Frage der Zurechenbarkeit und des zivilrechtlichen Verschuldens in Form der Fahrlässigkeit ist zu trennen von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Geschäftsbedingung. Hier kommt es nur darauf an, ob die Veröffentlichung der Beklagten zuzurechnen ist und ob sie ggf. schuldhaft die Veröffentlichung nicht verhindert hat.

Der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert von € 500.000,– für die Verletzung der klägerischen Geschmacksmuster für den “B. X5” ist angemessen und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts München I. Es handelt sich um wertvolle Geschmacksmuster. Jeder Vertrieb eines Plagiats “CEO”, auch wenn es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, ist geeignet, die Geschmacksmuster der Klägerin erheblich zu verletzen, vor allem, wenn es sich um einen Vertrieb über das Internet handelt, den unüberschaubar viele Personen einblicken und auf den diese gegebenenfalls Zugriff haben können.

Die Geschäftsgebühr von 1,5 ist ebenfalls nach der ständigen Rechsprechung des Landgerichts München I für die Spezialmaterie des Geschmacksmusterrechts im Zusammenhang mit Verletzungsklagen durch den Vertrieb eines “CEO” angemessen.

III. Kosten:

Soweit die Parteien die ursprünglichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gem. § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen: Erledigung ist durch die Auskunftserteilung der Beklagten nach Zustellung der Klage eingetreten. Die ursprünglichen Folgeansprüche wären auch begründet gewesen, da die Beklagte, wie unter Ziffer I. ausgeführt, ein Verschulden an der Veröffentlichung ihres Angebots auf der deutschen Plattform trifft.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht