LG München I, Urteil vom 13. März 2002, 9 O 2310/02

LG München I, Urteil vom 13. März 2002, 9 O 2310/02

Keine Gegendarstellung bei bloßer Verneinung der Erstmitteilung, Einschränkung der Erstmitteilung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 03. 2002


Aktenzeichen

9 O 2310/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Gegendarstellung darf insoweit nicht beansprucht werden als durch die bloße Verneinung der Erstmitteilung beim Leser der Eindruck ensteht, die Erstmitteilung sei völlig aus der Luft gegriffen.

  2. Die Wiedergabe der Erstmitteilung darf keine Äußerungen enthalten, die nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entgegnung stehen.

  3. Bei einer mit einem Werturteil verbundenen Tatsachenbehauptung besteht kein Gegendarstellungsanspruch, wenn der Betroffene dem nachprüfbaren Tatsachenkern nicht erkennbar entgegentritt, sondern dem enthaltenen Werturteil lediglich seine eigene Bewertung entgegensetzt.

  4. Es gilt der Grundsatz „ganz oder gar nicht”.

Tenor

I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– EURO abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Der Verfügungskläger will den Abdruck einer presserechtlichen Gegendarstellung erreichen.

In “FOCUS” vom 07.01.02, Nr. 2/02, und in “FOCUS” vom 14.01.02 Nr. 3/02, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte als Verlegerin der Zeitschrift “FOCUS” unter den Überschriften “Keine ‘stern’-Stunde” (Nr. 2) und “Neue Vorwürfe” (Nr. 3) einen Artikel (Nr. 2) und eine Meldung (Nr. 3), in denen (u.a.) über den Verfügungskläger mit dem Inhalt berichtet wird, der Gegenstand des klägerischen Antrags ist.

Auf den jeweiligen Inhalt der Berichterstattung im übrigen wird Bezug genommen (Anlagen EV 1 und EV 2).

Mit Anwaltsschreiben vom 31.01.02 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zum Abdruck der diesem Schreiben in Kopie beigefügten, vom Verfügungskläger im original unterschriebenen Gegendarstellung auffordern. Die Verfügungsbeklagte hat den Abdruck der Gegendarstellung mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2002 abgelehnt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte zum Abdruck verpflichtet sei. Die Gegendarstellung entgegne zutreffend auf (unrichtige) Tatsachenbehauptungen und wende sich gegen eine falsche Eindruckserweckung.

Der Verfügungskläger beantragt deshalb:

Der Verfügungsbeklagten wird auferlegt, in der nächsten für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift FOCUS im Teil “Deutschland” unter Ankündigung im Inhaltsverzeichnis mit gleicher Schrift wie die Erstmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:


Gegendarstellung


I. Zum Artikel “Keine ‘stern’-Stunde” in “FOCUS” Heft Nr. 2. vom 07. Januar 2002, S. 24 – 26

1. In dem Beitrag wird behauptet, dass meine Mitarbeiter sich in den Jahren 1982 bis, 1984 im Rahmen meiner Tätigkeit für den “Bayernkurier” in den CSU-Ortsverbänden Adressen der Parteimitglieder besorgt haben. Diese Behauptung ist unrichtig. Meine Mitarbeiter haben sich niemals in den CSU-Ortsverbänden Adressen von Parteimitgliedern besorgt.

2. Es wird weiterhin behauptet, dass ein Mitarbeiter des “Bayernkurier” schon zuvor herausgefunden habe, “warum Robitsch bei der CSU die Hälfte der Einnahmen als Provision einstecken durfte: Der Geschäftsmann vom Starnberger See soll den damaligen “Bayernkurier”-Direktor Mantlik mit einem hohen sechsstelligen Betrag bestochen haben”. Hierzu stelle ich fest: Ich habe Herrn Mantlik niemals bestochen.

3. In dem Bericht heißt es: “Nachdem die Beschwerden von CSU-Mitgliedern über die unseriösen Werbemethoden der Robitsch-Bande nicht abrissen, machte Neu-Parteichef Stoiber 1999 kurzen Prozess.” Diese Behauptung ist unwahr. Es gab keine nicht abreißenden Beschwerden über “unseriöse Werbemethoden” meiner Mitarbeiter.

4. Sie schreiben: “Schon mehrmals, so wissen Parteipräsiden, habe Robitsch der CSU gedroht. Falls kein Geld mehr fließe, so signalisiere er, werde er ‘die Geschichte an den Meistbietenden verkaufen.'” Hierzu stelle ich fest, dass ich der CSU niemals gedroht habe, schon gar nicht mit den Worten: “die Geschichte an den Meistbietenden zu verkaufen”.


II. zu dem Beitrag “Neue Vorwürfe” in der Rubrik “Periskop” in FOCUS Heft Nr. 3 vom 14. Januar, 2002, S. 16.

1. In dem Beitrag heißt es: “Drücker-König Karl Robitsch muss mit einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung mit der CSU rechnen. Der Vorwurf: Auch nach dem Rauswurf beim “Bayernkurier” gaben sich seine Leute beim Drücken des “Deutschland Magazins” als CSU-Mitarbeiter aus, obwohl das Blatt nichts mit der CSU zu tun hat”. Diese Behauptung ist unwahr. Meine Mitarbeiter haben sich zu keinem Zeitpunkt bei ihrer Tätigkeit als CSU-Mitarbeiter ausgegeben.

2. Es wird ferner behauptet: “Der Pöckinger Kaufmann steht diese Woche unter anderem wegen Sittenwidrigkeit vor Gericht, Robitsch soll in den 80ern den damaligen Verlagsdirektor des ‘Bayernkurier’ bestochen haben”. Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich sei wegen einer Bestechung vor Gericht ange- oder beklagt, ist diese Behauptung falsch.

Karl Robitsch


Die Verfügungsbeklagte beantragt die Zurückweisung des klägerischen Antrags.

Sie ist der Auffassung, dass die vorgelegte Gegendarstellung den Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes nicht entspreche. Die Entgegnung befasse sich zum Teil unzulässigerweise mit Meinungsäußerungen, sie sei zum Teil irreführend und nachweislich unrichtig, zum Teil habe sie mit der Ausgangsmitteilung nichts zu tun, der behauptete Eindruck werde nicht erweckt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Schutzschriften der Verfügungsbeklagten vom 01.02.02 (Az. OH 2145/02) und vom 22.01.02 (Az.: OH 1495/02) Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme war nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe


Dem zulässigen Antrag ist nicht stattzugeben.

Die beantragte Gegendarstellung ist zum Teil irreführend (I. 1.), zum Teil “geschwätzig” (I.2. und II.2.) und entgegnet zum Teil unzulässigerweise auf eine Meinungsäußerung (I.3.).

Dies führt nach dem Grundsatz “ganz oder gar nicht” zur Zurückweisung des klägerischen Antrags insgesamt, auch wenn der Abdruck einzelner Punkte der Gegendarstellung für sich alleine genommen beansprucht werden könnte.

1) I.1. der Gegendarstellung:

Für den Abdruck in der vorliegenden Form besteht kein berechtigtes Interesse, weil der Erstmitteilung nur unvollständig und damit irreführend entgegnet wird.

Durch die bloße Verneinung der Erstmitteilung entsteht beim Leser der Eindruck, die Erstmitteilung sei völlig aus der Luft gegriffen. Tatsächlich standen den Mitarbeitern des Verfügungsklägers, nach dessen eigenem Vortrag, die Adressen der Parteimitglieder aber zumindest zur Verfügung. Hiervon erfährt der Leser nichts. Die angegriffene Erstmitteilung enthält aber auch die Aussage, dass das Adressenmaterial jedenfalls zur Verfügung stand. Auf die behauptetermaßen falsche Ausgangsmitteilung wird also, weil unvollständig, nur mit der halben Wahrheit erwidert. Es hätte, um eine Irreführung zu vermeiden, der beanstandeten Aussage “besorgt haben” detailliert der konkrete Sachverhalt (hier z. B.: “wurde zur Verfügung gestellt”) gegenüber gestellt werden müssen, um eine ausreichende Information des Lesers zu erreichen und dessen Irreführung zu vermeiden.

2) I.2. der Gegendarstellung:

Ein Abdruck kann nicht verlangt werden, weil der Text “zu geschwätzig” ist.

Bei der Bemessung des zulässigen Umfangs der Gegendarstellung kommt es nur auf die Entgegnung im eigentlichen Sinne an (hier: “niemals bestochen”). Dabei ist zu beachten, dass die Gegendarstellung nur so viel Raum in Anspruch nehmen darf, als zur klaren und konzentrierten Widerlegung der Erstmitteilung erforderlich ist. Insbesondere darf auch die Wiedergabe der Erstmitteilung keine Äußerungen enthalten, die nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entgegnung stehen.

Hiergegen verstößt im Gegendarstellungstext die Wiedergabe des Einleitungssatzes bis zum Doppelpunkt. Dieser Passage wird weder entgegnet, noch ist die Wiedergabe dieser Passage nötig, um die angegriffene Behauptung der Erstmitteilung in ausreichender und verständlicher Form richtig zu stellen.

Dasselbe gilt sinngemäß im übrigen auch für den ersten Satz des Gegendarstellungstextes zu II.1. der beanspruchten Gegendarstellung.

3) I.3. der Gegendarstellung

Diesem Antragsteil ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil sich die Gegendarstellung nicht (ausschließlich) auf Tatsachen bezieht. Insbesondere die Aussage “unseriöse Werbemethoden” ist ein Werturteil, das von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb einer Gegendarstellung nicht zugänglich ist.

Der Tatsachenkern der angegriffenen Behauptung liegt in der Aussage, dass es immer wieder zu Beschwerden über die angewandten Werbemethoden gekommen ist. Insoweit ist die Behauptung auch objektiv nachprüfbar und wäre wenn nicht objektiv unrichtig – grundsätzlich einer Gegendarstellung auch zugänglich.

Wenn aber – wie hier – unstreitig Beschwerden (auch) über die Werbemethoden tatsächlich vorliegen (vgl. Anlage AG 5, Anlagenkonvolute AG 7, 9: “im Gegensatz zur Aussage Ihrer Mitarbeiter”, “um Eure Berufsagenten in der arbeitsreichen Hopfenernte rasch loszuwerden”, “genötigt”, “fühle mich getäuscht”, “unseriöse Werber”), so kann jedenfalls der zusammenfassenden Bewertung, es handele sich hierbei um Beschwerden über “unseriöse” Werbemethoden nicht, wie beansprucht, die eigene Bewertung des Verfügungsklägers gegenüber gestellt werden, dass es sich, wenn auch um Beschwerden, so doch nicht um Beschwerden über “unseriöse Werbemethoden” handele.

Schon aus diesen Gründen kann nach dem Grundsatz “ganz oder gar nicht” dem klägerischen Antrag nicht stattgegeben werden, weshalb Ausführungen zu den übrigen strittigen Punkten der beanspruchten Gegendarstellung im Rahmen dieser Entscheidung keiner Erörterung mehr bedürfen.

Als Unterlegener hat der Kläger gemäß 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Dr. Kainz Dr. Krenek Rauschenbach
Vorsitzender Richter Richter Richter
am Landgericht am Landgericht am Landgericht

gespeichert unter: 17.03.2002 mg


Anmerkung zu diesem Urteil:
Der Verfügungskläger hat Berufung eingelegt.

Rechtsgebiete

Presserecht