LG München I, Urteil vom 13. März 2014, 16 HK O 7427/13

LG München I, Urteil vom 13. März 2014, 16 HK O 7427/13

Zahlungsanspruch auf Retoure- und Marketingkosten

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

13. 03. 2014


Aktenzeichen

16 HK O 7427/13


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.576,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 31.496,08 € ab dem 16.05.2011 und aus 15.080,61 € ab dem 27.04.2012 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7 Hundertstel, die Beklagte 93 Hundertstel.

  4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Vertriebsvereinbarung über Computerspiele.

Die Klägerin ist für den Bereich der iberischen Halbinsel mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst. Die Beklagte erstellt und vermarktet Computerspiele.

Mit Vertriebsvereinbarung vom 07.03.2010 (Anlage K 1) kamen die Parteien überein, dass die Klägerin in dem von ihr betreuten Bereich das von der Beklagten hergestellte Computerspiel “Two Worlds II” vertreiben sollte. Hierzu war vereinbart, dass die Klägerin die zum Verkauf vorgesehenen Exemplare bei der Beklagten erwarb. Für PC-Versionen des Computerspiels wurde ein Rückgaberecht mit vollständiger Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart. Außerdem war vereinbart, dass die Beklagte die Klägerin zur Absatzförderung finanziell unterstützte. Außerdem überließ die Beklagte der Klägerin zu Werbezwecken insgesamt 300 Exemplare des Computerspiels kostenlos.

Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erstellte die Klägerin einen Marketingplan, der von der Beklagten genehmigt wurde. Eine Rechnung der Klägerin über Werbemaßnahmen über insgesamt 27.442,97 € vom 14.02.2011 (Anlage 2 zur Anlage K 6) bezahlte die Beklagte vollständig. Am 1.3.2011 und am 3.4.2012 gab die Klägerin insgesamt ca. 2000 Exemplare des Computerspiels an die Beklagte zurück. Hierunter befanden sich 207 Stück, welche der Klägerin kostenlos für Werbezwecke (“not for resale”) überlassen worden waren. Die in Folge der Retouren von der Klägerin erstellten Rechnungen (Anlagen K 3 und K 4) in Höhe der Klageforderung wurden von der Beklagten nicht bezahlt. Erstmals mit Schreiben vom 25.07.2012 machte die Beklagte Mängel an den zurückgegebenen Exemplaren geltend (K 6) und teilte der Klägerin mit, die – bereits bezahlte – Marketingrechnung könne nicht anerkannt werden.

Mit dem bereits bezahlten Rechnungsbetrag aus der Marketingrechnung hat die Beklagte in der Klageerwiderung die – unbedingte – Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt (Bl. 22 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Mängelrügen der Beklagten seien verspätet. Außerdem handele es sich zum Teil nicht um Mängel, weil die Exemplare für den spanischen Markt produziert worden seien und dort die Anbringung diverser Etiketten, die die Klägerin angebracht und die Beklagte nun moniere, gesetzlich vorgeschrieben sei. Die von der Klägerin vorgenommene Cellophanierung stelle keinen Mangel dar. Im Übrigen seien die von der Beklagten zur Beseitigung der angeblichen Mängel angesetzten Kosten überhöht. Die Freiexemplare seien von der Klägerin äußerlich nicht von den anderen Exemplaren zu unterscheiden und daher vermischt worden. Sollten sich bei den zurückgegebenen Exemplaren Freiexemplare befinden, so sei dies unerheblich, weil diese jederzeit neu einsetzbar seien.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.284,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2011 aus einem Betrag von 32.216,56 € und ab dem 27.04.2012 aus einem Betrag von 18.067,59 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Großteil der zurückgegebenen Exemplare des Computerspiels sei mit “Stickern” versehen gewesen, die eine Weiterveräußerung hinderten. Teilweise sei die Cellophanumhüllung beschädigt oder entfernt gewesen. Teilweise seien die Siegel und / oder die Vepackung beschädigt gewesen. Von der Retourenrechnung vom 14.04.2011 sei daher ein Abzug von 1.298,00 € vorzunehmen. Von der Retourenrechnung vom 28.03.2012 sei ein Abzug von 1.207,50 € vorzunehmen. Es bestehe keine Rügeobligenheit nach § 377 HGB. Denn insoweit liege kein Kaufvertrag, sondern ein Rückgewährschuldverhältnis vor.

Darüberhinaus ist die Beklagte der Auffassung, die der Marketingrechnung zugrundeliegenden Belege seien unspezifisch. Man könne ihnen nicht entnehmen, wofür sie gestellt wurden. Die Zahlungen seien entweder nicht erforderlich gewesen oder nicht für das streitgegenständliche Computerspiel entstanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.05.2013 (Bl. 29 d.A.), geändert durch Beschluss vom 4.7.2013 (Bl. 60 d.A.), durch Einvernahme des Zeugen … . Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.7.2013 (Bl. 69 d.A.) und vom 31.07.2013 (Bl. 85 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 28.5.2013, vom 9.7.2013, vom 31.7.2013 und vom 20.02.2014 (Bl. 117 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Klägerin den beiden klagegegenständlichen Rechnungen die Rückgabe von ihr kostenlos zur Verfügung gestellter Werbeexemplare zu Grunde legt, ist die Klage unbegründet und war abzuweisen. Insoweit ist für die Klageforderung kein Rechtsgrund ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, die Freiexemplare seien für sie äußerlich nicht von kostenpflichtigen Exemplaren zu unterscheiden gewesen, ist unerheblich. Denn sie hätte dafür Sorge tragen können, dass eine Vermischung der beiden Kategorien nicht stattfand, bespielsweise, indem sie die Freiexemplare kennzeichnete oder stets für eine räumlich getrennte Lagerhaltung sorgte. Auch der Hinweis, die Freiexemplare seien von der Beklagten jederzeit neu einsetzbar, schafft keine Rechtsgrundlage für ihr Zahlungsbegehren. Sie hat selbst für die Freiexemplare keinen Kaufpreis entrichtet und es entzieht sich der Kontrolle der Beklagten, ob die Klägerin die bei ihr verbliebenen, käuflich erworbenen Exemplare weiterverkauft. Die Klägerin wäre dann um den Kaufpreis für die Freiexemplare bereichert. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten waren bei der Rückgabe im Jahr 2011 38 Exemplare “TW 1414” zum Einzelpreis von 18,96 € und bei der Rückgabe im Jahr 2012 98 Exemplare “TW 1414” zum Einzelpreis von 18,96 € sowie 71 Exemplare “TW 1413” zum Einzelpreis von 15,90 € enthalten. Dies ergibt den von der Klageforderung abzuziehenden Betrag von 3.707,46 €.

2. Im Übrigen ist die Klage begründet:

a) Soweit die Beklagte weder Mängel der zurückgegebenen Ware noch darin inbegriffene Freiexemplare noch die Aufrechnung mit der behaupteten Gegenforderung geltend macht, ist die Klage mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Einreden und Einwendungen ohne weiteres begründet. Dies betrifft den Betrag von 16.628,22 € (50.284,15 ./. 3.707,46 ./. 27.442,97 ./. 1.298,00 ./.1.207,50, vgl zu den beiden letzten Zahlen Klageerwiderung S. 4 und S. 6).

b) Die Beklagte ist mit der Berufung auf Mängel der zurückgegebenen Ware ausgeschlossen.

aa. Dies folgt aus § 377 HGB. An der Anwendbarkeit der Vorschrift bestehen keine Zweifel. Da die Klägerin nach der Vertriebsvereinbarung die von ihr zu Vertriebszwecken übernommenen Exemplare des Computerspiels von der Beklagten käuflich erwerben musste (Anlage K 1, deutsche Übersetzung, S. 2 Absatz 1 Zeilen 4/5), stellte die vereinbarte Rückgabemöglichkeit einen Rückkauf der Beklagten von der Klägerin dar, und damit ebenfalls einen Handelskauf. Unstreitig handelte es sich bei den von der Beklagten gerügten Mängeln um solche, die unschwer bei äußerlicher Inaugenscheinnahme der Waren erkennbar waren. Im Hinblick auf den Zeitablauf bedarf es vorliegend keiner besonderen Begründung dafür, dass eine unverzügliche Rüge nicht erfolgte und die Wirkungen des § 377 Abs. 2 HGB eingetreten sind.

bb. Selbst wenn die Rückgabe von Exemplaren des Computerspiels ein Rückgewährschuldverhältnis begründet hätte und auf dieses § 377 HGB nicht anzuwenden wäre (was fraglich erscheint) hätte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in einem Maße verletzt, das ihr die Berufung auf die vorgetragenen Mängel verwehrt, § 242 BGB: angesichts der dauernden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien und der Menge der zurückgegebenen Ware musste die Beklagte mit Rücksicht auf die für sie erkennbaren Interessen der Klägerin, nämlich die Angelegenheit rasch zu erledigen und bei auftretenden Schwierigkeiten nicht wegen Zeitablaufs mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert zu werden, die Mängel zwar nicht unbedingt unverzüglich, jedoch alsbald rügen. Davon kann bei einer Rüge nach mehreren Monaten bzw. nach über einem Jahr (betreffend die Rücklieferung aus dem Jahr 2011) nicht die Rede sein.

c) Schließlich führt auch die Aufrechnung nicht zu dem von der Beklagten erstrebten Erfolg:

aa. Nach ihrem zeitlich letzten und damit prozessual maßgeblichen Vortrag (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20.02.2014) seien von Anfang an einige Positionen der Marketingrechnung nicht beanstandet worden, im Laufe der Beweisaufnahme seien weitere einzelne Positionen nicht beanstandet worden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte an der Beanstandung der Rechnung insgesamt nicht mehr festhielte.

Dieser Vortrag stellt kein substantiiertes Bestreiten (mehr) dar. Da nicht ersichtlich wird, welche einzelnen der Rechnung zugrunde liegenden Positionen von der Beklagten bestritten werden, ist schon deshalb eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich.

bb. Davon abgesehen ist auch der vorangegangene Tatsachenvortrag der Beklagten nicht (mehr) als substantiiertes Bestreiten geeignet. Denn die Klägerin hat sich ausweislich des Schriftsatzes vom 17.2.2014 (Bl. 109/116 d.A.) die Ausführungen des Zeugen … im Rahmen seiner Einvernahme zu eigen gemacht. Die Beklagte hat sich hierzu nicht im Einzelnen geäußert, § 138 Abs. 2 ZPO. Die von ihr ehemals vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, den konkreten Sachvortrag der Klägerin zu widerlegen. Dabei ist zur Einvernahme des Zeugen … festzustellen, dass dieser umfängliche Angaben gemacht hat, bei denen er jeweils deutlich zu erkennen gegeben hat, ob er sich an etwas erinnert, etwas nur vermutet (z.B. Sitzungsniederschrift vom 9.7.2013 S. 4 Absatz 1; Sitzungsniederschrift vom 31.07.2014 S. 4 drittletzter Absatz, S. 9 drittletzter Absatz) oder sich nicht mehr erinnert / kein Wissen hierzu hat (vgl. z.B. Sitzungsniederschrift vom 9.7.2013 S. 8 Absatz 3). Aus den Vermerken des die Beweisaufnahme durchführenden Vorsitzenden Richters ergibt sich zwanglos, dass dieser den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage im Einzelnen und insgesamt für glaubhaft gehalten hat. Besonderer Ausführungen hierzu bedurfte es nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge dem Lager der Klägerin entstammt. Denn es ist auszuschließen, dass der die Zeugenbefragung leitende Vorsitzende Richter während der mehrstündigen Vernehmung – und damit auch bei seiner Würdigung der Aussage – diesen Gesichtspunkt übersehen hätte. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist daher verwertbar (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage § 285 Rn. 2).

cc. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Wege der Aufrechnung einen bereits bezahlten Rechnungsbetrag zurückfordert mit dem Argument, sie habe diesen nicht geschuldet. Die Beklagte macht daher eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zahlung auf eine Nichtschuld geltend. Bei dieser obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Rechtsgrund für die erbrachte Leistung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9.6.1992, AZ. VI ZR 215/91 Rn. 21, zitiert nach juris). Auch hier gilt, dass nach dem zeitlich letzten Vortrag der Beklagten unklar ist, zu welchen konkreten Rechnungspositionen sie behauptet, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.284,15 € festgesetzt.


Gründe:

Die mit der Klageerwiderung erklärte Aufrechnung erfolgte unbedingt, erhöht deshalb den Streitwert nicht, § 45 Abs. 3 GKG.


gez.

Dr. Stoll
Vorsitzender Richter am Landgericht

Verkündet am 13.03.2014


gez.
Schimmel Nicole, JOSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht