LG München I, Urteil vom 19. Mai 2010, 10HK O 9761/09

LG München I, Urteil vom 19. Mai 2010, 10HK O 9761/09

Die Darlegung und der Beweis bei Dauerschuldverhältnissen

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 05. 2010


Aktenzeichen

10HK O 9761/09


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 150.768,61 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus p.a. seit 18.11.2008 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Und folgenden:


Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird wie folgt festgesetzt: bis 23.02.2010 auf € 155.839,38 €, seit 24.02.2010 auf 150.239,38 €.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Die Parteien arbeiteten auf Basis eines Vertrages vom 25.05.113.06.2005 der zwischen der Klägerin und Herrn … geschlossen wurde (vgl. Anl. K 1) bei der Neuakquisition von Lotteriekunden zusammen.

§ 7 des Vertrages lautet wie folgt:

  1. Die Rechnungsstellung für die Abschlagszahlung erfolgt wöchentlich mit der Lieferung der Lose durch den Auftragnehmer. Für jede Lieferung sollte eine separate Rechnung erstellt werden.

  2. Stichtag der Endabrechnung ist sechs Wochen nach Beginn der 3. Klasse der jeweiligen Lotterie.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die notwendigen Informationen betreffend die Provisionsabrechnung innerhalb von fünf Werktagen nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen.

  4. Eine Rückbelastung bzw. Gutschrift durch den Auftraggeber erfolgt, wenn die Abschlagszahlungen und die Endabrechnungssumme eine Differenz aufweisen.

  5. Der Provisionsanspruch erlischt nicht bei Kündigung dieses Vertragsverhältnisses.

  6. Über die Vergütung von Sonderarbeiten, die über die in den einzelnen Leistungsbeschreibungen genannten Leistungen hinausgehen, werden der Auftraggeber und der Auftragnehmer vorherige Vereinbarungen reffen.

  7. (…)

Auf Grund eines “Vertragsübernahmevertrages” trat die saldierten und bezifferten die Parteien sowie Herr … per 26.04.2006 zugunsten der Klägerin bestehende Verbindlichkeiten “einvernehmlich auf 17.650,56 € inkl. Mehrwertsteuer” (vgl. Anl. K 2). Ferner war geregelt, dass beide Beklagte diesen Saldo unwiderruflich anerkannten und dafür gemeinsam hafteten; im Übrigen blieb der Vertrag vom 25.05./13.06.2005 unberührt, die Beklagte trat in diesen mit allen Rechten und Pflichten ein. Der Saldo von 17.650,56 € inkl. Mehrwertsteuer” ist nicht streitgegenständlich.

Die Parteien setzten ihre Zusammenarbeit betreffend die – Neukundenakquise für Nord- und Süddeutsche Klassenlotterie (NLK; SLK) – fort.

Die Beklagte verkaufte Lotterie-Anteile und lieferte der Klägerin die Kundendaten. Die Klägerin bestätigte die korrekten Daten der Lieferscheine. Auf Basis der bestätigten Daten erfolgten die Abschlagsrechnungen. In der Regel wurden pro Kunde bzw. Spieler drei Losanteile verkauft. Bei der SKL besteht ein Los aus 10 Anteilen, bei der NKL aus 8 Anteilen.

An die Klägerin wurden nachfolgende Abschlagsrechnungen gestellt:

1.a. NKL 116 LE … Rechnungen vom 06.02.2006, 30.01.06, 23.01.06, 17.01.06, 10.01.06, 23.12.05, 23.12.05 und 15.12.05 betreffend 298,25 Lose über insgesamt 61.153,17 € netto (vgl. Anl. K7)

1.b. NKL 116 LE … Rechnungen vom 24.03.06, 17.03.06, 14.03.06, 06.03.06, 22.02.06 und 113.02.06 betreffend 439,625 Lose über insgesamt 90.140,71 € netto (vgl. Anl. K7)

2. SKL 119 LE … Rechnungen vom 09.06.2006 und 07.07.2006 betreffend 260 Lose über insgesamt 53.300,00€ netto (vgl. Anl. K8).

3. SKL 119 LE … Rechnungen vom 29.05.06, 22.03.06, 15.05.06, 09.05.06, 28.04.06, 21.04.06, 13.04.06, 07.04.06, 31.03.06, 24.03.06 betreffend 1.186,7 Lose über insgesamt 234.273,50 € netto (vgl. Anl. K9)

4. NKL 117 LE … Rechnungen vom 19.06.06, 27.06.06, 04.07.06, 10.07.06, 18.07.06, 25.07.06, 01.08.06, 08.08.06, 14.08.06, 22.08.06, 28.08.06, 07.09.06, 12.09.06, 19.09.06, 26.09.06 betreffend 1.186,7 Lose über insgesamt 234.273,50 € netto (vgl. Anl.K10)

Die Klägerin beglich diese Abschlagsrechnungen unter Abzug von Einbehalten über insgesamt 40.600,00 €.

Die Klägerin erteilte folgende Gutschriften:

1. SKL 120 LE … über 3.534,52 € brutto (vgl. Anl. K 11)

2. SKL LE … über 5.335,98 € brutto (vgl. Anl. K 12)

Für aktive Lose der NKL besteht ein Provisionsanspruch in Höhe von 340,00 € bzw. 380,00 € je bezahltem Los zzgl. MwSt. Für aktive Lose der SKL besteht ein Provisionsanspruch in Höhe von 350,00 € je bezahltem Los zzgl. MwSt.

Die Klägerin erteilte die Endabrechnungen unter Berücksichtigung der Storni und der geleisteten Anzahlungen (Anl. K 5 in Verbindung mit K 7 bis K 10) wie folgt (die Klägerin behandelt die Abschlagsrechnungen als in voller Höhe bezahlt und bringt die Einbehalte vom 40.600,00 € anschließend in Abzug):

1. Rechnung Nr. 1542 Provision NKL 116 vom 30.08.2006 über 31.239,35 € brutto, korrigiert auf 30.953,30 € brutto:

a. LE …

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 06.02., 30.01., 23.01., 16.01.,10.01.2006, 23.12. und 15.12.2005 insgesamt 2.386 Anteile für 298,5 Lose (vgl. Anl. K 7/E). Die Beklagte stellte mit Datum vom 06.02., 30.01., 23.01., 17.01., 10.01.2006; 23.12., 23.12. und 15.12.2005 Abschlagsrechnungen betreffend 2.386 Anteile für 298,5 Lose über insgesamt 61.153,17 € netto (vgl. Anl. K 7/F). Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 7/G) ergeben sich 1.057 spielende Anteile = 132,125 Lose (vgl. Anl. K 7/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 132,125 Lose x 340,00 € = 44.922,50 netto verdient. Auf diese Provision wurden Anschläge in Höhe von 61.153,1.7 € netto bezahlt. Somit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 16.230,67 € netto bzw. 18.827,58 € brutto (vgl. Anl. K 7 Bund C). Die Klägerin korrigierte ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

b. LE …:

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 24.03.06, 17.03.06, 14.03.06, 06.03.06, 22.02.06 und 13.02.06 insgesamt 3517 Anteile für 439,625 Lose (vgl. Anl. K 7/E). Die Beklagte stellte mit Datum vom 24.03.06, 17.03.06, 14.03.06, 06.03.06, 22.02.06 und 13.02.06 Abschlagsrechnungen betreffend 3517 Anteile für 439,625 Lose über insgesamt 90.140,71 € netto (vgl. Anl. K 7/F). Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 7/G) ergeben sich 234,375 Lose (vgl. Anl. K 7/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 234,375 Lose x 340,00 € = 79.687,50 netto verdient. Auf diese Provision wurden Anschläge in Höhe von 90.140,71 € netto bezahlt. Somit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 10.453,21 € netto bzw. 12.125,72 € brutto (vgl. Anl. K 7 B und C). Die Klägerin korrigierte Ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

2. Rechnung Nr. 2210 Provision SKL 119 vom 31.12.2006 über 8.191,92 €, korrigiert auf 8.195,40 € brutto:

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 09.06., 02.06 und 31.05.2006 insgesamt 2.600 Anteile für 260 Lose (vgl. Anl. K 8/E). Die Beklagte stellte mit Datum vom 09.06. und 07.06.2006 Abschlagsrechnungen betreffend 2.600 Anteile für 260 Lose über insgesamt 53.300,00 € netto (vgl. Anl. K 8/F). Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 8/G) ergeben sich 1.321 spielende Anteile = 132,1 Lose (vgl. Anl. K 8/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 132,1 Lose x 350,00 € = 46.235,00 netto verdient. Auf diese Provision wurden Anschläge in Höhe von 53.300,00 € netto bezahlt. Somit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 7.065,00 € netto bzw. 8.195,40 € brutto (vgl. Anl. K 7 Bund C). Die Klägerin korrigierte Ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

3. Rechnung Nr. 1542 Provision SKL 119 vom 31.12.2006 über 72.335,86 € brutto:

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 26.05., 22.05., 15.05., 08.05., 28.04.2006, 21.04., 13.04., 07.04., 31.03. und 24.03.2006 insgesamt 1.189,9 Lose (vgl. Anl. K 9/E). Die Beklagte stellte mit Datum vom 29.05., 22.05., 15.05., 09.05., 28.04., 21.04., 13.04., 07.04., 31.03. und 24.03.2006 Abschlagsrechnungen betreffend 1.186,7 Lose über insgesamt 243.273,50 € netto (vgl. Anl. K 9/F). Somit ergab sich eine Differenz von 3,2 Losen.

Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 9/G) ergeben sich 516,90 spielende Anteile Lose (vgl. Anl. K9/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 516,90 Lose x 350,00 € = 180.915,00 € netto verdient. Auf diese Provision wurden Anschlage in Höhe von 243.273,50 € netto bezahlt. Somit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 62.358,50 € netto bzw. 72.335,86 € brutto (vgl. Anl. K 9 Bund C).

4. Rechnung Nr. 1542 Provision NKL 117 vom 31.12.2006 über 92.942,83 € brutto, korrigiert auf 88.754,53 €brutto:.

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 19.06., 27.06., 04.07., 16.01., 10.07., 18.07., 25.07., 01.08., 08.08., 14.08., 22.08., 28.08., 07.09., 12.09, 19.09. und 26.09.2006 insgesamt 16.116 Anteile für 2014,5 Lose (vgl. Anl. K 10/E). Die Beklagte stellte mit Datum vom 19.06., 27.06., 04.07., 10.07., 18.07., 25.07., 01.08., 08.08., 14.08., 22.08., 28.08., 08.09., 12.09., 19.09. und 26.09.2006 Abschlagsrechnungen betreffend 16.085 Anteile für 2010,625 Lose über insgesamt 408.567,53 € netto (vgl. Anl. K 10/F). Es ergibt sich somit eine Differenz von 62(1/16) bzw. 31 (1/8) Anteilen bzw. 3,875 Losen.

Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 10/G) ergeben sich 942,375 spielende Anteile Lose (vgl. Anl. K 10/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 922,375 Lose x 340,00 € = 313.607,50 € netto verdient. Zudem bestand für aktive Lose ein Bonusanspruch in Höhe von 20,00 € pro bezahltem Los, somit 922,375 x 20,09 € = 18.447,50 € netto. Der Provisionsanspruch beläuft sich somit insgesamt auf 332.055,00 € netto. Auf diese Provision wurden Anschläge in Höhe von 408.567,53 € netto bezahlt. Somit ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 76.512,53 € netto bzw. 88.754,53 € brutto (vgl. Anl. K 10 B und C). Die Endabrechnung der Klägerin ist um 4.188,30 € überhöht. Die Klägerin korrigierte Ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

5. Gutschrift Akquise 2006 zur SKL 120 vom 13.04.2007 über 3.534,52 € brutto:

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 07.12.2006 20 Anteile für 2 Lose (vgl. Anl. K 11/E). Abschlagsrechnungen wurden nicht erstellt.

Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 11/G) ergeben sich 0,8 spielende Anteile Lose (vgl. Anl. K 11/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 0,8 Lose x 340,00 € = 272,00 € netto bzw. brutto 315, 52 € verdient. Zuzüglich einer Gutschrift in Höhe von 3.219,00 € für WKZ 20D45 und WKZ 20D17 ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 3.534,52 € brutto (vgl. Anl. K 11 B und C). Die Klägerin korrigierte Ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

6. Gutschrift SKL 121 14.11.2007 über 5.335,96 € brutto:

Die Beklagte verkaufte gem. Lieferscheinen vom 22.05. und 18.04.2007 569 Anteile für 56,9 Lose (vgl. Anl. K 12/E). Abschlagsrechnungen wurden nicht erstellt.

Aus der Stornoliste (vgl. Anl. K 12/G) ergeben sich 11,8 spielende Anteile Lose (vgl. Anl. K 12/D).

Somit hat die Beklagte eine Provision in Höhe von 11,8 Lose. x 380,00 € = 4.484,00 € netto bzw. brutto 5.335,96 € verdient. (vgl. Anl. K 12 Bund C). Die Klägerin korrigierte ihre Abrechnung im Schriftsatz vom 26.02.2010.

Insgesamt macht die Klägerin auf Grund der korrigierten Abrechnung abzüglich eines Einbehalts in Höhe von 40.600,00 € nunmehr folgende Rechnungsbeträge geltend:

  1. 30.953,30 € (bisher 31.239,25 €

  2. 8.195,40 € (bisher 8191,92 €)

  3. 72.335,86 €

  4. 88.754,53 € (bisher 92.942,83 €)

  5. ./. 3.534,52 €

  6. ./. 5.335,96 €

Insgesamt: 191.368,61 € (bisher: 195.839,38 €) abzüglich 40.600,00 € Einbehalt = 150.768,61 € (bisher: 155.239,38 €).

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 150.768,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. In Höhe von 4.470,71 € wird die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte hatte die Abrechnung der Klägerin zunächst als unschlüssig gerügt, die Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 26.02.2010 jedoch nicht bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.07.2009 und 03.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.


I.

Die Klägerin hat einen begründeten Anspruch auf Zahlung in Höhe von 150.768,61 € gem. § 812 Abs. 1 BGB.

Dies ergibt sich aus der nunmehr schlüssigen Abrechnung der Klägerin, die von der Beklagten nicht bestritten wurde. Somit geht die Verspätungsrüge ins Leere. Sämtliche Lieferungen konnten Abschlagsrechnungen zugeordnet werden. Die von der Klägerin behaupteten Storni ergeben sich aus den vorgelegten Stornolisten. Auf diesen Listen sind die Namen der Kunden, die gekauften Anteile sowie die Storni aufgelistet. Das Rechenwerk der Klägerin ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat die Abrechnung in Grundzügen schriftsätzlich dargestellt und auf die Anlagen verwiesen. Das Gericht hält die Bezugnahme auf die Anlagen insoweit zulässig. Von der Klägerin zu verlangen den Inhalt sämtlicher Abrechnungen, Lieferscheine und Storni in den Schriftsatz zu übernehmen wäre Förmelei. Die Klägerin hat offenbar übersehen, die Abrechnung … sowie Teile der Abrechnung … im Schriftsatz zu erläutern. Eine schlüssige Darstellung kann aber der Anlage K 7 bzw. K 9 ohne Weiteres entnommen werden.

Soweit die Beklagte vorbringt, die Klägerin sei bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht wirksam vertreten gewesen, ist auf Grund der Klage jedenfalls von einer Genehmigung auszugehen. Zudem hat die Beklagte mit der Klägerin ganz offenbar auf Grund der Verträge in Anl. K 1 und K 2 zusammengearbeitet.


II.

Zinsen: Vereinbarungsgemäß schuldete die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von 4,5%-Punkten über dem Basiszinssatz. Die Klägerin macht jedoch vorliegend Prozesszinsen und nicht Verzugszinsen geltend. Prozesszinsen sind gem. § 291 BGB in der geltend gemachten Höhe unabhängig von einem etwaigen Verzug des Schuldners geschuldet.


III.

Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, § 709 ZPO.


Forstner
Vorsitzende Richterin
am Landgericht

Rechtsgebiete

Zivilrecht, Sonstiges