LG München I, Urteil vom 2. Februar 2012, 4 HK O 13206/11
Werbung mit erfundenem „Gütesiegel“ auch nach Auffassung des Landgerichts München irreführend
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
02. 02. 2012
Aktenzeichen
4 HK O 13206/11
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 22.06.2011 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Verfügungskläger in (im folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagte) im Wege des Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.
1.
a) Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Markt der Bewertung und Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten.
Die Klägerin betreibt u.a. das Bewertungs- und Reiseanbieterportal www.HolidayCheck.de, die Beklagte das Angebot “Reisen.de”.
b) In der Woche vor dem 21.06.2011 stellte nach ihrem Vortag die Klägerin fest, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Hotels mit einem Gütesiegel, wegen dessen Einzelheiten auf die Verfügungsanträge vom 21.06.2011, dort I.1.a) und b), verwiesen wird und mit der Behauptung “Holidaytest Gütesiegel – das unabhängige Gütesiegel der Touristik” bewirbt.
c) Die Klägerin trägt dazu vor, dass diesem Gütesiegel tatsächlich kein objektives Prüfverfahren durch eine unabhängige Institution zugrundeliege. Die Beklagte verleihe nämlich dieses Siegel den von ihr angebotenen Hotels selbst. Der “geprüften Qualität” liege dabei eine “schlichte Zusammenfassung von Urlauberbewertungen zugrunde.
d) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit diesen Bewertungen gegen Wettbewerbsrecht verstößt und gemäß den §§ 8 Abs.1; 3 Abs.1; 5 Abs.1 Nr.1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21.06.2011 hat sie deshalb eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt, die am 22.06.2011 unter dem Az.: 33 O 13206/11 durch das Landgericht München I antragsgemäß erlassen wurde.
e) Wegen des Tenors der Einstweiligen Verfügung, die am 28.06.2011 zugestellt wurde, wird auf den Beschluss vom 22.06.2011 Bezug genommen.
2 .
a) Die Beklagte ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.07.2011 Widerspruch einlegen und beantragte die Abgabe an die Kammer für Handelssachen.
b) Die Abgabe erfolgte mit Beschluss vom 21.07.2011.
c) Die Begründung des Widerspruchs ging am 29.11.2011 ein.
d) Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keinen Wettbewerbsverstoß begangen habe,
aa) weil das verwendete Gütesiegel in sämtlichen von der Klägerin beanstandeten Textversionen nicht geeignet sei, Verbraucher irrezuführen.
Das Gütesiegel der Beklagten werde nämlich aufgrund objektiver Prüfkriterien vergeben. Die Hotelbewertungen ergeben sich nach dem Vortrag der Beklagten anhand der Angaben in sieben Bewertungskategorien, die solche Aspekte zu Gegenstand haben, die für die Hotelgäste üblicherweise besonders bedeutungsvoll sind.
Für das Gütesiegel sei auch ständige Aktualisierung gewährleistet, weil es sich aus den Bewertungen der Hotelgäste speist.
bb) Das Gütesiegel der Beklagten kann nach deren Ansicht auch nicht mit dem Testsiegel der Stiftung Warentest verwechselt werden.
Die Beklagte beantragt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, Az. 33 O 13206/11 vom 22.06.2011 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen;
Die Klägerin beantragt
Die Einstweilige Verfügung vom 22.06.2011 wird bestätigt.
3.
Die Klägerin beruft sich für ihre Antragstellung wesentlich zunächst auf die Antragsschrift und nimmt ergänzend Bezug auf das Verfahren vor dem Landgericht Köln Az.: 31 O 491/11 und das dort am 05.01.2012 ergangene Endurteil (Ast 13).
4.
Bezüglich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze und die zur Glaubhaftmachung mit übergebenen Urkunden und Anlagen und das Protokoll vom 02.02.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
1.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die am 22.06.2011 im Beschlusswege erlassene Einstweilige Verfügung als begründet zu bestätigen.
2 .
a) Beide Parteien sind Wett- bzw. Mitbewerber (§ 2 Abs.1 Nr.3 UWG) .
b) Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis vom geltend gemachten Verstoß ist eingehalten.
c) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs.1, 3 Abs.1 5 Abs.1 Nr.1 UWG.
aa) Die gemäß Ziffern I.1. a) und b) des Verfügungstenors von der Beklagten verwendeten Logos einschließlich ihrer Textinhalte sind für den durchschnittlich informierten und interessierten Verbraucher irreführend, weil sie vortäuschen, dass die damit dem Verbraucher mitgeteilten Bewertungen in einem objektiven Verfahren ermittelt und zusammengestellt wurden, obwohl es sich schon bei dem Logo selbst um eine eigene Webedarstellung der Beklagten handelt.
bb) Allein durch die grafische Gestaltung täuscht die Beklagte aber vor, dass hier eine Siegel objektiv von außen für die von ihr beworbenen Hotels nach einem objektiven Wertermittlungsverfahren vergeben wurde.
Durch die Details und dann die Gesamtheit der grafischen Darstellung wird dem angesprochene Verbraucher vorgespiegelt, dass es sich um ein gleich den Tests der Stiftung Warentest oder ähnlicher bekanntermaßen objektiver und eben vom gewerblichen Anbieter unabhängiger Testeinrichtungen durchgeführtes Testverfahren handelt.
Dies wird ganz besonders verstärkt durch die zusätzlich Erwähnung des Begriffs “TEST” jeweils links im unteren Balken des Logos und zwar deutlich abgesetzt vom sonst verwendeten Blau hier auf grünem Grund.
cc) Dazu kommt, dass die Überprüfungen der Hotels allein durch die Kunden dieser Hotels erfolgt sind und schon nach dem Vortrag der Beklagten selbst allein die Kundenbewertungen die auf den Logos mitgeteilten Ergebnisse, nämlich “EXZELLENT”, “SEHR GUT”, “GUT”, “BEFRIEDIGEND” und “AUSREICHEND” ergeben.
Gegen die sich daraus ergebende fehlende Objektivität, die der mit dieser Werbung angesprochene Verbraucher aber erwartet sprechen auch nicht die von der Beklagten zuletzt im Schriftsatz vom 31.01.2012 vorgetragenen und von ihr betonten Einzelheiten bei der Erhebung der zugrunde gelegten Daten.
dd) Wie bei den Angaben in den Logos zu Ziffer I.1.b) des Verfügungstenors beziehen auch die angesprochenen Verbraucher in dem Logo gemäß Tenor Ziffer I.1.a), nämlich “Geprüfte Qualität” diese Aussage auf die jeweilige Qualität der Hotels selbst und nicht als bloßen Hinweis bloß auf die Durchführung einer Qualitätsprüfung unter welchen Modalitäten auch immer.
Die Überprüfung der Hotels durch die Gäste selbst erfüllt aber die Erwartungen, die die Verbraucher mit dem Hinweis “Geprüfte Qualität” verbinden, nicht.
ee) Noch deutlicher wird die Diskrepanz zwischen dem was tatsächlich ist und der angesprochene Verbraucher aus der Werbung entnimmt und damit Irreführung gemäß § 5 Abs.l Nr.l UWG durch den werblichen Hinweis, dass es sich bei den unter Ziffer I.1.a) und b) aufgeführten Logos um “Das unabhängige Gütesiegel der Touristik” handle.
Allein die Verwendung jeweils des bestimmten Artikels “Das” und “der” vermittelt eine offizielle Einstufung des Hotels bzw. des beworbenen Angebots durch die Branche bzw. eines oder des Branchenverbandes und lenkt weit davon ab, dass tatsächlich lediglich Durchschnittsergebnisse von Kundenbefragungen mitgeteilt werden.
d) Die Einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.
2 .
a) Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Widerspruchsverfahren aus § 97 Abs.l ZPO, weil die Beklagte mit dem Widerspruch voll unterlegen ist.
b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
Brackmann
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Lindlau
Handelsrichter
Ludwig
Handelsrichter