LG München I, Urteil vom 28. Mai 2013, 25 O 9554/13
Die Benotung einer ärztlichen Behandlung darf mehr berücksichtigen als die reine ärztliche Leistung
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 05. 2013
Aktenzeichen
25 O 9554/13
Tenor
Der Antrag vom 26.4.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Äußerungen auf einem Ärztebewertungsportal im Internet.
Der Verfügungskläger ist niedergelassener Arzt und Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie in Nürnberg.
Die Verfügungsbeklagte betreibt das Ärztebewertungs-Portal “…”. Auf diesem Bewertungsportal haben Nutzer der Internetseite die Möglichkeit, die Leistungen verschiedener Ärzte unter Berücksichtigung von 5 Kategorien (u.a. “Behandlung”) durch Abgabe einer Note anonym zu bewerten und einen Kommentar zu schreiben.
Mit Datum vom 18.03.2013 wurde der Verfügungskläger auf dem Portal der Beklagten mit der Durchschnittsnote “3,4” von einem Patienten bewertet, wobei die “Behandlung” die Teilnote “4” erhielt, beigefügt war ein Kommentar mit der Überschrift “guter Arzt – windiger Geschäftemacher”.
Habe mir von Herrn … die Ohren Ende Dezember 2012 anlegen lassen und hierfür kanpp 1.700,00 € bezahlt. Das kosmetische Ergebnis ist zufriedenstellend, die Ohren liegen ausreichend an und die Wundheilung verlief problemlos – Herr … arbeitet also ordentlich und gewissenhaft. Meine Freunde wurde dadurch getrübt, dass ich erfahren habe, dass Herr … unter dem Pseudonym “…” auf Plattformen im Internet seine Dienstleistung erheblich (ca. 700,00 €) günstiger anbietet, als (privat zahlenden) Patienten in einer Praxis. … Fazit: Guter Arzt, aber informiert euch vorher!”
Nachdem der Eintrag vom Verfügungskläger beanstandet wurde, löschte die Verfügungsbeklagte den Beitrag zunächst und teilte mit, dass sie den Autor zur Stellungnahme aufgefordert hane. Nachdem die Verfügungsbeklagte überprüft hatte, dass der Autor tatsächlich Patient beim Verfügungskläger gewesen war, veröffentlichte sie den Beitrag wieder, aber nunmehr ohne Kommentar. Dazu teilte sie dem Verfügungskläger mit e-Mail vom 27.03.2013 (K 3) mit, dass sie als Kompromiss zwischen dem Patienten und dem Arzt sich entschieden habe, den Text der Bewertung vom Portal zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 26.4.2013 beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte.
In der Terminierung vom 02.05.2013 (Blatt 13) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass durch die Entfernung des Kommentars die Leser nicht mehr erkennen können, dass der betreffende Patient die ärztliche Leistung des Verfügungsklägers durchaus positiv bewertet hatte und lediglich der Umstand, dass der Verfügungskläger seine ärztlichen Leistungen anderweitig günstiger anbietet, zur Abwertung geführt hatte.
Die Verfügungsbeklagte hat den zwischenzeitlich entfernten Kommentartext der Bewertung vom 18.03.2013 wieder in ihre Plattform eingestellt, ausgenommen, die Überschrift der Bewertung, welche bereits am 27.03.2013 dauerhaft gelöscht worden war und verweist auf den Screenshot vom 23.05.2013 (AG 1).
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er werde durch den Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Die Äußerungen seien rufschädigend und nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Benotung einer ärztlichen Leistung mit der Durchschnittsnote 3,4 werde vom Leser als unterdurchschnittliche Leistung wahrgenommen. Die Benotung sei als falsche Tatsachenbehauptung zu bewerten, ihr da sachfremde Erwägungen zugrunde liegen würden.
Die Verfügungsbeklagte habe die Äußerung eigenmächtig verändert und sie sich dadurch zu eigen gemacht.
Der Verfügungskläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung:
der Verfügungsbeklagten zu verbieten, die unter dem Hinweis “Bewertung vom 18.03.2013, Kassenpatient, Alter: unter 30” eingestellten Beitrag weiterhin zu veröffentlichen.
Hilfsweise der Verfügungsbeklagten zu verbieten, den unter dem Hinweis “Bewertung vom 18.03.2013, Kassenpatient, Alter: unter 30” eingestellten Beitrag weiterhin mit der Maßgabe zu veröffentlichen, dass für die Kategorie “Behandlung” ausgewiesene Notenstufe nicht mindestens der Notenstufe “2” entspricht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass die im Kommentar geschilderten Vorgänge zutreffend weien und eine Benotung der Behandlung mit der Note 4 rechtfertigen würde.
Der Autor habe der Verfügungsbeklagten gegenüber mit e-Mail vom 26.03.2013 (AG 2) seine Bewertung bestätigt. Er habe der Verfügungsklägerin auch Unterlagen überlassen, die eindeutig belegen würden, dass der Verfügungskläger auf der Internetplattform “…” unter dem Pseudonym “…” eine Ohrenkorrektur zum Preis von 1.000,00 € anbiete, mithin um ca. 700,00 € günstiger als gegenüber dem Autor der Bewertung abgerechnet (AG 4 und AG 5). Vor diesem Hintergrund müsse es zulässig sein, den behandelnden Arzt trotz attestierter ordentlicher und gewissenhafter Arbeit die Behandlungsnote 4 zu erteilen.
Für den durchschnittlich informierten Nutzer sei das Zusammenspiel zwischen Behandlungsnote und Kommentierung ohne Weiteres erkennbar, dass mit der vergebenen Note 4 für die Behandlung auch die weiteren Umstände der Behandlung, wie der Behandlungspreis, mitbenotet worden seien.
Hinzu komme, dass im Freitext der Bewertung das kosmetische Ergebnis lediglich als zufriedenstellend beurteilt und vermerkt worden sei, dass die Ohren ausreichend anliegen würden. Diese Bewertung des Behandlungserfolges entspreche in Schulnoten übersetzt, allenfalls der Note 3 mit Tendenz Richtung Note 4.
Die Verfügungsbeklagte habe sich die streitgegenständliche Bewertung vom 18.03.2013 nicht zu eigen gemacht und sei in Bezug auf die streitgegenständliche Bewertung nur als sogenannter Host-Provider eingeschränkt verantwortlich.
Die Verfügungsbeklagte hat sich gegenüber dem Verfügungskläger verpflichtet, es zukünftig bei Meidung einer Vertragsstrafe, die für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Antragsteller nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, es zu unterlassen, die streitgegenständliche Bewertung vom 18.03.2013 ohne den in der Anlage 1 zu sehenden Kommentartext auf der Plattform … öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die abgegebene Unterlassungserklärung befriedige das Interesse des Verfügungsklägers nicht ausreichend.
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 02.05.2013 (Blatt 15) auf den Einzelrichter übertragen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 3, 1, 12 GG .
Die streitgegenständliche veröffentlichte Benotung ist zwar geeignet, den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, da die Äußerungen das berufliche Ansehen und den Ruf des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit negativ tangieren.
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch nicht rechtswidrig, denn eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Meinungsfreiheit des Verfassers, ergibt die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerung.
Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein Rahmenrecht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, so dass die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht indiziiert wird. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte. Diese sind zwar in erster Linie Apellrechte des Bürgers gegen den Staat, entfalten aber auch mittelbare Druckwirkung und beeinflussen hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (BGH NJW 2009, 2888).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen, sowie vor Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können. Es gewährt seinem Träger jedoch keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild entspricht oder ihm genehm ist.
Bei der hier beanstandeten Benotung handelt es sich um eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene, die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199).
Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen.
Wie sich aus dem Kommentar ergibt, war mit ausschlaggebend für die Benotung der Behandlung mit der Note 4, der Umstand, dass der Verfügungskläger seine Leistungen anderweitig günstiger anbietet. Dieser zugrunde liegende Tatsachenkern ist unstreitig.
Die Gründe für diese Bewertung wurden im Kommentar offengelegt.
Die Ansicht des Verfügungsklägers, dass der Autor bei der Benotung des Punktes “Behandlung” lediglich die reine ärztliche Leistung bewerten dürfe, folgt das Gericht nicht.
Es ergibt sich gerade aus dem Kommentar, was der Autor mitzugrundegelegt hat.
Im Übrigen ergibt sich auch aus der rein medizinischen Beurteilung nicht, dass der Leistung eine Note 2 hätte gegeben werden müssen.
Die Angabe, das kosmetische Ergebnis sei zufriedenstellend, die Ohren würden ausreichend anliegen, kann durchaus auch noch mit einer Note 4 in Einklang gebracht werden. Die beanstandete Benotung mit dem Kommentar – wie er noch veröffentlicht ist – ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Eine unsachliche Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung liegt nicht vor.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Note von 4 auf mindestens 2 heraufgesetzt wird, ist nicht ersichtlich.
Eine Abänderung der Bewertung des Autors wäre der Verfügungsbeklagten, die hier lediglich als Host- Provider haften könnte, auch gar nicht möglich.
Ein Unterlassungsanspruch, der über das hinausgeht, wozu sich die Verfügungsbeklagte bereits freiwillig verpflichtet hat, besteht nicht.
Die Verfügungsbeklagte ist nicht als Störer zur Entfernung bzw. Unterlassung der Bewertung verpflichtet, da die noch veröffentlichte Bewertung im Einklang mit der Meinungsfreiheit steht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
gez.
Berger -Ullrich
Richterin am Landgericht
Verkündet am 28.05.2013
gez.
Öztürk ,Y., JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle