LG München I, Urteil vom 7. November 2013, 12 HK O 11769/13

LG München I, Urteil vom 7. November 2013, 12 HK O 11769/13

LG München I: Zahlungsanspruch auf Retoure- und Marketingkosten

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 11. 2013


Aktenzeichen

12 HK O 11769/13


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 119.170,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu bezahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenpartei zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die unter anderem Computerspiele vermarktet und vertreibt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die Computerspiele erstellt. Die Klägerin war durch Vertriebsvertrag vom 17.02.2010 (Anlage K 1) damit betraut, im Vertragsgebiet Frankreich das Computerspiel “Two Worlds II” auf PC, XBOX 360 und Sony PS 3 zu vertreiben. In einer Anlage zum Vertrag legten die Parteien fest, zu welchen Preisen die Klägerin als Vertriebsgesellschaft die Produkte von der Beklagten erwirbt. In einer Anlage zum Vertrag trafen die Parteien u. a. folgende Vereinbarungen:

“Rückgaben/Preisschutz: 100% für PC- Versionen und Bücher
50% für Konsolenversionen
kein Rückgaberecht oder Preisschutzrechte für Sammlerausgaben (=”Premium” oder “Roya/-Version”)
(…)

Vermarktung Presse:
Um die Vertriebsaktivitäten zu unterstützen wird der Softwarepublisher dem Vertriebspartner ein Budget für Maßnahmen zur Absatzförderung in Höhe von 10% des Verkaufsstartbestellvolumens der Produkte zur Verfügung stellen.

Der Vertriebspartner wird dem Softwarepublisher einen Marketingplan vorlegen, der die Ausgaben laut Marketingbudget aufzeigt. Der Software-Publisher wird diesen Plan prüfen und genehmigen (wobei die Freigabe nicht unangemessen zurückgehalten oder verzögert werden darf).

Der Vertriebspartner wird diesen Plan entsprechend umsetzen und dem Software-Publisher die entsprechenden Dokumente (Rechnungen) vorlegen.”

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen entstanden zwischen den Parteien Forderungen und Gegenforderungen, die sich zusammensetzen aus:

– Rechnungen und Gutschriften der Beklagten, welche der Klägerin zugeleitet wurden.
– Den geleisteten Zahlungen der Klägerin an die Beklagte und Skonto.
– Den bisher nicht bezahlten Rechnungen der Klägerin an die Beklagte über Retoure-Kosten.
– Vermarktungskosten, die die Beklagte zugunsten der Klägerin übernehmen sollte.

Nach Berechnung der Klägerin, die bis auf die nachfolgend darzustellenden Einzelpositionen unstreitig ist, ergab sich ein Saldo zugunsten der Klägerin von € 119.170,06.

Die Klägerin trägt vor,

(1) Retourekosten

Wie sich aus der Retourenrechnung vom 31.10.2012 ergebe (Anlage K 12) habe sie vom Produkt TW1213 3.300 Stück entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zurückgegeben, wobei sie 1.000 Stück nicht in Rechnung gestellt habe. Insgesamt ergebe sich ihr Anspruch aus Rückgabe der Produkte in Höhe von € 231.215,– gemäß Rechnung. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, hierin seien 650 Produkte als “Not for resale” ohne Rückgaberecht zurückgegeben worden, so sei diesem dadurch Rechnung getragen worden, dass 1.000 Stück von Vornherein nicht berechnet worden seien.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Rückgabe nicht freigegeben worden sei. Denn die Beklagte selbst habe durch Vergabe einer RMA-Nummer (“Return Merchandise Authorization”) in der E-Mail vom 11.11.2011 (Anlage K 11) eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Retoure freigegeben werde. Tatsächlich seien die Rücksendungen erst am 20.04.2012 erfolgt, was daran liege, dass noch weitere Produkte zwischenzeitlich abverkauft worden seien. Insbesondere auch aus der weiteren E-Mail des Herrn Hassinger seitens der Beklagtenpartei an die Klagepartei vom 11.11.2011 (Anlage K 20) ergebe sich die Freigabe der Rücksendungen, denn darin werde zum Ausdruck gebracht, was auf den Paketen zu stehen habe und dass dann im Lager gezählt und überprüft werde. Auch noch im vorgerichtlichen Schreiben vom 25.07.2012 (Anlage K 3) sei auf die angeblich fehlende Freigabe nicht eingegangen worden.

Der Saldo sei daher nicht zugunsten der Beklagten zu verändern.

(2) Marketingkosten

Die Klägerin habe unstreitig Marketingausgaben in Höhe von insgesamt € 100.533,06 gehabt und die dazugehörigen Rechnungen vorgelegt. Sie habe entsprechend der vertraglichen Vereinbarung der Beklagten zuletzt mit E-Mail vom 22.09.2010 (Anlage K 25) den geforderten Marketingplan zugesandt. Die als Anlage zu dieser E-Mail aufgeführten Tabellen seien als derartiger Marketingplan anzusehen. Diesem Marketingplan habe die Beklagte durch den Zeugen Hassinger mit E-Mail vom 24.09.2010 (K 27) zugestimmt, indem sie dort ausdrückte, “on Monday you can start with everything”. Diese Zustimmung sei nicht lediglich bezogen gewesen auf die Übersendung des Marketingmaterials. Schließlich habe der Zeuge Hassinger noch ab dem 24.02.2011 Rückfragen zu einzelnen Rechnungen im Zusammenhang mit den Marketingaufwendungen gehabt was zeige, dass der Marketingplan auch aus Sicht der Beklagtenpartei genehmigt gewesen sei.

Nachdem die Marketingausgaben in der Höhe unstreitig und auch unstreitig durch Rechnungen nachgewiesen worden seien, sei der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Marketingkosten zu Recht in das Saldo aufgenommen worden. Insbesondere halten sich diese auch noch im Rahmen des 10%-igen Anteils am Wert der Erstbestellung gemäß Vertrag.

Die Klägerin beantragt – nach teilweiser Klagerücknahme im Termin vom 17.10.2013 in Höhe von € 8.252,50:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 119.170,06 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt – nach Zustimmung zur Teilklagerücknahme:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor,

(1) Retouren

Die Klägerin könne die Erstattung von Retouren nicht in den Saldo aufnehmen, da die Beklagte hierfür eine Freigabe nicht erteilt habe. In der Übersendung einer RMA-Nummer am 11.11.2011 sei eine solche Freigabeerklärung nicht zu erkennen, vielmehr habe dies lediglich dem reibungslosen Rücksendevorgang dienen sollen. Zwar seien durch die Übermittlung der RMA’s eine Retoure ermöglicht, rechtlich aber nicht “freigegeben” worden. Zudem werde in der entsprechenden E-Mail lediglich die Erwartung einer Retoure ausgedrückt und schließlich seien die Retouren auch erst fast ein Jahr später in Rechnung gestellt worden.

(2) Marketingkosten

Nach dem Vertrag sei Voraussetzung für die Erstattung von Marketingkosten die Genehmigung des Marketingplanes. Ein solcher Marketingplan sei nicht vorgelegt worden. Insbesondere fehle es aber auch an einer Genehmigung, die auch nicht in der E-Mail des Zeugen Hassinger vom 24.09.2010 erblickt werden könne (Anlage K 27). Diese E-Mail habe sich lediglich darauf bezogen, dass über das Wochenende das Marketingmaterial vorbereitet werden solle, was gleichzeitig bedeute, dass ein Marketingplan noch nicht vorgelegen haben könne, denn ein Marketingplan setze das Vorhandensein des Marketingmaterials voraus. Auch in dem E-Mail-Verkehr Anlage K 16 sei eine Zustimmung des Marketingplans nicht zu sehen, dort sei lediglich über einzelne Rechnungen diskutiert worden.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist in voller Höhe begründet.

Zu entscheiden ist nach der Klagerücknahme lediglich über zwei Positionen der im Übrigen unstrittigen Saldorechnung, nämlich die Positionen Retouren (1) und Marketingkosten (2).

1. Der Klägerin steht für die retournierten. Produkte TW1213 und die sonstigen anderen retournierten Produkte insgesamt ein Betrag von € 231.215,– zu. Sie hat daher diesen Betrag zu Recht in die Saldorechnung aufgenommen.

Das Retourenrecht ergibt sich aus Anlage 1 zum Vertriebsvertrag unter der Überschrift “Rückgaben/Preisschutz”. Die Beklagtenpartei hat gegen die Retourenrechnung vom 31.10.2012 (Anlage K 12) noch vorgerichtlich vorgebracht, 675 Stück seien als “not for resale” nicht rückgabeberechtigt, hat diesen Einwand jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin 1.000 Stück weniger berechnet hat, nicht mehr aufrechterhalten.

Nach dem Vertriebsvertrag (Seite 2 Überschrift “Preisgestaltung, Preisschutz und Rückgabe von Einheiten”) sind jedwede Rückgaben vom Vertriebspartner schriftlich beim Software-Publisher zu beantragen und der Software-Publisher hat die Anträge innerhalb von fünf Arbeitstagen entweder zu genehmigen oder abzulehnen. Eine solche Zustimmung hat die Beklagte in der E-Mail vom 11.11.2011 erteilt, als sie für die angekündigten Retouren betreffend Frankreich die sogenannten RMA’s vergeben hat, also die Return Merchandise Authorization. Nach dem Verständnis der Kammer kann das das Wort Authorization nichts anderes bedeuten, als dass damit die Zustimmung zur Retoure und damit auch die Freigabe der Retoure erklärt wurde. Dementsprechend hat die Beklagtenpartei durch den Zeugen Hassinger durch E-Mail vom selben Tag der Klagepartei den weiteren Ablauf erklärt, dass nämlich die RMA’s auf den Paketen zu stehen haben und dann im Lager gezählt und geprüft werde. Dies konnte aus Sicht der Empfängerin dieser Erklärung, nämlich der Klägerin, nur bedeuten, dass sie nunmehr berechtigt ist, die Waren zu retournieren. Demgemäß hat die Beklagte auch erstmals im Rechtsstreit diesen Einwand gebracht. Noch im Schriftsatz der Beklagtenpartei im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs vom 27.05.2012 (Anlage K 3) hat sie die nunmehr bestrittene Freigabe nicht infrage gestellt.

Nachdem auch die Höhe der Retourenrechnung im Einzelnen nicht bestritten wurde, hat die Klägerin diesen Posten zu Recht in die Saldierung eingestellt und ist das Ergebnis des Saldos daher nicht zu korrigieren.

2. Marketingkosten

Gemäß Anlage 1 zum Vertriebsvertrag verpflichtete sich die Beklagte der Klägerin, ein Budget für Maßnahmen zur Absatzförderung in Höhe von 10% des Verkaufsstartbestellvolumens der Produkte zur Verfügung zu stellen. Unstreitig ist diese 10%-Grenze nicht erreicht worden, d. h. die Klägerin hat keine Forderungen gestellt, die über die 10%-Grenze des Verkaufsstartbestellvolumens liegt.

Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme der Marketingkosten liegt laut Vertrag in der Genehmigung des Marketingplans durch die Beklagte. Bereits auf die E-Mail der Klägerin vom 23.07.2010 (K 16), worin diese ausführte “over all the marketingplan is approved” hat die Beklagte nicht reagiert, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich Zustimmung zum Marketingplan bestand. Nachdem es jedoch zu zeitlichen Verzögerungen bei der Produktion der Computerspiele gekommen war, übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 22.09.201 0 (Anlage K 25) zwei Ablaufpläne sowie einen farblich unterlegten Plan, den die Kammer aus eigener Sachkenntnis als Marketingplan wertet. In diesem Plan ist, was dem Begriff Plan immanent ist, eine künftige Vorgehensweise mit entsprechenden Kosten grob skizziert worden. Insbesondere gehört die Übersendung von Druckvorlagen seitens der Beklagtenpartei aus Sicht der Kammer noch nicht zur Planerstellung sondern erst zur Durchführung eines Plans. Deshalb schadet es der Zustimmungserklärung der Beklagten vom 24.09.2010 (Anlage K 27) nicht, wenn sie darin gleichzeitig ankündigt, das Marketingmaterial über das Wochenende vorbereiten zu wollen, denn gleichzeitig wurde in dieser E-Mail eindeutig der Startschuss für den nächsten Montag mit den Worten “You can start with everything” gegeben. Dass auch die Beklagte dies so verstanden hat, folgt aus dem E-Mail-Verkehr Anlage K 18, wo sie nach dieser Zustimmungserklärung einen E-Mail-Schriftverkehr mit der Klägerin über einzelne Rechnungen betreffend die Marketingaktionen geführt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre durch sie klarzustellen gewesen, dass sie eine Zustimmung noch nicht erteilt habe. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Nachdem die Klägerin die Marketingkosten durch Rechnungen vorgelegt hat und die Höhe der Marketingkosten im Einzelnen nicht bestritten sind, hat die Klägerin auch insoweit zu Recht diese Gesamtposition von € 100.533,06 in den Saldo eingestellt.

3. Nebenentscheidungen:

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Kosten: § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.


gez.

König
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Ulrich
Handelsrichterin

Hildebrandt
Handelsrichter


Verkündet am 07.11.2013

gez.
Haslauer, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht