LG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1990, 5 O 2033/89

LG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1990, 5 O 2033/89

Werbeaussage eines Wahrsagers

Gericht

LG Oldenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 05. 1990


Aktenzeichen

5 O 2033/89


Leitsatz des Gerichts

Die Werbeaussage eines Wahrsagers: „Trefferquote 99,998 %” ist i. S. von § 3 UWG irreführend.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist gewerblich als Lebensberater (Wahrsager) tätig; der Bekl. beschäftigt sich im Rahmen seines Gewerbes als Wahrsager und Magier mit der Lösung zwischenmenschlicher Probleme. Der Bekl. hat folgende Werbeanzeige veröffentlichen lassen: „Trefferquote 99,998 %

Wahrer Meister (der einzige in Europa) – kein Betrug. Hellsehen – Magie – Esoter. Partnerzusammenführung – Privat- und Geschäftsproblemlösungen. Schule für Magie und Grenzwissenschaften, staatl. zugel.”

Der Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Zeitungen oder anderen Werbemitteln mit folgendem oder inhaltsgleichem Text zu werben: „Trefferquote 99,998 %, wahrer Meister (der einzige in Europa) – kein Betrug. Schule für Magie und Grenzwissenschaften, staatl. zugel.”. Der Bekl. hat den Klageanspruch anerkannt, soweit es um die Unterlassung der Werbeäußerungen „der einzige in Europa“ und „Schule für Magie und Grenzwissenschaften, staatl. zugel.” geht, insoweit hat der Kl. den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.

Die Klage war, soweit über sie noch streitig zu entscheiden war, erfolgreich.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Unterlassungsanspruch des Kl. ergibt sich aus § 3 UWG. Die beanstandete Werbung des Bekl. mit einer Trefferquote von 99,998 % ist irreführend.

Um festzustellen, ob eine Werbeangabe i. S. des § 3 UWG irreführend ist, ist stets zuerst deren Sinngehalt zu ermitteln. Es ist zu fragen, welche Wirkung eine solche Werbeaussage nach Auffassung der Verkehrskreise hat, an die sich die Werbung richtet (BGH in st. Rspr., NJW-RR 1987, 102 = GRUR 1987, 52; BGH, GRUR 1984, 593; 1982, 681; LM § 3 UWG Nr. 205). Da hier mit Leistungen geworben wird, welche von jedermann in Anspruch genommen werden können, gehören die Richter des Gerichts ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen; die Kammer ist daher in der Lage, den Aussagegehalt der Werbung des Bekl. selbst zu beurteilen. Wird auch nur ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise einem Irrtum ausgesetzt, so ist die Ankündigung unrichtig i. S. des § 3 UWG (BGH, LM § 3 UWG Nr. 90). Dabei ist von der Erfahrung auszugehen, daß Werbebehauptungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck beurteilt werden (BGH, LM § 3 UWG Nr. 90).

Danach wird die Aussage „Trefferquote 99,998 %” des Bekl. von einem nicht unbeachtlichen Teil der Leser nicht nur als bloße nichtssagende Anpreisung, sondern als nachprüfbare Aussage i. S. des § 3 UWG aufgefaßt, was sich insbesondere aus den weiteren Zusätzen „wahrer Meister (der einzige in Europa)” ergibt. Das ist für interessierte Verkehrskreise, welche die Dienstleistungen eines Wahrsagers in Anspruch nehmen würden, weil sie an die Seriosität einer solchen Tätigkeit glauben, ein deutlicher Hinweis darauf, daß es sich bei dem Bekl. um einen ganz besonders erfolgreichen Hellseher handeln müsse.

Die Werbung mit einer „Trefferquote 99,998 %” ist unter dem Blickwinkel des § 3 UWG auch nicht etwa deshalb beanstandungsfrei, weil es sich um eine reklamehafte, marktschreierische Übertreibung handeln könnte. Es mag sein, daß auch von der Wahrsagerei besonders überzeugte Verkehrskreise eine in absoluten Zahlen kaum noch meßbare Mißerfolgsquote von 0,002 % in dieser Form nicht als nachprüfbare Sachaussage qualifizieren, nicht als ernstgemeint bewerten. Reklamehafte Übertreibungen sind allerdings nur dann hinzunehmen, wenn jede Möglichkeit der Irreführung ausscheidet; das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich die reklamehafte Übertreibung nach Abzug des Übermaßes auf einen sachlich nachprüfbaren Kern zurückführen läßt, der ernst genommen wird und daher – wenn er den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht – geeignet ist irrezuführen (vgl. Baumbach-Hefermehl, UWG, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 65 m. w. Nachw.). Das ist in bezug auf die streitige Werbeaussage der Fall. Denn insbesondere aus dem Zusammenhang mit der weiteren Aussage „wahrer Meister”, „der einzige in Europa“ wird deutlich, daß der Bekl. sich als einen außergewöhnlich erfolgreich arbeitenden Wahrsager anpreist, der eine „sehr hohe“ Trefferquote, so hoch, daß übertreibend von fast 100 % gesprochen werden kann, vorzuweisen hat.

Grundsätzlich ist für den Nachweis der Unrichtigkeit auch einer derart hohen Trefferquote der Kl. beweispflichtig (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, § 3 Rdnr. 119). Der Kl. ist allerdings im konkreten Fall zunächst gar nicht in der Lage, seiner Beweispflicht zu genügen. Die Richtigkeit der behaupteten hohen Trefferquote zu überprüfen entzieht sich naturgemäß vollständig seinen Wahrnehmungs- und Ermittlungsmöglichkeiten. Es ist deshalb zunächst Sache des Bekl., anhand zahlreicher Einzelfälle die hohe Erfolgsquote seiner Tätigkeit substantiiert darzulegen (vgl. dazu grundsätzlich Baumbach-Hefermehl, § 3 Rdnr. 120). Dabei kommt es wegen des Sinngehalts der Werbeaussage allein darauf an, zahlreiche Fälle zu schildern, in denen der Bekl. eine objektiv richtige Vorhersage oder Aussage getroffen hat. Es kann hingegen nicht darauf ankommen, daß der Bekl. zahlreiche Kunden – wie er im Termin betont hat – subjektiv zufriedengestellt hat und diese deshalb an ihn zahlreiche lobende (vorzulegende) Zuschriften gerichtet haben. Die Werbeaussage geht nämlich nicht dahin, daß der Bekl. 99,998 % zufriedene Kunden hat, sondern daß für erwartete Sachaussagen die (objektiv zu verstehende) Trefferquote ausgesprochen hoch, übertreibend gesagt an die 100 % herangehend, beträgt.

Da der Bekl. – persönlich im Termin anwesend und hierauf ausdrücklich hingewiesen – zu weiterem Sachvortrag nicht bereit war, hatte die Kammer von der Unrichtigkeit der Werbeaussage auszugehen, ohne daß es eines weiteren Beweises des Kl. bedurfte.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht