LG Potsdam, Urteil vom 24. Juni 2011, 10 O 121/10
Verletzungen auf Tauchreise infolge eines aus der Halterung gefallenen Heißwasserbehälters
Gericht
LG Potsdam
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
24. 06. 2011
Aktenzeichen
10 O 121/10
Tatbestand
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Unfall, den er am 30.7.2009 anlässlich einer Urlaubsreise auf einem Tauchboot im Roten Meer vor Ägypten erlitten hat, auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Erstattung von Folgeschäden in Anspruch.
Die Beklagte bietet als Reiseveranstalterin Tauchreisen an. Im Januar 2009 buchten der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten eine 10-tägige Tauchsafari. Die unter der Bezeichnung “Daedalus-St.John’s Safari” angebotene Tauchreise wurde für die Zeit vom 27.7. bis zum 6.8.2009 gebucht; sie beinhaltete seegestützte Tauchgänge, die von einem Schiff aus erfolgten. Vorgesehen waren bis zu 3-4 Tauchgänge je Tag, die jeweils im Roten Meer vor Ägypten stattfinden sollten.
Am Unfalltag, dem 30.7.2009, befand sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und weiteren Mitreisenden auf dem Tauchboot vor Ägypten. Die an diesem Tag angebotenen Tauchgänge waren bereits beendet. Der Kläger hatte sich bereits seines Tauchanzugs entledigt und begab sich, noch mit einer Badehose bekleidet, in den Salon des Schiffes unter Deck. Im hinteren Ende des Salons befand sich eine lang gezogene Theke mit einer Länge von etwa 3 Metern. Im vorderen Zutritts- oder Eingangsbereich dieser Theke war unten ein Kühlschrank angebracht. Am anderen Ende der Theke, etwa in Höhe der dortigen Fenster, befand sich ein Heizwasserbehälter, aus dem die Tauchgäste nach den Tauchgängen kochendes Wasser für Tee oder sonstige heiße Getränke entnehmen konnten. …
Der Heißwasserbehälter war nicht fest in die Theke eingebaut, sondern stand in einer Art Holzeinfassung auf der Theke. Im oberen Bereich war der Heizwasserbehälter mit einem im Tauchsport üblichen Blei- oder Tauchgurt mit Spannvorrichtung an der Wand befestigt.
Nach der Unfallschilderung des Klägers herrschte am 30.7.2009 gegen 16:20 Uhr starker Seegang. Hierdurch löste sich der Spanngurt, mit der Folge, dass der Heißwasserbehälter aus der Halterung fiel. Bei dem Versuch, dem kochend heißen Wasser durch einen Sprung zur Seite auszuweichen, rutschte der sich hinter der Theke aufhaltende Kläger aus, und fiel bäuchlings in das heiße Wasser, das sich auf den Boden vergossen hatte. Hierdurch erlitt der Kläger schwerste Verbrennungen. Die Entstehung und die Verantwortlichkeit für diese Verletzungen stehen zwischen den Parteien im Streit.
… Mit Bescheid vom 5.8.2010 wurde der Grad der Behinderung beim Kläger – infolge der erlittenen Verbrennungen, der peripheren Nervenstörungen der Arme und Beine sowie der Leberfunktionseinschränkung – bis zum 29.2.2012 auf 80 % festgesetzt.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 3.9.2009 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.9.2009 zum Ausgleich seiner Schadenspositionen sowie Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 70.000,- EUR aufgefordert. Mit der unter dem 23.3.2010 vor dem Zivilgericht erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Erstattung von Schadensersatz und der Folgeschäden in Anspruch.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten folge aus deren Stellung als Reiseveranstalterin. Die Sicherung des Heißwasserbehälters mittels Tauchgurt stelle keine ausreichende Befestigung dar. Denn der eingesetzte Tauchgurt sei infolge Zweckbestimmung derart beschaffen, dass er gerade in Notfällen, etwa um den Notaufstieg des Tauchers zu sichern, verhältnismäßig leicht geöffnet werden könne. Diese Sicherung sei insbesondere bei stärkerem Seegang nicht ausreichend, so dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter verletzt habe. Gleichermaßen sei beobachtet worden, dass der Heißwasserbehälter von der Schiffsmannschaft zeitweilig aus der Halterung genommen und an Deck gereinigt worden sei; im Anschluss hieran sei möglicherweise das Verschlusssystem nicht mehr ausreichend verschlossen worden.
Die Höhe seines Schmerzensgeldanspruches beziffert der Kläger nach Maßgabe seiner Klageerweiterung vom 25.10.2010 mit mindestens 140.000,- EUR. Darüber hinaus verlangt er, teilweise aus abgetretenem Recht,
die Erstattung der Krankenhausbesuchs- und Koordinierungskosten für den sofortigen Rückflug aus Ägypten in Höhe von insgesamt 656,62 EUR,
die Erstattung unnütz aufgewendeter Kosten der Urlaubs- und Flugreise in Höhe von 3.548,- EUR,
sowie die Erstattung des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 6.8.2009 bis zum 27.11.2009 sowie weitergehend vom 28.11.2009 bis zum 31.1.2010 sowie vom 1.2.1010 bis zum 18.3.2010 in Höhe von insgesamt 3.135,17 EUR,
mithin insgesamt 7.339,79 EUR.
Auf die Aufschlüsselung im Schriftsatz vom 23.3.2010 wird ergänzend Bezug genommen. Infolge nicht abgeschlossener Heilbehandlungskosten bestehe weitergehend ein Feststellungsanspruch, hinsichtlich der weiteren Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Folgeansprüche. …
Die Beklagte tritt dem Klageanspruch entgegen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den bedauerlichen Unfall bestehe nicht.
Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liege nicht vor. Inhaltlich lasse der Kläger unberücksichtigt, dass die Sicherheitsstandards an Bord im Rahmen der sog. EAMS-Prüfung (“Egyptian Authority Maritim Safety”) überprüft worden seien und die Überprüfung zu keinerlei Beanstandungen geführt habe. Gleiches gelte im Übrigen für die technische Überprüfung der Tauchgegenstände, wie etwa der Sauerstoffflaschen und Kompressoren, die gleichermaßen zu keiner Beanstandung geführt habe; die Bescheinigung von der CDWS (“Chamber of Divers and Watersports”) sei ohne Auflagen erteilt worden. Die letzte Sicherheitsüberprüfung an Bord sei am 12.7.2009 durch die vor Ort ansässige Zeugin Frau Z. erfolgt; auch hier hätten sich keine Beanstandungen gezeigt.
Im Zuge der Sicherheitseinweisung an Bord seien die Tauchgäste und so auch der Kläger weiter darauf hingewiesen worden, dass der Bereich der Theke bei Anlege- und Ablegevorgängen nicht zu betreten sei und in diesen Zeiten – infolge der Schwankungen des Schiffs – keine Getränke mitzuführen seien. Die klägerische Schilderung des Unfalls werde bestritten. Nach der Aussage der Zeugin P., einer weiteren Urlaubsreisenden, sei davon auszugehen, dass der Kläger, der sich entgegen den Anweisungen hinter der Theke aufgehalten habe, anlässlich einer heftigen Schiffsbewegung des Bootes im Ablegevorgang den Halt verloren habe und selbstverschuldet gegen den Heißwasserboiler geraten sei.
Die geltend gemachten Schadenspositionen würden höchst vorsorglich bestritten. Der mit 140.000,- EUR bezifferte Schmerzensgeldanspruch sei überhöht. …
Entscheidungsgründe
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage bleibt erfolglos.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 30.7.2009 zu.
1. Eine Haftung auf Grundlage der “Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See” kommt nach § 664 HGB nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 664 Abs. 1 HGB bestimmt, dass für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden auf See haften. Nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB haftet der Beförderer danach für den Schaden, der durch die Körperverletzung eines Reisenden entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht. Bereits Letzteres vermochte das angerufene Gericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Inhaltlich bildet Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See grundsätzlich die Anspruchsgrundlage für eine etwaige Haftung des Beförderers, und zwar unabhängig davon, ob das schädigende Ereignis ein Schiffbruch, ein Zusammenstoß oder ein Mangel des Schiffes war oder mit einem dieser Ereignisse im Zusammenhang steht. Dabei sind von der Anlage zu § 664 HGB auch die Schadensvorfälle erfasst, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin zurückzuführen sind. “Beförderer” i.S.d. vorgenannten Vorschrift ist eine Person, durch die oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wird, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird. Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin ist demnach “Beförderer” i.S.d. Anlage zu § 664 HGB (Art. 1 Ziffer 1a); ihre Haftung als Reiseveranstalterin folgt demnach direkt aus Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB. Allerdings handelt es sich bei dem hier eingesetzten Tauchboot nach Bauart und Ausrüstung um kein Seeschiff, welches regelmäßig für die Seefahrt verwendet wird (vgl. hierzu Prüßmann / Raabe, Seehandelsrecht [3. Aufl.], Einf. I B Rn.1a.).
2. Nach neuem Schadensersatzrecht kommt danach ein reisevertraglicher Ersatzanspruch wegen eines Reisemangels in Betracht, §§ 651f, 651c, BGB, der im Falle einer Gesundheitsverletzung auch auf Schmerzensgeld gerichtet ist.
Da letztere Vorschrift am 1.8.2002 in Kraft getreten ist, ist sie nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB auf den vorliegenden Unfall vom 30.7.2009 anzuwenden.
a) Auch nach Auffassung der angerufenen Kammer bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters grundlegend durch das so genannte “Balkonsturzurteil” (vgl. BGHZ 103, 298 NJW 1988, 1380). Danach haben Reiseveranstalter ihre Kunden vor solchen Risiken zu bewahren, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, wie es ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger ihrer Berufsgruppe handhaben würde (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1057). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist also von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen dem Veranstalter obliegen. Denn der Reiseveranstalter übernimmt nach seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich auch die Gefahr des Nichtgelingens der Reise. Insoweit darf der Reisende darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland gehört dazu, dass sich der Veranstalter nicht allein auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern selbst prüfen muss, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen (vgl. BGHZ 103, 298).
Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Anlagen fachkundige Techniker einzusetzen, besteht dabei jedoch nicht. Die zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, die etwa in der Lage wären, auch verborgene Mängel aufzuspüren. Ihre Aufgabe ist vielmehr nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 711). Gleichermaßen bestimmt sich der Sicherheitsstandard nicht nach deutschen Verhältnissen, sondern an denen des Reiselandes (vgl. etwa LG Koblenz, Urt. v. 29.11.2004 -16 O 364/02, DAR 2007, 491).
b) Das Vorbringen des Klägers lässt bereits nicht die Schlussfolgerung zu, die Verletzungen seien eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko an Bord verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen habe offenbaren müssen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die erheblichen Verbrennungen des Klägers ursächlich dadurch entstanden sind, dass sich die Befestigung des im Salon installierten Heißwasserbehälters gelöst und dieser aus der Halterung gefallen ist. Eine defekte Wandhalterung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schadensursache ausgeschlossen werden. Denn nach den Aussagen der Zeugen Herrn L., Frau K. und Herrn Le. war die Wandbefestigung des Tauchgurtes ausreichend fest und sicher. Die Zeugen L. und K. haben im Rahmen ihrer Vernehmung am 18.11.2010 übereinstimmend bekundet, dass sie, auch nach entsprechender Zug-Kraft-Belastung, keinen Defekt der Wandhalterung feststellen konnten. Eine vorsätzliche oder wissentliche Öffnung des Verschlusses durch den Kläger schließt das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls aus; Anhaltspunkte hierfür haben sich auch aus der informatorischen Anhörung des Klägers nicht ergeben.
Gleichermaßen überzeugt ist das Gericht davon, dass der Kläger nicht “zielgerichtet” in den Verschlussmechanismus eingegriffen hat, denn das Außenbehältnis des Heizwasserkessels besteht aus Metall; infolge der Wärmeleitfähigkeit des Metalls sind schmerzhafte Verbrennungen bei Berührung der Außenwand zu erwarten, so dass ein “bewusstes oder zielgerichtetes Festhalten” an dem Heißwasserkessel ausgeschlossen werden kann.
Soweit im Rahmen der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sich die Schnalle (Öffnungsmechanismus) des Tauchgurtes im Verlaufe der Reise gelöst hat, verbleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrere Möglichkeiten, wie es dazu kam, dass sich die Schnalle des Befestigungsgurtes gelöst hat:
Entweder war die Schnalle nicht ausreichend verschlossen, so dass sich ihre Öffnung im Verlaufe der Schwankungen des Tauchbootes und Vibrationen gelöst hat – oder aber – der Kläger hat selber dazu beigetragen, indem er infolge der Schiffsschwankungen, möglicherweise reflexartig, versucht hat, Halt zu finden und dabei versehentlich in den Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurtes des Heizwasserkessels gelangt ist.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme schließt das Gericht aus, dass sich der angebrachte Blei- oder Tauchgurt durch die Vibrationen des Schiffes “selbständig” gelöst hat. Denn der Tauch- oder Bleigurt ist an sich eine sichere Konstruktion, die sich im Tauchsport bewährt hat und dort in vielfältiger Weise eingesetzt wird. Der Tauchgurt und die hieran befestigten Bleigewichte sind ein wichtiger Teil der Tauchausrüstung. Sie dienen dazu, den Auftrieb des Tauchers und seiner Aufrüstung zu kompensieren. Bestünde bei Tauchgängen das Risiko, dass der Taucher den Tauchgurt – etwa durch Strömung oder Wellenbewegungen – verliert, so bestünde hierdurch ein nicht kalkulierbares Risiko, welches dem weiteren Einsatz im Tauchsport entgegenstünde. Tatsächlich ist jedoch Gegenteiliges der Fall: Der im Tauchsport eingesetzte Blei- oder Befestigungsgurt ist eine sichere Rückhaltekonstruktion.
Zutreffend ist weiter, dass die Sicherheitsstandards an Bord im Rahmen der sog. EAMS-Prüfung (“Egyptian Authority Maritim Safety”) überprüft wurden und diese Überprüfung zu keinerlei Beanstandungen geführt hat. Gleiches gilt im Übrigen für die technische Überprüfung der Tauchausrüstungsgegenstände, wie etwa der Sauerstoffflaschen und Kompressoren; die Bescheinigung der CDWS (“Chamber of Divers and Watersports”) wurde ebenfalls erteilt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Beklagte als Reiseveranstalterin auch nicht allein auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen, sondern durch die Zeugin Frau Z. die Einrichtung des Bootes nochmals selbständig überprüft. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Z. fand die letzte Sicherheitsüberprüfung am 12.7.2009 durch die vor Ort anwesende Zeugin statt. Beanstandungen an der Festigkeit des Tauchgurtes oder der Rückhaltekonstruktion haben sich auch danach nicht ergeben.
Die Zeugin P., die als unbeteiligte Dritte erkennbar kein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hatte, teilte bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Unfallschilderung mit, dass das Schiff infolge des Ablegemanövers erheblich schwankte. Sie, die Zeugin P., sei selber aufgrund der Schiffsbewegungen anfänglich nach vorne und sodann wieder nach hinten gefallen und habe sich an der Eckbank festgehalten, um nicht zu fallen. Wenn allerdings, wie von der Zeugin im Rahmen ihrer weiteren Anhörung am 26.5.2011 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, der Kläger sich in diesem Moment hinter der Theke befand, den Arm nach oben hin angewinkelt, lässt diese Wahrnehmung wohl nur den Schlussfolgerung zu, dass der Kläger, wie von der Beklagten eingewandt, zum Zeitpunkt des Unfalls damit befasst war, heißes Wasser aus dem Zapfhahn zu entnehmen. Hat er dabei als Folge der eingetretenen Schiffsschwankungen versucht, Halt zu finden und ist dabei versehentlich in den Öffnungsmechanismus des Befestigungsgurtes gelangt ist, so begründet ein derartiger “reflexartiger Versuch des Festhaltens” in erster Linie ein Eigenverschulden, nicht jedoch den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Auch der Zeuge Herr S., der durch den Unfall ebenfalls verletzt wurde, sprach insoweit von einer “Verkettung unglücklicher Umstände”.
Eine abweichende Bewertung, etwa durch weitere sachverständige Überprüfung des Tauchgurtes, war dem Gericht nicht möglich, weil der zum Zeitpunkt des Unfalls eingesetzte Gurt nebst Verschlusssystem seinerzeit nicht gesichert wurde und für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.
c) Zuzugestehen ist dem Kläger sicherlich, dass es hier weitergehende Maßnahmen der Sicherung gegeben hätte, die auch ein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlussmechanismus erschwert oder gänzlich verhindert hätten. So werden etwa im Tauch- oder Flugsport gleichermaßen Karabinerhaken (“Bolt Snaps” oder “Schnapphaken”) eingesetzt, die den Vorteil haben, dass sie sich weniger leicht unabsichtlich öffnen lassen. Allerdings wurde hier, wie etwa von den Zeugen P. und Z. glaubhaft bekundet, an Bord ein “Sicherheits-Breefing” durchgeführt, in dem die Tauchgäste darauf hingewiesen wurden, sich bei Anlege- und Ablegemanövern des Bootes nicht im Bereich der Theke aufzuhalten und nicht mit Getränken herumzulaufen.
Weitere, mögliche Sicherungsmaßnahmen begründen den Vorwurf der Verkehrssicherungspflicht folglich nicht. Denn unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berechtigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer oder Nutzer abzuwehren. Eine umfassende Sicherungsverantwortung, die jegliches Unfallrisiko auszuschließen vermag und absolute Gefahrlosigkeit gewährleistet, ist allerdings nicht erreichbar. Der Nutzer kann dementsprechend nicht erwarten, dass für alle denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und nach objektiven Maßstäben dem Pflichtigen zumutbar sind. Hierzu gehören auch die vorgenommenen Sicherheitsanweisungen an Bord. Dritte treffen mithin keine weiteren Sicherungspflichten, wenn die Nutzer oder Verkehrsteilnehmer bei zweckentsprechender Benutzung und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden könnten (vgl. BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055). Insoweit tritt – und so auch hier – die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren, in den Vordergrund (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 617; Palandt/ Sprau, BGB, § 823 BGB Rn. 223).
Nichts anderes folgt letztlich aus der von Klägerseite angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 29.11.1993 (NJW-RR 1994, 560), die seitens des Gerichts bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.5. 2011 erörtert wurde. Soweit der dortige Senat zur Auffassung gelangt ist, dass sich “ein Reiseveranstalter hinsichtlich der Boileraufhängung in Gästezimmern seines ausländischen Hotels davon überzeugen muss, dass die Gefahr plötzlichen Herunterfallens des Boilers nicht besteht und die Befestigung lediglich mit zwei Plastikringen unzureichend sei”, besteht keine Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Sachverhalt. Zum einen ist der etwa im Tauchsport eingesetzte Blei- und Tauchgurt deutlich sicherer als die dort in Rede stehenden Plastikringe; zum anderen hat sich die Zeugin Z. vor Reiseantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand überzeugt. Der Verweis auf § 280 Abs. l, S. 2 BGB gehr danach fehl.
Eine Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten der Besatzung vermochte die Kammer gleichermaßen nicht anzunehmen. Dass der Heißwasserboiler während der Reise aus der Halterung genommen wurde und der Verschlussmechanismus anschließend nicht mehr fachgerecht verschlossen wurde, ließ sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. …