Lücke in Hausratversicherung: Schmelzwasser ist kein Hagelschaden
Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert.
Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
In dem verhandelten Fall wurde durch einen starken Hagelschauer eine – zuvor ordnungsgemäß geschlossene – Kelleraußentür aufgedrückt, wodurch eine erhebliche Menge Hagelkörner in den Keller eindringen konnten. Als diese schmolzen, hat das entstehende Wasser einige Hausratgegenstände beschädigt. Der Hausbesitzer beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für Leistungen aus seiner Hausratversicherung.
Die beabsichtigte Klage hat nach Ansicht des zuständigen Gerichts keine Aussicht auf Erfolg, da es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden handelt. Nach den einschlägigen Bestimmungen sind nicht alle Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind. Der umstrittene Schaden war nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels auf Hausratgegenstände entstanden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Schmelzwasser und Hagel sind demnach nicht identisch; ein Nässeschaden ist somit kein unmittelbarer Hagelschaden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2013, Aktenzeichen 5 W 43/13
QUELLE: lifePR / ARAG SE