Mieterhöhung: Mieter, die bereits selbst modernisiert haben, können unzumutbare Härte geltend machen

Urteile zu Modernisierungskosten
Urteile zu Modernisierungskosten

Mieter müssen in der Regel Modernisierungen durch den Vermieter zulassen, die den Wohnwert verbessern oder Energie einsparen. Haben sie allerdings zuvor mit Zustimmung des Vermieters schon selbst modernisiert, müssen spätere Maßnahmen des Vermieters zu einer weiteren Optimierung führen. Zudem können die Mieter möglicherweise reklamieren, die daraus resultierende Mieterhöhung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse hin.


Urteile zu ModernisierungskostenIn zwei aktuellen Urteile hat sich der Bundesgerichtshof mit diesem Mietrechtskomplex beschäftigt. In den entschiedenen Fällen hatten die Mieter von Altbauwohnungen in Berlin bereits vor längerer Zeit mit Zustimmung der damaligen Hauseigentümer die ursprünglichen Einzelöfen durch Gasetagenheizungen ersetzt. Die neuen Eigentümer wollten die Wohnungen an die inzwischen vorhandenen Zentralheizungen anschließen. Das Landgericht Berlin gab den Vermietern recht.

Der Bundesgerichtshof hob jedoch die beiden Urteile auf und entschied, dass die Mieter ihre Wohnungen bereits in einen zeitgemäßen Zustand versetzt hätten. Ein späterer Austausch der noch intakten Heizung komme dann nur in Betracht, wenn damit eine zusätzliche Energieeinsparung verbunden wäre. Außerdem sei zu prüfen, ob die mit der Modernisierung verbundene Erhöhung der Miete für die Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei komme es unter anderem darauf an, wieviel die Mieter seinerzeit investierten und inwieweit eine neue Heizung Energie einspare.  (BGH VIII ZR 110/11, VIII ZR 25/12).

Da das Landgericht diese Fragen noch nicht geprüft hatte, verwies der Bundesgerichtshof die Streitfälle an das Landgericht zurück.

QUELLE: lifePR / Wüstenrot & Württembergische AG