Architektenrecht: Minderungsrecht bei fehlendem Bautagebuch
Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten, der kein Bautagebuch geführt hatte. Der Bauherr weigerte sich daher, das volle Honorar zu zahlen. Zu Recht, entschieden die Richter. Fehle das Bautagebuch, sei die Leistung des Architekten mangelhaft. Der Architekt könne sich auch nicht darauf berufen, das Bautagebuch nachträglich erstellen zu wollen. Dies sei nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit möglich und dem Bauherrn daher unzumutbar (BGH, VII ZR 65/10).