Nachbarklage gescheitert: Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses in Ruhezone muss geduldet werden
Ein Ehepaar wird durch die von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage in der bisherigen Ruhezone des Viertels, in dem das Ehepaar ein Einfamilienhaus bewohnt, nicht in eigenen Rechten verletzt.
Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Kläger wohnen in Bad Dürkheim in einem Quartier, das weitgehend von Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern geprägt ist. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke in diesem Gebiet werden als Garten genutzt. Im November 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage auf mehreren im Ruhebereich des Viertels gelegenen Grundstücken. Nach den Plänen ist das mit einem Satteldach versehene und in Nord-Süd-Richtung platzierte Bauvorhaben knapp 27 m lang, 13,50 m breit und ca. 12 m hoch. Das geplante Mehrfamilienhaus soll 2 Vollgeschosse und ein bewohntes Dachgeschoss haben. Der Abstand zum Grundstück der Kläger beträgt mehr als 20 m, die Entfernung zwischen dem Mehrfamilienwohnhaus und dem Wohngebäude der Kläger beträgt mehr als 40 m.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens haben die Kläger gegen die Baugenehmigung mit der Begründung Klage erhoben, sie würden hierdurch in ihren Rechten verletzt. Das Mehrfamilienhaus sei ein Fremdkörper, der hinsichtlich seines Maßes und seiner Gestaltung völlig aus dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen falle. Diese zeichne sich bisher durch die spezifische Wohnform des Familienheims aus. Demgegenüber verkörpere das Mehrfamilienwohnhaus eine andere Art von Wohnnutzung und sei deshalb gebietsunverträglich. Das Bauvorhaben sei ihnen gegenüber auch rücksichtslos. So würde die bisherige Erholungsfunktion dieses rückwärtigen Bereichs nachhaltig gestört, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Ferner ermögliche das Bauvorhaben des Beigeladenen von seinen Balkonen aus unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, die über das zumutbare Maß hinausgingen.
Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Zum einen könnten sich die Kläger nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn in dem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet, in dem die Kläger lebten, seien Wohngebäude allgemein zulässig. Der Begriff des Wohngebäudes umfasse alle Formen des dauernden Wohnens vom Einfamilienhaus bis zum vielgeschossigen Mehrfamilienwohnhaus. Zum anderen sei die Errichtung eines Mehrfamilienwohngebäudes in einem Gebiet, das bisher überwiegend durch Einfamilienhäuser geprägt sei, nicht generell gebietsunverträglich. Ferner sei das Bauvorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Auf eine Beibehaltung des rückwärtigen Bereichs in dem Quartier als Ruhezone hätten die Kläger keinen Anspruch. Das Gebot der Rücksichtnahme biete in aller Regel auch keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden könne. Die Grenze des Zumutbaren werde erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffne, die über das hinzunehmende Maß hinausgingen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffne. Das Gebot der Rücksichtnahme könne der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform” in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Abstand zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem künftigen Mehrfamilienhaus betrage mehr als 40 m, der Abstand zwischen den Grundstücken mehr als 20 m. Von einer Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne könne deshalb nicht gesprochen werden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
VG Neustadt, Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen 4 K 626/13.NW –
QUELLE: Verwaltungsgericht Neustadt