Nachbarrecht: Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Hauseigentümers, der einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte. Dazu brachte er ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Mit dieser Klage hatte der Nachbar jedoch auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das OVG wies seine Klage vielmehr ab und begründete das damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen würde die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegen, dass bei ihrer Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten seien. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10876/09.OVG).