Nicht sondereigentumsfähig: Verjährungsbeginn für Mängel an der Balkontürschwelle
![Urteil zu Verjährungsbeginn für Mängel an Balkontüren](/content/images/size/w2000/2023/10/-BFD7BA_-9FBBEC.png)
Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum können auch in Teilen abgenommen werden, was für den Beginn der werkvertraglichen Verjährungsfrist relevant ist.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Danach sind Loggien- oder Balkontüren stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).
Etwaige Mängel hieran betreffen mithin nicht das Sondereigentum, sodass die Verjährungsfrist auch nicht bereits mit der förmlichen Übergabe des Sondereigentums zu laufen beginnt.
Urteil: OLG Karlsruhe, 4 U 160/08.